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   BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19   

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https://dejure.org/2020,31430
BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19 (https://dejure.org/2020,31430)
BGH, Entscheidung vom 24.09.2020 - V ZB 90/19 (https://dejure.org/2020,31430)
BGH, Entscheidung vom 24. September 2020 - V ZB 90/19 (https://dejure.org/2020,31430)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    WEG § 43 Nr. 1
    Gerichtliche Zuständigkeit in Wohnungseigentumssachen bei Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichts bei Streitigkeiten der Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum; Änderung der Gemeinschaftsordnung

  • rewis.io

    Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum als Streitigkeitenzählen i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ansprüche aus einem Kaufvertrag sind keine Wohnungseigentumssachen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 43 Nr. 1 ; GVG § 72 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    WEG § 43 Nr. 1 ; GVG § 72 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    WEG-Gericht ist für Erwerb von Wohnungseigentum nicht zuständig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum: WEG-Streitigkeit?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zuständigkeit des WEG-Gerichts für Ansprüche aus Erwerbsverträgen (IMR 2020, 521)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1339
  • MDR 2020, 1369
  • NZM 2020, 945
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 313/16

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts für eine Wohnungseigentumssache

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
    Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, WuM 2020, 180 Rn. 6 mwN).

    Der Einordnung als Wohnungseigentumssache steht zwar für sich genommen nicht entgegen, dass die Verkäuferin bereits vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden ist (vgl. Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, aaO Rn. 8 mwN).

  • BGH, 21.06.1974 - V ZR 164/72

    Zur Duldung eines Oberbaus

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, entspricht es aber einhelliger Ansicht, dass Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten zählen (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2014, 141 f.; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Elzer [1.8.2020], § 43 Rn. 139; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 21; so bereits für das vor dem 1. Juli 2007 geltende Recht Senat, Urteil vom 21. Juli 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 389 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 320; OLG Stuttgart, ZMR 1990, 190, 191); das gilt auch dann, wenn sie - wie hier - auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.
  • BGH, 28.09.2017 - V ZB 109/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
    Nur im Rahmen eines solchen Wiedereinsetzungsantrags vor dem zuständigen Berufungsgericht käme es darauf an, ob Fehler des Gerichts kausal für die Versäumung der Frist waren und ob ein unverschuldeter Rechtsirrtum anzunehmen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NZM 2017, 481 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, ZMR 2018, 233 Rn. 14 f.).
  • BGH, 09.03.2017 - V ZB 18/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einlegung der Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
    Nur im Rahmen eines solchen Wiedereinsetzungsantrags vor dem zuständigen Berufungsgericht käme es darauf an, ob Fehler des Gerichts kausal für die Versäumung der Frist waren und ob ein unverschuldeter Rechtsirrtum anzunehmen ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZB 18/16, NZM 2017, 481 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 28. September 2017 - V ZB 109/16, ZMR 2018, 233 Rn. 14 f.).
  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 67/09

    Treffen einer Vertragsstrafenregelung zur Durchsetzung der den

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
    Die Voraussetzungen für eine solche Verweisung sind nur dann gegeben, wenn die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der genannten Regelungen vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 67/09, NJW 2010, 1818 Rn. 11).
  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 193/10

    Rechtsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen: Ermessensfehlerhafte Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
    Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 7 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 10.10.2013 - 13 S 42/12

    Rechtsstreit um Zahlungsansprüche aus Kaufvertrag über Wohnungseigentum:

    Auszug aus BGH, 24.09.2020 - V ZB 90/19
    Wie das Berufungsgericht richtig sieht, entspricht es aber einhelliger Ansicht, dass Ansprüche aus einem Vertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum nicht zu den in § 43 Nr. 1 WEG genannten Streitigkeiten zählen (vgl. LG Frankfurt, ZWE 2014, 141 f.; Bärmann/Roth, WEG, 14. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Elzer [1.8.2020], § 43 Rn. 139; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Niedenführ in Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten, WEG, 13. Aufl., § 43 Rn. 21; so bereits für das vor dem 1. Juli 2007 geltende Recht Senat, Urteil vom 21. Juli 1974 - V ZR 164/72, BGHZ 62, 388, 389 f.; OLG Düsseldorf, MDR 1983, 320; OLG Stuttgart, ZMR 1990, 190, 191); das gilt auch dann, wenn sie - wie hier - auf eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gerichtet sind und die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin (nur) aus den Vertragsparteien besteht.
  • BGH, 22.09.2023 - V ZR 254/22

    Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?

    Nur ein solch formales Verständnis der Norm wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit gerecht, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW-RR 2020, 1339 Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8).
  • BGH, 25.02.2022 - V ZR 143/21

    Verbot der revisionsgerichtlichen Nachprüfung einer in den Vorinstanzen

    Dass der Senat gelegentlich entscheidet, ob eine Berufung an das für Wohnungseigentumssachen oder an das für allgemeine Zivilsachen zuständige Landgericht zu richten ist (vgl. z.B. Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW-RR 2020, 1339; Urteil vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525; Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 77/16, ZWE 2017, 103), steht nicht in Widerspruch zu § 545 Abs. 2 ZPO.
  • OLG Brandenburg, 21.02.2022 - 1 AR 2/22

    Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung; Streitigkeiten über Rechte und

    Bei der Prüfung dieser Vorschriften ist das Landgericht Potsdam im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG weit auszulegen und ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts nicht die jeweilige Rechtsgrundlage ist, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGH, Beschluss vom 24.9.2020, V ZB 90/19, zitiert nach juris; Beschluss vom 20.2.2014, V ZB 116/13, zitiert nach juris; Jennißen/Suilmann, WEG, 7. Aufl., § 43, Rn. 30 f.; je m. w. N.).
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