Rechtsprechung
| BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Anwendung der Wohngeldtabelle nur bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts - Sicherheitszuschlag von 10 %
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Bundessozialgericht
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung - fehlendes schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers - Anwendung der Wohngeldtabelle nur bei fehlenden Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts - Sicherheitszuschlag von 10%
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 8 Abs. 1
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheit der Wohnungsgröße über ein schlüssiges Konzept
Verfahrensgang
- SG Freiburg, 18.07.2008 - S 12 AS 3407/06
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2010 - L 13 AS 4212/08
- BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R
Zeitschriftenfundstellen
- NZS 2012, 831
Wird zitiert von ... (11)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2012 - L 9 SO 391/12
Sozialhilfe
Erst wenn Mietspiegel und weitere Erkenntnismöglichkeiten und -mittel nicht vorhanden sind, Sachverständigengutachten nicht mehr eingeholt werden können und deshalb mangels hinreichender Datengrundlage die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes für den maßgeblichen Vergleichsraum und den streitgegenständlichen Zeitraum ausscheidet, kann als Angemessenheitsobergrenze auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) bzw. des § 8 WoGG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (WoGG a.F.), dann aber zuzüglich eines Zuschlags von 10%, zurückgegriffen werden, wobei dieser Wert dann die angemessenen kalten Betriebskosten umfasst (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris Rn. 16 ff. m.w.N.).Bei Rückgriff auf die Tabellenwerte des WoGG sind demgegenüber weitere Feststellungen insoweit notwendig (vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris Rn. 21).
Insoweit gilt nichts anderes als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. vgl. BSG, Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R -, juris Rn. 19 m.w.N.).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2012 - L 19 AS 575/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Wegen des Bestreitens des Erhalts von Zuwendungen Dritter kann auch die Höhe und die Bedingungen dieser Zuwendungen - Darlehen, Geschenk, Nothilfe - nicht geklärt werden, insbesondere nicht, ob es sich dabei überhaupt um anrechenbares Einkommen gehandelt hat (vgl. hierzu BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn 21). - SG Aachen, 16.10.2012 - S 11 AS 431/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS50/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS15/09 R = juris; BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 20).Auf die Frage, ob bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls - wie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 22) - ein Sicherheitszuschlag zu machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bereits unter den - nicht erhöhten - Werten nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - L 14 AS 1061/11 = juris).
- LSG Baden-Württemberg, 07.11.2012 - L 3 AS 5600/11 Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - juris).
Bereits durch die jeweiligen im WoGG verankerten Mietenstufen fließen regionale Unterschiede in die Bestimmung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft ein (BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - juris Rn. 22 zu § 8 WoGG a.F.).
- SG Aachen, 16.10.2012 - S 11 AS 620/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Zeigt sich freilich, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die allerdings durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt werden (BSG Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R = juris; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS50/09 R; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS15/09 R = juris; BSG Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 20).Auf die Frage, ob bei den Werten nach § 12 WoGG ebenfalls - wie nach der Recht-sprechung des Bundessozialgerichts bei den Werten nach § 8 WoGG (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R = juris Rn. 22) - ein Sicherheitszuschlag zu machen ist, kommt es vorliegend nicht an, da die tatsächlichen Kosten für Miete und Nebenkosten bereits unter den - nicht erhöhten - Werten nach § 12 WoGG liegen (wohl zu Recht verneinend SG Aachen, Urteil vom 31.01.2012 - L 14 AS 1061/11 = juris).
- SG Dresden, 18.09.2012 - S 38 AS 5649/09 Das BSG (Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R) hat ebenfalles einen Zuschlag in dieser Höhe als angemessen anerkannt.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2012 - L 7 AS 1392/09
Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Wohnflächengrenze …
Genauso wie bei Anlehnung an die Tabellenwerte andere Gesichtspunkte wie regionale Besonderheiten keine Berücksichtigung finden können (LSG Baden-Württemberg 22.06.2010 - L 13 AS 4212/08 -, Revision beim BSG anhängig: B 4 AS 16/11), stellt ein höherer Bedarf an Wohnfläche in den Berechnungskriterien der pauschalierenden Tabelle zum WoGG einen Fremdkörper dar, welches nicht ohne erhebliche Verwerfungen in die Systematik der Zahl von Haushaltsangehörigen operationalisierbar gemacht werden kann. - SG Frankfurt/Oder, 30.03.2011 - S 28 AS 319/08 Die Frage nach welchen Kriterien und Maßstäben die Höhe des "(Sicherheits-) Zuschlages" in den Fällen festzulegen ist, in denen das Gericht mangels schlüssigen Konzeptes des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gem § 22 SGB II und mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten auf die Tabellenwerte aus § 8 WoGG 2 aF bzw § 12 WoGG nF zurückgreift, ist ebenso von grundsätzlicher Bedeutung und derzeit beim BSG unter dem Aktenzeichen B 4 AS 16/11 R in Revision anhängig.
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2011 - L 12 AS 3830/11
Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Kostensenkungsverfahren - …
Ob es genüge, dass irgendeine Angemessenheitsgrenze genannt werde, sei noch nicht entschieden, hierzu sei beim BSG das Verfahren B 4 AS 16/11 anhängig. - LSG Bayern, 29.03.2012 - L 11 AS 150/12
§ 21 SGB 2, § 22 Abs 1 SGB 2, § 86b Abs 2 SGG
Dies ist zwar nicht ausgeschlossen, jedoch erst dann möglich, wenn nachvollziehbar dargelegt wird, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht entwickelt werden kann (vgl dazu BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R - Terminsmitteilung; allgemein dazu: Urteil des Senats vom 20.12.2011 - L 11 AS 608/09). - LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2011 - L 7 AS 165/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
