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   BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R   

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BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R (https://dejure.org/2023,13516)
BSG, Entscheidung vom 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R (https://dejure.org/2023,13516)
BSG, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - B 3 KR 10/21 R (https://dejure.org/2023,13516)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Sonstiges (2)

  • Bundessozialgericht (Verfahrensmitteilung)

    Zur Frage, ob ein Vertriebsunternehmen berechtigt sein kann, namens und im Auftrag eines Herstellers einen Antrag zur Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V zu stellen.

  • Bundessozialgericht (Terminmitteilung)

    P. m. t. gmbh ./. GKV-Spitzenverband

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Drainageprodukt - Prozessführungsbefugnis

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 23.06.2016 - B 3 KR 20/15 R

    Krankenversicherung - Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses -

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    Seiner Konzeption nach hat das Hilfsmittelverzeichnis eine ausschließlich objektiv-rechtliche Funktion im Interesse der systematischen Ordnung der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugebenden Hilfsmittel (vgl zuletzt BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 14 unter Verweis auf BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8, RdNr 19) , ohne dass ihm rechtliche Bindungswirkungen gegenüber Krankenkassen oder Versicherten zukämen.

    Entsprechend vermittelt es auch Herstellern keinen Vertrauensschutz, der nur unter Einhaltung der allgemeinen Maßgaben der §§ 45 und 48 SGB X zu durchbrechen wäre (vgl BSG vom 23.6.2016 aaO; vgl auch zur Streichung eines Hilfsmittels aus dem Hilfsmittelverzeichnis BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 22/11 R - BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) .

    Deren Anspruch auf eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses leitet sich vielmehr von dem durch Art. 12 Abs. 1 GG iVm Art. 3 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht zur Teilnahme am Wettbewerb ab, das verletzt ist, soweit ein Hilfsmittel ohne sachlichen Grund von der Aufnahme in das oder vom Verbleib in dem Hilfsmittelverzeichnis ausgenommen wird (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - aaO, RdNr 28 mwN) .

    Nach seiner Anlage ist das Aufnahmeverfahren wesentlich auf die Beteiligung des Herstellers und die Beibringung maßgeblicher Unterlagen durch ihn ausgerichtet; kommt er dem nicht nach, hat der GKV-Spitzenverband das nicht durch (eigene) Ermittlungen von Amts wegen auszugleichen (vgl BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8, RdNr 32 ff und zuletzt BSG vom 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B - juris RdNr 11) .

  • BSG, 15.03.2012 - B 3 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    Diese beschränkt die Antragsbefugnis vielmehr ausdrücklich auf den Hersteller (§ 139 Abs. 3 Satz 1 SGB V; vgl bereits BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 5 RdNr 11, 19) , ohne dass dies verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberechte von Vertriebsunternehmen am Wettbewerb verletzt oder ohne hinreichenden Grund die Möglichkeiten insbesondere nicht in Deutschland selbst ansässiger Hersteller zur Durchsetzung ihrer Rechte im Hilfsmittelverzeichnisaufnahmeverfahren begrenzt.

    Insoweit war dem Gesamtzusammenhang nach im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Antragsbefugnis nur von Herstellern (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 5, RdNr 11, 19) bereits im Ausgangsverfahren erkennbar, dass die Klägerin nur für diesen aufgetreten sein konnte; mit der Klagebegründung hat sie ihre Ermächtigung hierzu dargelegt.

    a) Anspruchsgrundlage für die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis ist § 139 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 3 und 4 SGB V. Seiner Steuerungsfunktion nach ist in das Hilfsmittelverzeichnis jedes Medizinprodukt aufzunehmen, dessen Abgabe an gesetzlich Krankenversicherte nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 SGB V in Betracht kommt und dessen Eignung hierzu einschließlich etwaiger Abgabevoraussetzungen deshalb den Zwecken des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechend in einem strukturierten Verfahren nach Maßgabe der Anforderungen des § 139 SGB V möglichst vorab zu prüfen ist (vgl BSG vom 15.3.2012 - B 3 KR 6/11 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 5 RdNr 17) .

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 22/11 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelverzeichnis - Voraussetzungen für die Streichung

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    Entsprechend vermittelt es auch Herstellern keinen Vertrauensschutz, der nur unter Einhaltung der allgemeinen Maßgaben der §§ 45 und 48 SGB X zu durchbrechen wäre (vgl BSG vom 23.6.2016 aaO; vgl auch zur Streichung eines Hilfsmittels aus dem Hilfsmittelverzeichnis BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 22/11 R - BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6) .

    Mangels wesentlicher Änderung des Hilfsmittels hat sich der ursprüngliche Antrag damit nicht erledigt, sondern es kommt auf das von der Klägerin aufrechterhaltene Antragsbegehren einer Eintragung ausgerichtet an der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage noch in Frage (vgl für diesen zeitlichen Maßstab BSG vom 24.1.2013 - B 3 KR 22/11 R - BSGE 113, 33 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 6, RdNr 17).

  • BSG, 11.05.2017 - B 3 KR 17/16 R

    Krankenversicherung - keine Kostenerstattung für eine Kopforthesenbehandlung -

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    Das gilt in besonderer Weise, soweit der GBA auf Anfrage zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Hilfsmittel untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist (§ 139 Abs. 3 Satz 5 SGB V; vgl BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 17/16 R - juris RdNr 25 f) .
  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    Insoweit kann hier auch weiter offen bleiben, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei Klagen gegen oder auf Erteilung behördlicher Verwaltungsakte zulässig ist (vgl dazu letztens nur BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 16/18 R - BSGE 128, 300 = SozR 4-2500 § 4 Nr. 3, RdNr 11 sowie BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 18) , weil hier wie dargelegt nicht die Verleihung individueller Rechtspositionen im Streit steht, sondern die objektiv-rechtliche Funktion des Hilfsmittelverzeichnisses mit seinen nur mittelbaren - wenn auch nach Auffassung der Klägerin wettbewerbsverzerrenden - Auswirkungen auf die Absatzchancen des Herstellers des streitbefangenen Produkts bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter.
  • BSG, 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    c) Zur abschließenden Entscheidung bedarf es dazu näherer Feststellungen, ggf auch zur Notwendigkeit einer Beteiligung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Maßgabe von § 139 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB V, die das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht zu treffen brauchte (vgl BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 6/14 R - BSGE 119, 180 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 7, RdNr 17 und zuletzt BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 14 ff) .
  • BSG, 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R

    Krankenversicherung - Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis -

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    Seiner Konzeption nach hat das Hilfsmittelverzeichnis eine ausschließlich objektiv-rechtliche Funktion im Interesse der systematischen Ordnung der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugebenden Hilfsmittel (vgl zuletzt BSG vom 30.11.2017 - B 3 KR 3/16 R - SozR 4-2500 § 139 Nr. 9 RdNr 14 unter Verweis auf BSG vom 23.6.2016 - B 3 KR 20/15 R - BSGE 121, 230 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 8, RdNr 19) , ohne dass ihm rechtliche Bindungswirkungen gegenüber Krankenkassen oder Versicherten zukämen.
  • BSG, 22.04.2009 - B 3 KR 11/07 R

    Krankenversicherung - Hüftprotektoren keine Hilfsmittel - Merkmale einer

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    a) Der Senat hält nicht an seiner Auffassung fest, dass das Absatzinteresse eines Vertriebsunternehmens ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Aufnahme eines von ihm vertriebenen Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung begründet (so noch BSG vom 22.4.2009 - B 3 KR 11/07 R - BSGE 103, 66 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 22, RdNr 16) , weshalb für entsprechende Klagen in gewillkürter Prozessstandschaft für den jeweiligen Hersteller grundsätzlich kein Raum mehr ist.
  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/21 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Leistungspflicht der Krankenkasse

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    c) Zur abschließenden Entscheidung bedarf es dazu näherer Feststellungen, ggf auch zur Notwendigkeit einer Beteiligung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach Maßgabe von § 139 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB V, die das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht zu treffen brauchte (vgl BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 6/14 R - BSGE 119, 180 = SozR 4-2500 § 139 Nr. 7, RdNr 17 und zuletzt BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 8/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR, RdNr 14 ff) .
  • BSG, 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R

    Zulässigkeit der Fortsetzung der Verrechnung des unpfändbaren Teils von

    Auszug aus BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 10/21 R
    Insoweit kann hier auch weiter offen bleiben, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft im sozialgerichtlichen Verfahren auch bei Klagen gegen oder auf Erteilung behördlicher Verwaltungsakte zulässig ist (vgl dazu letztens nur BSG vom 30.7.2019 - B 1 KR 16/18 R - BSGE 128, 300 = SozR 4-2500 § 4 Nr. 3, RdNr 11 sowie BSG vom 10.11.2022 - B 5 R 27/21 R - vorgesehen für SozR 4, RdNr 18) , weil hier wie dargelegt nicht die Verleihung individueller Rechtspositionen im Streit steht, sondern die objektiv-rechtliche Funktion des Hilfsmittelverzeichnisses mit seinen nur mittelbaren - wenn auch nach Auffassung der Klägerin wettbewerbsverzerrenden - Auswirkungen auf die Absatzchancen des Herstellers des streitbefangenen Produkts bei der Versorgung gesetzlich Krankenversicherter.
  • BSG, 14.05.2014 - B 6 KA 28/13 R

    Krankenversicherung - Klage von Herstellern und Vertreibern von Medizinsystemen

  • BSG, 15.12.2021 - B 3 KR 15/21 B

    Nachweis den medizinischen Nutzens von Wassermatratzensystemen; Verfahrensrüge im

  • BSG, 30.11.2023 - B 3 KR 2/23 R

    Krankenversicherung - Vergütungsanspruch - Abgabe von Harn- und Blutteststreifen

    Entsprechend sind Blutzuckermessgeräte selbst Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung iS von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V (vgl BSG vom 8.7.2015 - B 3 KR 5/14 R - SozR 4-2500 § 33 Nr. 47 RdNr 19 ff) , was bei den Teststreifen als für deren Betrieb unverzichtbares selbständig abgegebenes Zubehör materiell ebenfalls die Hilfsmitteleigenschaft iS von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V begründet (zur Hilfsmitteleigenschaft von nur für sich abzugebenden Produkten vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 10/21 R - RdNr 20 - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .

    Das Hilfsmittelverzeichnis hat seiner Konzeption nach eine ausschließlich objektiv-rechtliche Funktion im Interesse der systematischen Ordnung der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzugebenden Hilfsmittel, ohne dass ihm rechtliche Bindungswirkungen gegenüber Krankenkassen oder Versicherten zukämen (stRspr; vgl letztens nur BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 10/21 R - RdNr 11 mwN - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) .

  • BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 12/22 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Beteiligtenfähigkeit -

    Als beizuladen kamen hier in Betracht sowohl der Versicherte, um dessen zeitlichen Umfang seines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege gegen die Beklagte mit dem Nachvergütungsverlangen der Klägerin gestritten wurde (vgl BSG vom 11.11.2021 - B 3 P 2/20 R - BSGE 133, 141 = SozR 4-3300 § 43a Nr. 2, RdNr 33; BSG vom 30.11.2023 - B 3 P 4/23 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 9 ff) , als auch die GmbH, deren Nachvergütungsansprüche die Klägerin als an sie abgetretene Ansprüche geltend machte (vgl BSG vom 14.6.2023 - B 3 KR 10/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4, RdNr 13, 22) .
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