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   BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19   

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BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19 (https://dejure.org/2021,28102)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19 (https://dejure.org/2021,28102)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19 (https://dejure.org/2021,28102)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1992 - AnwZ (B) 37/92

    Angemessenheit der Vergütung eines Rechtsanwalts für die Tätigkeit eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
    Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 6/17, AnwBl. 2018, 365 Rn. 14 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336).

    Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. November 1992, aaO; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 53 Rn. 80a; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 53 BRAO Rn. 53).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336) sind bei der Vergütungsfestsetzung zwar regionale Unterschiede in den einzelnen Bezirken zu berücksichtigen.

    Der Fachanwaltstitel dokumentiert die berufliche Erfahrung der Vertreterin als vergütungsrelevanten Faktor (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1992, aaO; Weyland/Nöker, aaO Rn. 80a).

  • AGH Brandenburg, 29.11.2010 - AGH I 1/10

    Einigung auf Zahlung einer Vergütung zwischen einem Abwickler und Abzuwickelnden

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
    a) Der im angefochtenen Bescheid der Beklagten (S. 33) - auf den Monat umgerechnet mit 6.108,20 EUR (35 EUR x 174, 52 Std.) - angesetzte und auch vom Anwaltsgerichtshof berücksichtigte Kanzleikostenanteil betrifft entgegen dem Verständnis des Klägers nicht vom Vertreter getragene Kosten für die Kanzlei des Vertretenen, sondern solche Kosten, die in der eigenen Kanzlei des Vertreters während der Vertretung anfallen (vgl. hierzu AGH Brandenburg, Urteil vom 29. November 2010 - AGH I 1/10, juris Rn. 43 ff.; Weyland/Nöker, aaO Rn. 79a).

    Der Anwaltsgerichtshof hat den Ansatz einer Kanzleikostenpauschale in seinem Urteil vom 29. November 2010 (aaO) damit begründet, dass aus dem Gehalt eines angestellten Rechtsanwalts - als Ausgangspunkt für die Bemessung der Vertretervergütung - nicht die Kosten der Kanzlei gedeckt werden müssten, in der er angestellt sei.

  • BGH, 24.10.2003 - AnwZ (B) 62/02

    Vergütungsanspruch des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei; Entnahme von

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
    Dabei sind regionale Unterschiede zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, NJW 2004, 52, 53 und vom 30. November 1992, aaO; Weyland/Nöker, BRAO, 10. Aufl., § 53 Rn. 80a; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 53 BRAO Rn. 53).

    Hinsichtlich solcher Aufwendungen steht dem Vertreter vielmehr ausschließlich ein Erstattungsanspruch gemäß § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO i.V.m. § 670 BGB gegen den Vertretenen zu, der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, BGHZ 156, 362, 367 f.; März, BRAK-Mitt. 2009, 162, 163; Weyland/Nöker, aaO Rn. 49 ff.; Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 53 Rn. 54 f.).

  • BGH, 28.06.2018 - AK 26/18

    Unterstützen einer terroristischen Vereinigung (Stärkung des

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
    *die ihm am 4. Januar 2018 zugegangene Aufhebung des Termins vor dem Sozialgericht N. vom 8. Januar 2018 erst am 10. Januar 2018 weitergeleitet, und zwar nicht direkt an die Beigeladene, sondern an die Beklagte (Anlage AK 26 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020);.
  • BGH, 22.12.2011 - AK 22/11

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
    *bei ihm eingegangene gerichtliche Aufforderungen mit Fristsetzungen - oft über die Beklagte - an die Beigeladene erst nach oder zum Zeitpunkt des Fristablaufs weitergeleitet (Anlagen AK 22-25, 27 zum Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2020);.
  • BGH, 12.02.2018 - AnwZ (Brfg) 6/17

    Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Vorwurf eines

    Auszug aus BGH, 28.05.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19
    Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (für die Festsetzung der Vergütung des Abwicklers vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. Februar 2018 - AnwZ (Brfg) 6/17, AnwBl. 2018, 365 Rn. 14 und vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92, NJW-RR 1993, 1335, 1336).
  • AGH Bayern, 12.07.2022 - BayAGH III - 4 - 13/21
    Anhaltspunkt für die Bemessung ist das Gehalt, das für einen Angestellten oder sogenannten freien Mitarbeiter in einer Anwaltspraxis bei Berücksichtigung regionaler Unterschiede bezahlt wird (BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 19 mwN).

    c) Auch wenn der Zeitaufwand, den der Abwickler für die Bewältigung seiner Aufgabe benötigt, für die Bemessung der Vergütung von Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 11. November 2019, AnwZ (Brfg) 52/19, Rn. 6), ist ein Stundensatz für die Arbeit des Abwicklers grundsätzlich kein geeigneter Ansatzpunkt für die Vergütungsbemessung (vgl. AGH München, BayAGH I - 39/04, juris Rn. 32; AGH Hamm, 1 AGH 27/14, juris Os. 2 und Rn. 36).

    Dies gilt insbesondere bei der hier vorliegenden, sich nicht auf einzelne Tätigkeiten und Stunden beschränkenden, sondern unstreitig umfangreichen und mehrere Monate dauernden Abwicklung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 1992, AnwZ (Brfg) 37/92, NJW-RR 1993, 1335 f., 1336; BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 24).

    Gleiches gilt für eine weitergehende Regionalisierung des durchschnittlichen Bruttoeinkommens (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 25 ff.).

    cc) Der Senat hält angesichts der Qualifikation des Beigeladenen zu 1 als Fachanwalt für Migrationsrecht unter Berücksichtigung der der höchstrichterlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 30) eine Erhöhung der sich aus einem durchschnittlichen Bruttomonatseinkommen von ? 4.750,00 (? 57.000,00/12 Monate) ergebenden Monatspauschale um 100% für angemessen und ausreichend.

    ee) Dieser Betrag ist zu erhöhen um einen Kanzleikostenanteil für den Anteil der selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1 (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 61) bezüglich 80% der in den Monaten Dezember 2018 mit April 2019 geleisteten 553, 81 Stunden, mithin für 443, 04 Stunden.

    Denn nur hinsichtlich dieser wochentags - und nicht an Sonn- und Feiertagen - geleisteten Stunden war es dem Abwickler nicht möglich, eigene Mandate im üblichen Umfang weiterzubearbeiten und hieraus die Kosten der eigenen Kanzlei zu decken (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 62).

    Die Abwicklertätigkeit in den Monaten Mai und Juni 2019 bleibt für die Ermittlung des Kanzleikostenanteils außer Betracht, da sie die Arbeitszeit des Abwicklers nur äußerst geringfügig in Anspruch genommen und seine übliche Tätigkeit deshalb nur marginal beeinträchtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 62).

    Der Senat hält einen Kanzleikostenanteil in Höhe von ? 35, 00 Euro pro Stunde, insgesamt also ? 15.506,68 für angemessen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021, AnwZ (Brfg) 52/19, BeckRS 2021, 20842 Rn. 61).

  • OLG Brandenburg, 15.12.2022 - AGH I 1/19
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerden des Klägers gegen die Urteile des Senats ließ der BGH die Berufung zu und entschied mit Urteilen vom 28. Mai 2021 (AnwZ (Brfg) 52/19 und 53/19).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, den übrigen Akteninhalt sowie auf die beiden Urteile des BGH - AnwZ (Brfg) 52/19 und 53/19 - vom 28.05.2021 Bezug genommen.

    2.2 Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO für die Festsetzung der Vertretervergütung liegen dem Grunde nach vor, was der BGH in den beiden Urteilen AnwZ (Brfg) 52/19 und 53/19 vom 28.05.2021 für die vorangegangenen Zeiträume auch bestätigt hat.

    c) Der BGH hat sodann wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der Vertretung in seinem den Zeitraum vom 13.12.2017 bis zum 18.01.2018 betreffenden Entscheidung (AnwZ (Brfg) 52/19) eine Erhöhung um 60 % auf den um den "Fachanwaltszuschlag" erhöhten Ausgangsbetrag vorgenommen.

    Damit zielte die Vertreterbestellung vom 12. Dezember 2017 von Anfang an auf eine Einbeziehung der weiteren Berufsträger der Kanzlei K... & D... - einschließlich ihrer Sozien - in die Vertretungstätigkeit der Beigeladenen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19 -, Rn. 66, juris).

    Der Senat lässt die Berufung gegen dieses Urteil nach § 112e BRAO wegen Abweichung von den Entscheidungen des BGH vom 28.05.2021 (AnwZ (Brfg) 52/19 und 53/19) zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 112a Abs. 1 Satz 1 BRAO).

  • BGH, 22.05.2023 - AnwZ (Brfg) 2/23

    Angemessene Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO a.F.;

    Die insoweit erlassenen Festsetzungsbescheide der Beklagten waren Gegenstand der vor dem Senat verhandelten Berufungsverfahren AnwZ (Brfg) 52/19 und AnwZ (Brfg) 53/19 (Senat, Urteile vom 28. Mai 2021, juris; AnwZ (Brfg) 52/19 auch BRAK-Mitt. 2021, 328).

    Der Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne von § 53 Abs. 10 Satz 4 und 5 BRAO aF ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 19 mwN).

    Diesem Ansatz ist der Senat in seinen Urteilen vom 28. Mai 2021 gefolgt (AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 62 f. und AnwZ (Brfg) 53/19, juris Rn. 58 f.).

    aa) Hinsichtlich der Tätigkeit der Beigeladenen, die nicht Gesellschafterin der Sozietät K.   & D.   war, ist ein Kanzleikostenanteil nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 65).

  • BGH, 21.12.2022 - AnwZ (Brfg) 16/22

    Rüge der Verletzung des verwaltungsprozessualen Untersuchungsgrundsatzes;

    Aufwändige eigene Erhebungen müssen anlässlich der Festsetzung einer Vergütung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO nicht durchgeführt werden (Senat, Beschluss vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 26).

    Soweit die Beklagte der Ansicht ist, es sei auf das Gehalt abzustellen, das der Rechtsanwältin J.   vom verstorbenen Rechtsanwalt G. und dann vom Kläger gezahlt worden ist, übersieht sie, dass Ausgangspunkt für die Bemessung der Vergütung des Abwicklers die durch ihn ausgeübte Abwicklungsstätigkeit und die in seiner Person gegebene Qualifikation ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 23).

    Mit Beschluss vom 28. Mai 2021 hat der Senat im dort zu beurteilenden Fall eine Erhöhung von 60% als gerechtfertigt angesehen, weil die Vertretungstätigkeit der Beigeladenen von besonderen Schwierigkeiten und Problemen geprägt war (AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 39 ff.).

    Durch die Berechnung, wie viele der insgesamt geleisteten Stunden durchschnittlich auf einen Monat eines längeren Abwicklungszeitraums entfallen, und durch den Ansatz einer Monatspauschale soll gerade dem Problem der wechselnden Bedingungen einer umfangreichen und länger andauernden Vertretung begegnet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Mai 2021 - AnwZ (Brfg) 52/19, BRAK-Mitt. 2021, 328 Rn. 24).

  • AGH Schleswig-Holstein, 26.04.2023 - 2 AGH 4/22
    Der BGH hat in einer Entscheidung, der sich der Senat anschließt (BGH, Urt. v. 28.5.2021 - AnwZ (Brfg) 52/19 Rn. 24) die Auffassung vertreten, dass sich Vergütungen nach tatsächlichem Zeitaufwand bei überschaubaren und kurzfristigen Vertretungszeiträumen, die zeit- und detailgenau abgerechnet werden können, anbieten.
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