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   BGH, 09.10.1953 - 1 StR 322/53   

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https://dejure.org/1953,3148
BGH, 09.10.1953 - 1 StR 322/53 (https://dejure.org/1953,3148)
BGH, Entscheidung vom 09.10.1953 - 1 StR 322/53 (https://dejure.org/1953,3148)
BGH, Entscheidung vom 09. Oktober 1953 - 1 StR 322/53 (https://dejure.org/1953,3148)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.09.1951 - 2 StR 415/51
    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 1 StR 322/53
    Diese Feststellungen vermögen die Annahme einer fortgesetzten Straftat nicht zu begründen (vgl. die ständige Rechtsprechung des RG und des BGH, z.B. BGHSt 1, 313, 315).
  • RG, 29.05.1923 - I 1161/22

    1. Wie hat das Urteil zu lauten, wenn ein Teil der Einzelhandlungen, die der

    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 1 StR 322/53
    Wenn die Strafkammer bei der neuen Verhandlung und Entscheidung in Abweichung vom Eröffnungsbeschluss, der eine einheitliche fortgesetzte Tat annahm, zu der Feststellung von selbständigen Einzelstraftaten gelangt, so wird sie den Angeklagten in den Fällen freizusprechen haben, in denen sie einen Schuldnachweis nicht für erbracht hält (RGSt 57, 302).
  • RG, 29.04.1930 - I 94/29

    1. Wie berechnet sich die Tilgungsreife einer vor dem Inkrafttreten des

    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 1 StR 322/53
    Dass das Landgericht geprüft hat, ob diese Strafe nach § 82 JGG in der Fassung vom 6. November 1943 (RGBl 1, 637) etwa tilgungsreif war und daher zur Begründung des Rückfalls nicht mehr verwendet werden darf (RGSt 64, 146), ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.
  • RG, 07.05.1907 - II 104/07

    Zum Begriffe der sog. instruktionellen Vorschriften. Liegt eine

    Auszug aus BGH, 09.10.1953 - 1 StR 322/53
    Die Rüge ist unzulässig, da sie weder in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zur Niederschrift der Geschäftsstelle erhoben worden ist (§ 345 Abs. 2 StPO) sie könnte aber auch keinen Erfolg haben, da auf eine Nichtbeachtung des § 58 StPO die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 40, 157; RG GA 67, 436 f; RG JW 1931, 2818, Nr. 17; 1934, 3286, Nr. 28; 1935, 541, Nr. 45; RG HRR 1934, Nr. 1081).
  • BGH, 10.01.1955 - 3 StR 596/54

    Rechtsmittel

    Übrigens enthält § 58 Abs. 1 StPO nur eine Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (RGSt 54, 297; BGH 2 StR 221/53 vom 10. Juli 1953; BGH 1 StR 322/53 vom 9. Oktober 1953).
  • BGH, 17.12.1954 - 5 StR 574/54

    Rechtsmittel

    Auf eine Verletzung des § 58 StPO kann eine Revision niemals gestützt werden (vgl BGH 1 StR 322/53 vom 9.10.1953), ganz abgesehen davon, daß es durch diese Vorschrift nicht verboten wird, einen bereits gehörten Zeugen gelegentlich der Vernehmung eines späteren Zeugen nochmals hervorzurufen und ihn zwischendurch im Saal zu belassen.
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