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   BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10   

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https://dejure.org/2012,1361
BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10 (https://dejure.org/2012,1361)
BGH, Entscheidung vom 01.02.2012 - XII ZR 10/10 (https://dejure.org/2012,1361)
BGH, Entscheidung vom 01. Februar 2012 - XII ZR 10/10 (https://dejure.org/2012,1361)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt

    Art 267 AEUV, Art 15 Abs 1 Buchst c EGV 44/2001, Art 16 Abs 2 EGV 44/2001, Art 17 EGV 44/2001, Art 23 Abs 1 EGV 44/2001
    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zum Verbrauchergerichtsstand: Zum Erfordernis eines Vertragsschlusses mit Mitteln des Fernabsatzes im Falle der Unterzeichnung des Vertrages am Geschäftssitz des EU-ausländischen Vertragspartners nach ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. Buchst. c EuGVVO bei Fahren des Verbrauchers aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz und Vertragsabschluss dort; Notwendigkeit des Erfolgens des Vertragsabschlusses mit Mitteln des ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verbrauchergerichtsstand nach EuGVVO bei Angebot über Internet - Vorlage an den EuGH

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zum Verbrauchergerichtsstand bei Ausrichtung einer gewerblichen Website auf anderen EU-Mitgliedstaat

  • unalex.eu

    Art. 15 Brüssel I-VO
    Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Verbrauchersachen - Andere Verbrauchergeschäfte - Ausrichten der Geschäftstätigkeit auf den Verbraucherstaat mit Hilfe des Internet

  • kanzlei.biz

    Website-Ausrichtung und Verbrauchersache - jetzt muss der EuGH entscheiden

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zum Verbrauchergerichtsstand: Zum Erfordernis eines Vertragsschlusses mit Mitteln des Fernabsatzes im Falle der Unterzeichnung des Vertrages am Geschäftssitz des EU-ausländischen Vertragspartners nach ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. Buchst. c EuGVVO bei Fahren des Verbrauchers aufgrund der Informationen auf der Website des Gewerbetreibenden zu dessen Geschäftssitz und Vertragsabschluss dort; Notwendigkeit des Erfolgens des Vertragsabschlusses mit Mitteln des ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    EuGH-Vorlage: Vorliegen einer Verbrauchersache und Gerichtsstand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vorabentscheidungsersuchen zum Vorliegen einer Verbrauchersache i. S. der EuGVVO

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2012, 436
  • ZIP 2012, 2528
  • EuZW 2012, 236
  • NZM 2012, 207
  • MMR 2012, 300
  • K&R 2012, 348
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.09.2008 - III ZR 71/08

    Begriff des Ausrichtens der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
    Durch diese Regelung sollte neben der gezielt auf den Wohnsitzstaat des jeweiligen Verbrauchers gerichteten Werbung vor allem auch der so genannte elektronische Handel über das Internet erfasst werden, bei dem ein Vertragsschluss auf ausschließlich elektronischem Wege zustande kommt (BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. A. 1 Art. 15 EuGVVO Rn. 37; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23).

    Nach Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO wird die notwendige Verbindung zum Staat des Verbrauchers schon dadurch geschaffen, dass dessen Vertragspartner seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 8; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 23 mwN).

    Während Einigkeit darüber bestand, dass der Verbraucherschutzgerichtsstand des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Gewerbetreibende eine aktive Website betreibt, bei der unmittelbar über die Internetseite, etwa durch das Anklicken eines entsprechenden Symbols, ein Vertragsschluss erfolgen kann (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2009 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 9 mwN), wird der Betrieb einer passiven Website nur dann für ausreichend gehalten, wenn sie eine Aufforderung zum Vertragsschluss im Fernabsatz enthält und es auf diesem Weg auch tatsächlich zu einem Vertragsschluss kommt (vgl. zum Streitstand Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 15 EuGVO Rn. 27; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 37 f.).

    Er hält es für die Erfüllung des Merkmals des "Ausrichtens" der gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers jedoch für erforderlich, dass der Verbraucher in seinem Wohnsitzstaat durch die von dem Gewerbetreibenden betriebene Website zumindest zum Vertragsschluss motiviert worden ist, auch wenn der Vertragsschluss selbst nicht in dem Wohnsitzstaat erfolgt (BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11).

    Ein Verbraucher, der sich unabhängig von Werbemaßnahmen des Gewerbetreibenden entscheidet, in einem anderen Mitgliedstaat vertragliche Bindungen einzugehen, bedarf des durch Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO gewährten verfahrensrechtlichen Verbraucherschutzes nicht (vgl. BGH Urteil vom 17. September 2008 - III ZR 71/08 - NJW 2009, 298 Rn. 11; Rauscher/Staudinger EuZPR/EuIPR [2011] Art. 15 Brüssel l - VO Rn. 18; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 15 EuGVVO Rn. 38).

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
    c) Nach Erlass des angegriffenen Berufungsurteils hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Europäischer Gerichtshof) aufgrund einer Vorlage des Österreichischen Obersten Gerichtshofs in einem Vorabentscheidungsverfahren erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen ein Gewerbetreibender durch einen Internetauftritt seine Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedstaat i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO ausrichtet (Urteil vom 7. Dezember 2010 - C-585/08 und C-144/09 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller - ABl.

    EU 2011, Nr. C 55, 4-5 = NJW 2011, 505 ff.).

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 verhält sich allerdings nicht zu der Frage, ob Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO in Fällen, in denen der Internetauftritt eines Gewerbetreibenden das Merkmal des "Ausrichtens" erfüllt, zusätzlich voraussetzt, dass der mit dem Verbraucher geschlossene Vertrag mit Mitteln des Fernabsatzes zustande gekommen ist (vgl. hierzu die Entscheidungsbesprechungen von Staudinger/Steinrötter EWS 2011, 70, 73 f.; Mankowski EWiR 2011, 111, 112; Höppner jurisPR-ITR 8/2011 Anm. 3; Clausnitzer EuZW 2011, 104, 105).

  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
    Sie beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672 Rn. 28; BGH Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - WM 2012, 36 Rn. 21).
  • BGH, 29.11.2011 - XI ZR 172/11

    Internationale Zuständigkeit: Verbrauchergerichtsstand für eine

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
    Sie beschränkt sich jedoch nicht auf solche Vorgänge (BGHZ 167, 83 = NJW 2006, 1672 Rn. 28; BGH Urteil vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11 - WM 2012, 36 Rn. 21).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2007 - 14 U 72/06

    Internationale Zuständigkeit: Honorarklage eines deutschen Rechtsanwalts mit

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
    Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.
  • OLG Köln, 21.01.2010 - 12 U 49/09

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Anmietung eines

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZM 2010, 495 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt, die internationale Zuständigkeit richte sich nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (ABl. EG Nr. L12 S. 1 vom 16. Januar 2001, nachfolgend: EuGVVO).
  • OLG Dresden, 15.12.2004 - 8 U 1855/04

    Zur Anwendbarkeit der Vorschrift des EuGVVO bei Präsentation von Anlageprodukten

    Auszug aus BGH, 01.02.2012 - XII ZR 10/10
    Um eine unangemessene Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO zu verhindern, sei es jedoch neben der Erfüllung des Begriffs des "Ausrichtens" erforderlich, dass der Internetauftritt des Gewerbetreibenden für den konkreten Vertragsschluss mit dem Verbraucher zumindest ursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe IPRax 2008, 348, 349; OLG Dresden IPRax 2006, 44, 46; LG München IPRspr.
  • BGH, 24.04.2013 - XII ZR 10/10

    Verbrauchergerichtsstand: Internationale Zuständigkeit des

    b) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 (XII ZR 10/10 - NJW-RR 2012, 436 ff.) das Verfahren ausgesetzt und die Frage, ob eine Verbrauchersache i.S.v. Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO nur vorliegt, wenn der Vertragsschluss mit Mitteln des Fernabsatzes erfolgt, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt.
  • LG Saarbrücken, 27.04.2012 - 5 S 68/12

    Anwendbarkeit des Art. 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO und damit der internationalen

    Der Bundesgerichtshof, mit dem die Kammer dazu neigt, die Anwendbarkeit des Artikel 15 Absatz 1 lit. c EuGVVO nicht davon abhängig zu machen, dass der Vertrag mit den Mitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde, hat dem Europäischen Gerichtshof diese Frage durch Beschluss vom 01.02.2012 - XII ZR 10/10 - bereits vorgelegt.
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