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   BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22   

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BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22 (https://dejure.org/2023,39416)
BPatG, Entscheidung vom 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22 (https://dejure.org/2023,39416)
BPatG, Entscheidung vom 19. Oktober 2023 - 30 W (pat) 804/22 (https://dejure.org/2023,39416)
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  • BGH, 18.12.2012 - X ZB 11/12

    Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    § 52 Abs. 4 DesignG ist im Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG - ebensowenig wie § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 a.F.) im patentamtlichen Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG sowie im Nichtigkeitsverfahren nach §§ 50, 53 MarkenG sowie § 143 Abs. 3 PatG bei der Patentnichtigkeitsklage nach § 81 PatG - auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch im Hinblick darauf, dass § 52 Abs. 4 MarkenG ebenso wie § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG sowie BPatG 28 W (pat) 95/10 v.28.04.2011 und 24 W (pat) 49/14 24 W (pat) 49/14 vom19.10.2016zu § 140 Abs. 4 MarkenG).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR 2013, 427 , Rn. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 754 , Rn. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

    Eine solche typisierende Betrachtungsweise kommt dann in Betracht, wenn bestimmte Umstände typischerweise den Schluss zulassen, dass eine bestimmte Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war (BGH GRUR 2013, 427 , Rn. 25 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren).

  • BPatG, 19.10.2016 - 24 W (pat) 49/14

    Markenbeschwerdeverfahren - zur Erstattungsfähigkeit der Kosten der

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    § 52 Abs. 4 DesignG ist im Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG - ebensowenig wie § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 a.F.) im patentamtlichen Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG sowie im Nichtigkeitsverfahren nach §§ 50, 53 MarkenG sowie § 143 Abs. 3 PatG bei der Patentnichtigkeitsklage nach § 81 PatG - auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch im Hinblick darauf, dass § 52 Abs. 4 MarkenG ebenso wie § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG sowie BPatG 28 W (pat) 95/10 v.28.04.2011 und 24 W (pat) 49/14 24 W (pat) 49/14 vom19.10.2016zu § 140 Abs. 4 MarkenG).

    24 W (pat) 49/14 vom19.10.2016zu § 140 Abs. 4 MarkenG).

    Findet in diesen Verfahren sowohl eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt statt, sei es in Form einer sog. "Mitwirkung" oder auch - wie vorliegend - durch gleichzeitige Mandatserteilung gegenüber einem Rechts- als auch einem Patentanwalt, hängt die Frage der Erstattungsfähigkeit der sog. Doppelvertretungskosten für einen Rechts- und Patentanwalt  nach § 91 Abs. 1 ZPO- ebenso wie nunmehr nach BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII bei den (allein) die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Verletzungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 140 Abs. 4 MarkenG, 143 Abs. 3 PatG und § 52 Abs. 4 DesignG - davon ab, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und durch einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl.BPatG 24 W (pat) 49/14 24 W (pat) 49/14   vom 19.10.2016), d.h. wenn aus Sicht eines verständigen und 24 W (pat) 49/14   vom 19.10.2016), d.h. wenn aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Beteiligten sowohl die Hinzuziehung bzw. Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem beauftragten Rechtsanwalt als auch "umgekehrt" die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt als erforderlich und sachgerecht angesehen werden darf.

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    So hat auch der Gesetzgeber in den für Verletzungsverfahren vor den Landgerichten geltenden Regelungen der §§ 140 Abs. 4 MarkenG, 52 Abs. 4 DesignG zum Ausdruck gebracht, dass er von einer besonderen Sachkunde des Patentanwalts nicht nur in patent- und gebrauchsmusterrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch im Kennzeichenrecht und Designrecht ausgeht (vgl. zum Kennzeichenrecht BGH GRUR 2011, 754 Nr. 26 - Kosten des Patentanwalts II).

    Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Beurteilung im Einzelfall zu erzielen wäre, in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, die sich einstellen würden, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden könnte, ob die Kosten einer bestimmten Maßnahme zu erstatten sind (BGH GRUR 2013, 427 , Rn. 24 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren; BGH GRUR 2011, 754 , Rn. 32 - Kosten des Patentanwalts II).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 59/19

    Kosten des Patentanwalts VII

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    Zudem hat der BGH im Anschluss an die auf ein Vorabentscheidungsersuchen (GRUR 2020, 1239 - Kosten des Patentanwalts VI) ergangene Entscheidung des EuGH GRUR 2022, 853 - NovaText - festgestellt, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kostender Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 Marken a.F.) ohne Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung erstattungsfähig sind und es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 Rn. 11 - Kosten des Patentanwalts IV; GRUR 2019, 93 Rn. 10 - Kosten des Patentanwalts V), § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 MarkenG a.F) mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII), was auch für § 52 Abs. 4 DesignG gilt.

    Findet in diesen Verfahren sowohl eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt als auch einen Patentanwalt statt, sei es in Form einer sog. "Mitwirkung" oder auch - wie vorliegend - durch gleichzeitige Mandatserteilung gegenüber einem Rechts- als auch einem Patentanwalt, hängt die Frage der Erstattungsfähigkeit der sog. Doppelvertretungskosten für einen Rechts- und Patentanwalt  nach § 91 Abs. 1 ZPO- ebenso wie nunmehr nach BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII bei den (allein) die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Verletzungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 140 Abs. 4 MarkenG, 143 Abs. 3 PatG und § 52 Abs. 4 DesignG - davon ab, ob die Vertretung durch einen Rechtsanwalt und durch einen Patentanwalt zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war (vgl.BPatG 24 W (pat) 49/14 24 W (pat) 49/14   vom 19.10.2016), d.h. wenn aus Sicht eines verständigen und 24 W (pat) 49/14   vom 19.10.2016), d.h. wenn aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich vernünftig handelnden Beteiligten sowohl die Hinzuziehung bzw. Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem beauftragten Rechtsanwalt als auch "umgekehrt" die Mitwirkung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt als erforderlich und sachgerecht angesehen werden darf.

  • BPatG, 28.04.2011 - 28 W (pat) 95/10

    Markenbeschwerdeverfahren - Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren - zur

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    § 52 Abs. 4 DesignG ist im Designnichtigkeitsverfahren nach § 34a DesignG - ebensowenig wie § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 a.F.) im patentamtlichen Verfallsverfahren nach §§ 49, 53 MarkenG sowie im Nichtigkeitsverfahren nach §§ 50, 53 MarkenG sowie § 143 Abs. 3 PatG bei der Patentnichtigkeitsklage nach § 81 PatG - auch nicht analog anwendbar, da es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch im Hinblick darauf, dass § 52 Abs. 4 MarkenG ebenso wie § 140 Abs. 4 MarkenG dem Anwaltszwang gemäß § 78 ZPO Rechnung trägt - an einer vergleichbaren Interessenlage fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 21, 22 - Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren - zur parallelen Vorschrift des § 143 Abs. 3 PatG sowie BPatG 28 W (pat) 95/10 v.28.04.2011 und 24 W (pat) 49/14 24 W (pat) 49/14 vom19.10.2016zu § 140 Abs. 4 MarkenG).

    Die Beteiligten haben dabei die Wahl, ob sie sich von einem Patent- oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen (vgl. dazu für das markenrechtliche Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt BPatG 28 W (pat) 95/10 ,BeckRS 2011, 16).

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    Entsprechendes gilt, wenn die betreffende Funktion aus technischer Sicht zwingend eine Ausgestaltung des Merkmals in der konkreten Weise erfordert, wie es anhand des der (markenrechtlichen) Entscheidung EuGH GRUR 2010, 1008 - Lego zugrundeliegenden Spielbausteins ("Legostein") verdeutlicht werden kann, bei dem die Funktion der einzelnen Merkmale wie insbesondere der Noppen auf der Oberseite als Klemmelemente auch für einen technisch nicht vorgebildeten Verbraucher/Benutzer erkennbar ist.
  • EuGH, 28.04.2022 - C-531/20

    NovaText - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechte des geistigen Eigentums -

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    Zudem hat der BGH im Anschluss an die auf ein Vorabentscheidungsersuchen (GRUR 2020, 1239 - Kosten des Patentanwalts VI) ergangene Entscheidung des EuGH GRUR 2022, 853 - NovaText - festgestellt, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kostender Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 Marken a.F.) ohne Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung erstattungsfähig sind und es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 Rn. 11 - Kosten des Patentanwalts IV; GRUR 2019, 93 Rn. 10 - Kosten des Patentanwalts V), § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 MarkenG a.F) mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII), was auch für § 52 Abs. 4 DesignG gilt.
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 70/11

    Kosten des Patentanwalts IV

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    Zudem hat der BGH im Anschluss an die auf ein Vorabentscheidungsersuchen (GRUR 2020, 1239 - Kosten des Patentanwalts VI) ergangene Entscheidung des EuGH GRUR 2022, 853 - NovaText - festgestellt, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kostender Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 Marken a.F.) ohne Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung erstattungsfähig sind und es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 Rn. 11 - Kosten des Patentanwalts IV; GRUR 2019, 93 Rn. 10 - Kosten des Patentanwalts V), § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 MarkenG a.F) mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII), was auch für § 52 Abs. 4 DesignG gilt.
  • BGH, 24.09.2020 - I ZB 59/19

    Kosten des Patentanwalts VI

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    Zudem hat der BGH im Anschluss an die auf ein Vorabentscheidungsersuchen (GRUR 2020, 1239 - Kosten des Patentanwalts VI) ergangene Entscheidung des EuGH GRUR 2022, 853 - NovaText - festgestellt, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kostender Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 Marken a.F.) ohne Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung erstattungsfähig sind und es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 Rn. 11 - Kosten des Patentanwalts IV; GRUR 2019, 93 Rn. 10 - Kosten des Patentanwalts V), § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 MarkenG a.F) mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII), was auch für § 52 Abs. 4 DesignG gilt.
  • BGH, 21.12.2011 - I ZR 196/10

    Kosten des Patentanwalts III

    Auszug aus BPatG, 19.10.2023 - 30 W (pat) 804/22
    Zudem hat der BGH im Anschluss an die auf ein Vorabentscheidungsersuchen (GRUR 2020, 1239 - Kosten des Patentanwalts VI) ergangene Entscheidung des EuGH GRUR 2022, 853 - NovaText - festgestellt, dass abweichend von der bisherigen Rechtsprechung, wonach die Kostender Mitwirkung eines Patentanwalts nach § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 Marken a.F.) ohne Prüfung der Notwendigkeit der Mitwirkung erstattungsfähig sind und es insbesondere auch nicht darauf ankommt, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine "Mehrleistung" erbracht hat (vgl. BGH GRUR 2012, 756 Rn. 20 - Kosten des Patentanwalts III; GRUR 2012, 759 Rn. 11 - Kosten des Patentanwalts IV; GRUR 2019, 93 Rn. 10 - Kosten des Patentanwalts V), § 140 Abs. 4 MarkenG (§ 140 Abs. 3 MarkenG a.F) mit Blick auf Art. 3 und Art. 14 RL 2004/48/EG richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass nur die Kosten der für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen patentanwaltlichen Mitwirkung erstattungsfähig sind (BGH GRUR 2023, 446 - Kosten des Patentanwalts VII), was auch für § 52 Abs. 4 DesignG gilt.
  • OLG München, 17.12.2010 - 10 U 2926/10

    Haftung des Fahrzeugführers bei Kollision mit einem von der Haltestelle

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