Jugendgerichtsgesetz

   2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104)   
   3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a)   
   1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c)   
   1. Unterabschnitt - Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85)   
§ 82
Vollstreckungsleiter

(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

Rechtsprechung zu § 82 JGG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 82 JGG

Querverweise

Auf § 82 JGG verweisen folgende Vorschriften:
    JGG
      Heranwachsende
        Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
          § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Bußgeldverfahren
        Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
          § 91 (Vollstreckung der gerichtlichen Bußgeldentscheidung)
          § 97 (Vollstreckung der Erzwingungshaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 82 JGG:
    JGG
      Jugendliche
        Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
          Zuständigkeit
            § 42 II (Örtliche Zuständigkeit) (zu § 82 I)

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