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   BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02   

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https://dejure.org/2003,2278
BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02 (https://dejure.org/2003,2278)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2003 - V ZR 268/02 (https://dejure.org/2003,2278)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2003 - V ZR 268/02 (https://dejure.org/2003,2278)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    MauerG §§ 2, 3; ZPO § 253 Abs. 2
    Öffentliches Interesse zur Veräußerung von Mauergrundstücken an andere als Berechtigte

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückerwerb von Grundstücken nach dem Mauergrundstücksgesetz; Voraussetzungen der Veräußerung des Mauergrundstücks durch den Bund unter Ausschluss des Berechtigten an einen Dritten; Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks durch den Dritten; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mauergrundstück; Veräußerung an Dritten wegen Nutzungsabsicht im öffentlichen Interesse

  • Judicialis

    MauerG § 2; ; MauerG § 3; ; ZPO § 253 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MauerG §§ 2 3; ZPO § 253 Abs. 2
    Veräußerung von Mauergrundstücken in Berlin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veräußerung des Mauergrundstücks unter Ausschluß des Berechtigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 864 (Ls.)
  • NJ 2003, 433
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.02.1995 - III ZR 58/94

    Anspruch auf Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Für Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280).

    Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998, 222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.

  • BVerfG, 23.04.1991 - 1 BvR 1170/90

    Bodenreform I

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Für Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280).
  • BGH, 09.06.1983 - III ZR 74/82

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage - Voraussetzungen für das Vorliegen des

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    In dem Fall, daß der Gegner, wie hier, eine öffentliche Körperschaft ist, wird jedoch trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bejaht, weil zu erwarten ist, daß der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt (BGH, Urt. v. 9. Juni 1983, III ZR 74/82, NJW 1984, 1118, 1119 m.w.N.).
  • BGH, 17.06.1994 - V ZR 34/92

    Zulässigkeit eines hilfsweise verfolgten Feststellungsantrages bei Abweisung des

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Für eine Feststellungsklage ist zwar im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers wahrt (Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272 f.).
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Die gerichtliche Kostenanforderung, die der Kläger abwarten durfte (BGHZ 69, 363; Urt. v. 15. Januar 1992, IV ZR 13/91 VersR 1992, 433), ist am 27. Oktober 2000 abgesandt worden, am 20. November 2000 hat der Kläger den Gerichtskostenvorschuß gezahlt.
  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 236/84

    Unterbrechung der Verjährung bei Klagezustellung "demnächst"

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Auch im Hinblick darauf, daß der 27. Oktober auf einen Freitag fiel und der 31. Oktober gesetzlicher Feiertag war, kann die bis zum Zahlungseingang verstrichene Zeit noch im Sinne des § 273 Abs. 3 ZPO a.F. als hinreichend angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1985, II ZR 236/84, NJW 1986, 1347 f.).
  • BVerfG, 09.12.1997 - 1 BvR 1611/94

    Rückübereignungsanspruch

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Für Enteignungen, die in der DDR durchgeführt worden waren, gelten die Gemeinwohlanforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG nicht; denn der Geltungsbereich des Grundgesetzes erstreckte sich nicht auf das Gebiet der DDR und ist hierauf auch nach dem Beitritt nicht rückwirkend ausgedehnt worden (BVerfGE 84, 90, 122; 97, 89, 98; BGH, Beschl. v. 25. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280).
  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 213/94

    Haftung des Notars für das Verschulden von Hilfspersonen bei der

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Dabei sind neben dem gegenüber DDR-Verhältnissen erheblich gestiegenen Verkehrswert auch die weiteren, nicht unbeträchtlichen Vergünstigungen des Mauergrundstücksgesetzes zu berücksichtigen (Kittke, NJW 1996, 464, 466; Wittmer, IFLA, 1996, 109, 113; vgl. auch Hellmann, VIZ 1996, 428).
  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 235/55

    Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß; Bezugnahme auf

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Hierbei braucht der Senat nicht zu entscheiden, inwieweit im allgemeinen die Bezugnahme auf Urkunden genügt, den in der Klageschrift nicht oder nur unzureichend wiedergegebenen Klagegrund zu ersetzen (zur Bezugnahme auf ein PKH-Gesuch als Ersatz oder als Ergänzung der Angaben zum Klagegrund: BGHZ 22, 254; Urt. v. 20. Mai 1976, III ZR 84/74, LM § 253 ZPO Nr. 56).
  • BGH, 16.10.1997 - III ZR 176/96

    Rückübereignung eines zu Zeiten der DDR gegen Entschädigung enteigneten

    Auszug aus BGH, 04.04.2003 - V ZR 268/02
    Ob dem Berechtigten bei nachträglichem Wegfall des öffentlichen Interesses ein Anspruch auf Rückerwerb entsprechend dem Rechtsgedanken des § 102 BauGB erwachsen könnte, was wirtschaftlich dem Erwerb lediglich eines beschränkt dinglichen Rechts durch die öffentliche Hand nahe käme (ablehnend für verschiedene Fälle des Eigentumsentzugs durch Stellen der DDR: BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, III ZR 58/94, NJW 1995, 1280; v. 16. Oktober 1997, III ZR 176/96, NJW 1998, 222), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • BGH, 20.05.1976 - III ZR 84/74

    Bestimmtheit einer Klageschrift

  • BGH, 08.02.2019 - V ZR 176/17

    Keine unbefristete, aber langfristige Sozialbindung im dritten Förderweg

    Ist aber der Gegner - wie hier - eine öffentliche Körperschaft, besteht trotz möglicher Leistungsklage ein Feststellungsinteresse, weil zu erwarten ist, dass der Beklagte sich einem Feststellungsurteil beugt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1958 - VII ZR 99/57, BGHZ 28, 123, 126; Senat, Urteil vom 4. April 2003 - V ZR 268/02, ZOV 2003, 239 f. mwN).
  • OLG Brandenburg, 24.05.2007 - 5 U 130/06

    Grundbuchberichtigung: Eigentum der Bundesrepublik an von der DDR für die

    Einem solchen Anspruch des Klägers steht nicht bereits die Bestandskraft des Bescheides der Oberfinanzdirektion vom 25. August 2000 entgegen, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 4. April 2003, Az. V ZR 268/02 (VIZ 2003, 387), abschließend entschieden hat.

    Der Gesetzgeber sei in seiner Entscheidung frei gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums habe vornehmen wollen (BGH VIZ 2003, 387, 389).

    Da es sich bei der Beklagten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Feststellung ihrer Verpflichtung zum Abschluss des Kaufvertrages ihrer Verpflichtung nachkommen würde, so dass der Kläger sein Rechtsschutzziel in gleicher Weise mit der Feststellungsklage erreichen kann (vgl. BGH VIZ 2003, 387, 388).

    Den früheren Eigentümern der Grenzgrundstücke war nach der Enteignung der Grundstücke in der ehemaligen DDR keine Rechtsposition verblieben, die nach dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG hätte einrücken können (vgl. BGH NJW-RR 2006, 884, 886; VIZ 2003, 387, 389).

    Da den Betroffenen nach der Enteignung durch die DDR keine Rechtsposition verblieben war, war der Gesetzgeber nach der Wiedervereinigung in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er das Eigentum zurückgewähren wollte (BGH NJW-RR 2006, 884, 886; VIZ 2003, 387, 389).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 83/05

    Voraussetzungen einer Enteignung nach dem VerteidigungsG-DDR

    Dass die nach dem Recht der DDR vorgenommenen Enteignungen von Grundstücken rückgängig gemacht würden, soweit der Zweck der Enteignung die Inanspruchnahme nicht mehr verlangte, konnten die Betroffenen jedoch weder erwarten (Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387, 389), noch wäre eine solche Erwartung berechtigt gewesen.

    Der Gesetzgeber war vielmehr in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er den Enteigungsbetroffenen Grundstücke zurückgewähren wollte, die für öffentliche Zwecke nicht mehr benötigt wurden (Senat, Urt. v. 4. April 2003, aaO).

    Die Annahme der Revision, das Mauergrundstücksgesetz sei verfassungswidrig, trifft nicht zu (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 268/02, VIZ 2003, 387 ff; Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, ZOV 2005, 85 f; BVerwGE 119, 349, 352 f).

  • OLG Brandenburg, 25.08.2005 - 5 U 78/03

    Sittenwidrigkeit des Ankaufs eines Mauer- und Grenzgrundstücks in der ehemaligen

    Der Gesetzgeber sei in seiner Entscheidung frei gewesen, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine Rückgewähr des Eigentums habe vornehmen wollen (BGH VIZ 2003, 387, 389).

    Hinzu kommen weitere vermögenswerte Vorteile wie die Möglichkeit der Stundung des zu zahlenden Kaufpreises nach § 2 Abs. 1 MauerG, die Befreiung von der Grunderwerbssteuer sowie weitere einkommenssteuerrechtliche Vorteile nach § 2 Abs. 3 MauerG (dazu BGH VIZ 2003, 387, 389).

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