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   BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19   

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BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19 (https://dejure.org/2023,11970)
BAG, Entscheidung vom 31.05.2023 - 5 AZR 143/19 (https://dejure.org/2023,11970)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - 5 AZR 143/19 (https://dejure.org/2023,11970)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtliche Prüfung der Angemessenheit tariflicher Vergütungsregelungen für Leiharbeiter bei Abweichung vom Grundsatz des "equal pay"; Beachtung des Gesamtschutzes der Leiharbeiter nach Unionsrecht; Vergütung für verleihfreie Zeiten als Bewertungsfaktor für den ...

  • rewis.io

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

  • Betriebs-Berater

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag - Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Equal-pay-Grundsatz bei Leiharbeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein "equal pay" in der Arbeitnehmerüberlassung - dank Tarifvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gleichstellungsgrundsatz: Kein Equal Pay für Leiharbeiter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gleichstellungsgrundsatz: Kein Equal Pay für Leiharbeiter

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütungsansprüche wegen des Gleichstellungsgrundsatzes nach dem AÜG (Equal-Pay) ...

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit - gleiches Arbeitsentgelt - Abweichung durch Tarifvertrag

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern hinsichtlich Vergütung gerechtfertigt

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Equal Pay für Leiharbeitnehmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit darf schlechter bezahlt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)
  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Abweichen vom equal pay durch Tarifvertrag - Leiharbeit; gleiches Arbeitsentgelt; Abweichung durch Tarifvertrag; Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Abweichen vom equal pay durch Tarifvertrag - Leiharbeit; gleiches Arbeitsentgelt; Abweichung durch Tarifvertrag; Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer

Sonstiges

  • Bundesarbeitsgericht (Verfahrensmitteilung)

    Vergütungsansprüche wegen des Gleichstellungsgrundsatzes nach dem AÜG (Equal-Pay)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 2219
  • NZA 2023, 1340
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 15.12.2022 - C-311/21

    Ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Diese hat der Gerichtshof mit Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmangement]) beantwortet.

    Doch muss - so der Gerichtshof - das Recht auf Kollektivverhandlungen im Rahmen der Anwendung des Unionsrechts im Einklang mit diesem ausgeübt werden (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 71 ff.; zust. Däubler NZA 2023, 73, 76; Donath AuR 2023, 170; J. Ulber ZESAR 2023, 244, 254; dagegen krit. zum Überprüfungsmaßstab Sagan EWiR 2023, 185, 186; Franzen NZA 2023, 25, 27; Bissels/Singraven DB 2023, 327, 332; BeckOK ArbR/Motz Stand 1. März 2023 AÜG § 8 Rn. 58.2 und 58a.5; Glajcar DB 2023, 1162; vgl. auch EuArbRK/Kolbe 4. Aufl. RL 2008/104/EG Art. 5 Rn. 20 f.; Preis/Sagan/Sansone EuArbR 2. Aufl. § 12 Rn. 12.77) .

    a) Den Sachvortrag der Klägerin zu ihren Gunsten als wahr unterstellt, hat sie bei der vom Gerichtshof vorgegebenen konkreten "Prüfung in drei Schritten" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 49) im Hinblick auf ihr Arbeitsentgelt einen Nachteil erlitten, weil sie mit der tariflichen Vergütung eine geringere Vergütung erhalten hat, als sie bekommen hätte, wenn sie von der Entleiherin H&M unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wäre.

    b) Um den Gesamtschutz von Leiharbeitnehmern iSd. Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 zu achten, sollen nach der Vorgabe des Gerichtshofs Ausgleichsvorteile eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen bzw. - so eine andere Formulierung des Gerichtshofs - es ermöglichen, die Auswirkungen der Ungleichbehandlung auszugleichen (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 39, 49, 50) .

    Ein derartiges Verständnis ist dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement]) nicht zu entnehmen.

    d) Soweit der Gerichtshof davon spricht, befristet beschäftigten Leiharbeitnehmern müsse "ein erheblicher ausgleichender Vorteil" gewährt werden, fügt er selbst - relativierend - hinzu, dass dieser "im Wesentlichen mindestens das gleiche Niveau haben muss wie der, der Leiharbeitnehmern mit einem unbefristeten Vertrag gewährt wird" und begründet dies damit, dass die befristet beschäftigten Leiharbeitnehmer "wohl eher selten in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 43; der Gerichtshof dürfte dabei das - etwa in Frankreich praktizierte - Modell der Befristung nur für eine bestimmte Überlassung vor Augen gehabt haben, vgl. dazu Blanke DB 2010, 1528, 1529; Bleck RdA 2015, 416, 419; Thüsing NZA 2023, 31, 36; Schüren/Wank RdA 2011, 1, 4; Schüren NZA 2023, 529 spricht insoweit von einsatzbefristeten Leiharbeitsverhältnissen) .

    aa) Ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts, wonach nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 29 mwN) , analysiert der Gerichtshof Art. 5 RL 2008/104 anhand der aus den Erwägungsgründen 10 bis 12 und 16 sowie Art. 2 der Richtlinie abgeleiteten Ziele (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 35 ff.) .

    bb) Dementsprechend zieht der Gerichtshof bei der Konkretisierung des Begriffs "Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern" in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 die in Art. 5 Abs. 2 RL 2008/104 eröffnete Möglichkeit zur Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung heran (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 42 f.) .

    Dabei ist es - auch nach Auffassung des Gerichtshofs (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 56)  - unerheblich, ob der Leiharbeitnehmer zum Verleiher in einem unbefristeten oder nach nationalem Recht wirksam befristeten Arbeitsverhältnis steht (ebenso Schüren/Hamann/Schüren AÜG 6. Aufl. § 8 Rn. 150; Bissels/Singraven DB 2023, 327, 331; Franzen NZA 2023, 25, 27; Donath aaO; BeckOK ArbR/Motz Stand 1. März 2023 AÜG § 8 Rn. 58a.3; aA Däubler NZA 2023, 73, 74; Hamann aaO) .

    cc) Soweit der Gerichtshof in diesem Zusammenhang vermutet, Leiharbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag würden "wohl eher selten in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 43) , geht das an der in Deutschland geltenden Rechtslage weitgehend vorbei und bezieht sich wohl auf den hier eher unüblichen Fall, dass Leiharbeitnehmer nur für den Verleih an einen bestimmten Entleiher und befristet auf die Zeit dieses Einsatzes vom Verleiher eingestellt werden (vgl. Thüsing NZA 2023, 31, 37; Schüren NZA 2023, 529, 531; zu den in den Mitgliedstaaten der Union praktizierten unterschiedlichen Modellen der Leiharbeit sh. Schüren/Hamann/Brors AÜG 6. Aufl. Einl. Rn. 617 ff.; Thüsing AÜG/Thüsing 4. Aufl. Einf. Rn. 29 f.) .

    f) Davon ausgehend sind die Sozialpartner iGZ und ver.di bei ihrem in dem Leiharbeitsverhältnis der Parteien geltenden Tarifwerk für die Leiharbeitsbranche hinsichtlich der allein streitgegenständlichen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingung Arbeitsentgelt ihrer Pflicht zur Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 79) im Zusammenspiel mit den die Leiharbeitnehmer schützenden Vorgaben des nationalen Rechts nachgekommen.

    Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 eingeräumte Möglichkeit, den Sozialpartnern zu gestatten, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Tarifverträge zu schließen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer "in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 64 unter Berufung auf EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 109 mwN) .

    Zwar müssen die Mitgliedstaaten zur Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer den Sozialpartnern keine Vorgaben machen (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 66) , sie sind aber auch nicht gehindert, den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer selbst ganz oder teilweise zu regeln.

    Ein solches Verständnis ist auch dem Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement]) nicht zu entnehmen.

    cc) Der im Tarifwerk von iGZ und ver.di vorgesehenen Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung beim Arbeitsentgelt der Leiharbeitnehmer stehen Ausgleichsvorteile gegenüber, die im Sinne der dritten Stufe des vom Gerichtshof entwickelten Prüfungsschemas (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 49) eine Neutralisierung der Ungleichbehandlung ermöglichen.

    Genügt danach im Hinblick auf das Arbeitsentgelt die tarifliche Abweichung vom Grundsatz der Gleichbehandlung bei der vom Gerichtshof vorgegebenen konkreten "Prüfung in drei Schritten" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 49) den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104, kommt es im Streitfall nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Tarifvertragsparteien hinsichtlich weiterer der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL 2008/104 definierten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen - Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub und arbeitsfreie Tage - von der in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 eröffneten Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht haben und die Klägerin davon betroffen gewesen sein könnte.

    Es bedarf deshalb keiner Entscheidung zu der - vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 (- C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement]) nicht erörterten - Frage, ob eine "an sich" den Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer iSd. Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 achtende Ungleichbehandlung beim Arbeitsentgelt durch eine weitere Ungleichbehandlung beim Urlaub dazu führen könnte, dass der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt gleichsam wiederauflebt oder sich die Rechtsfolge in einem solchen Falle auf einen höheren Urlaubsanspruch beschränken würde.

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    aa) Ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts, wonach nicht nur ihr Wortlaut entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 29 mwN) , analysiert der Gerichtshof Art. 5 RL 2008/104 anhand der aus den Erwägungsgründen 10 bis 12 und 16 sowie Art. 2 der Richtlinie abgeleiteten Ziele (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 35 ff.) .

    Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die in Art. 5 Abs. 3 RL 2008/104 eingeräumte Möglichkeit, den Sozialpartnern zu gestatten, vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Tarifverträge zu schließen, die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung befreit, durch geeignete Rechts- und Verwaltungsvorschriften sicherzustellen, dass die Leiharbeitnehmer "in vollem Umfang den Schutz in Anspruch nehmen können, den ihnen die Richtlinie 2008/104 gewährt" (EuGH 15. Dezember 2022 - C-311/21 - [TimePartner Personalmanagement] Rn. 64 unter Berufung auf EuGH 17. März 2022 - C-232/20 - [Daimler] Rn. 109 mwN) .

  • BAG, 13.07.2022 - 5 AZR 498/21

    Annahmeverzugsvergütung - Ausschlussfristen

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    (2) Diesen Ausgleichsvorteil hat der Gesetzgeber mit § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG dadurch abgesichert, dass der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 BGB, der grundsätzlich abdingbar ist (BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 19 mwN) , nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden kann.

    Sofern es zu Zeiträumen ohne festgesetzte Mindeststundenentgelte kommt, darf die tarifliche Vergütung jedenfalls den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 MiLoG, wobei dieser auch für Zeiten zu zahlen ist, in denen sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug befindet (vgl. BAG 13. Juli 2022 - 5 AZR 498/21 - Rn. 17 mwN) .

  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Unabhängig von der Bezugnahme in § 1 Arbeitsvertrag (zu den Anforderungen an eine zur Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz berechtigende Inbezugnahme tariflicher Regelungen sh. BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 16 ff., BAGE 168, 96) gelten im Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die von iGZ und ver.di für die Leiharbeitsbranche geschlossenen Tarifverträge mit unmittelbarer und zwingender Wirkung, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG.

    a) Der nationale Gesetzgeber ist bei der Zulassung von Abweichungen vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag davon ausgegangen, dass nach deutschem Arbeitsrecht Tarifverträgen grundsätzlich eine Richtigkeitsgewähr zukommt (BT-Drs. 17/4804 S. 9; BAG 16. Oktober 2019 - 4 AZR 66/18 - Rn. 23, BAGE 168, 96) .

  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 483/12

    Leiharbeitsverhältnis - Annahmeverzug - Arbeitszeitkonto

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Der Verleiher kann dies auch nicht dadurch umgehen, dass er in verleihfreien Zeiten einseitig ein im Leiharbeitsverhältnis geführtes Arbeitszeitkonto abbaut (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 - Rn. 24; ErfK/Roloff aaO AÜG § 8 Rn. 7; HWK/Höpfner aaO Rn. 24) .
  • BAG, 16.12.2020 - 5 AZR 22/19

    Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") -

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Weil ein Anspruch der Klägerin auf eine weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt des equal pay nicht entstanden ist, kommt es auf den von der Beklagten für die Monate Januar und Februar 2017 geltend gemachten möglichen Verfall eines solchen Anspruchs nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung (vgl. dazu BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 143/19 (A) - Rn. 24, BAGE 173, 251 und ausführlich BAG 16. Dezember 2020 - 5 AZR 22/19 - Rn. 11 ff. mwN) nicht mehr an.
  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Durch die hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung stellt, ist jedenfalls seit dem CGZP-Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - BAGE 136, 302) außerdem ein Missbrauch der Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag mit Hilfe arbeitgebernaher "Arbeitnehmervereinigungen" praktisch ausgeschlossen.
  • BAG, 03.07.2019 - 10 AZR 300/18

    Sonderzahlung - tarifvertragliche Stichtagsklausel

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (st. Rspr., vgl. zB BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 19; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26, BAGE 169, 163, jeweils mwN; sh.
  • BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 332/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Zudem steht den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. nur BAG 22. Februar 2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 20 f. mwN) .
  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 563/18

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Auszug aus BAG, 31.05.2023 - 5 AZR 143/19
    Darüber hinaus verfügen sie über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung (st. Rspr., vgl. zB BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 - Rn. 19; 19. Dezember 2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26, BAGE 169, 163, jeweils mwN; sh.
  • BAG, 14.10.2020 - 7 AZR 286/18

    Betriebsratsmitglied - Personalgestellung - equal-pay

  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 146/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Darlegungslast

  • LAG Nürnberg, 07.03.2019 - 5 Sa 230/18

    Zurückweisung der Berufung

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