Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
| 1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
| 1. Unterabschnitt - Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85) |
(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Rechtsprechung zu § 82 JGG
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 82 JGG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 82 JGG im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 82 JGG
Querverweise
Auf § 82 JGG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 82 JGG:
- JGG
- Jugendliche
- Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Zuständigkeit
- § 42 II (Örtliche Zuständigkeit) (zu § 82 I)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) (zu § 82 II)
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