Jugendgerichtsgesetz
| 2. Teil - Jugendliche (§§ 3 - 104) |
| 3. Hauptstück - Vollstreckung und Vollzug (§§ 82 - 93a) |
| 1. Abschnitt - Vollstreckung (§§ 82 - 89c) |
| 1. Unterabschnitt - Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit (§§ 82 - 85) |
(1) 1Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. 2Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.
(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2013 | Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung | 05.12.2012 | |
| 12.07.2008 | Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht | 08.07.2008 |
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Rechtsprechung zu § 82 JGG
128 Entscheidungen zu § 82 JGG in unserer Datenbank:
- AG Pirmasens, 30.01.2018 - 1 VRJs 91/17
Übergang der Vollstreckungszuständigkeit auf den besonderen Vollstreckungsleiter
- BGH, 08.05.2019 - 5 StR 95/19
Einziehung von Taterträgen im Jugendstrafrecht (Härtefallprüfung; ...
- OLG München, 27.11.2019 - 6 St 1/19
Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckung, ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
Entscheidung über die die Aussetzung der Vollstreckung einer Restjugendstrafe bei ...
- BGH, 04.02.2020 - StB 2/20
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.01.2023 - 10 A 10561/22
Informationenzugang betreffend den rheinland-pfälzischen Justizvollzug bezüglich ...
- OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
Entscheidung über Aussetzung der Vollstreckung der Restjugendstrafe Anwendbarkeit ...
- KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19
Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten ...
- BGH, 20.01.2021 - GSSt 2/20
Einziehung (kein Ermessen über die Anordnung der Einziehung von Wertersatz auch ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
Anfrageerfahren; Einziehung von Taterträgen und des Wertes von Taterträgen im ...
- BGH, 11.07.2019 - 1 StR 467/18
Querverweise
Auf § 82 JGG verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Vollstreckung - Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- § 110 (Vollstreckung und Vollzug)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Geldsanktionen
- Eingehende Ersuchen
- § 87n (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 82 JGG:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 2. Hauptstück - Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Zuständigkeit
- § 42 II (Örtliche Zuständigkeit) (zu § 82 I)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) (zu § 82 II)