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   BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 284/84   

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    Verfassungsgerichtliche Kontrolle von Entscheidungen über den Verbleib eines Kindes bei den Pflegeeltern gegen den Willen seiner leiblichen Eltern

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 68, 176
  • NJW 1985, 423
  • MDR 1985, 290
  • FamRZ 1985, 39



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Wird zitiert von ... (79)  

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02  

    Unterhalt - Aufwendungen zur angemessenen Altersversorgung

    a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.; 68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60).
  • BayObLG, 07.12.1999 - 1Z BR 166/98  

    Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

    Es hat diese aber im Sinn der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 17.10.1984 (BVerfGE 68, 176 FamRZ 1985, 39 ) und vom 14.4.1987 (BVerfGE 75, 201 = FamRZ 1987, 786 ) verstanden, nach denen es im Rahmen der gegen das Elternrecht abzuwägenden Interessen des Kindes nur auf den Grad der Gefährdung des Kindeswohls ankam, nicht auch auf die übrigen Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 Satz 1 BGB .

    Dagegen gebührt den Eltern der Schutz des Art. 6 Abs. 3 GG (BVerfG FamRZ 1985, 39 /41).

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung der gesetzlichen Regelung zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß, auch wenn unter den widerstreitenden Positionen der leiblichen und der Pflegeeltern grundsätzlich den sorgeberechtigten leiblichen Eltern der Vorrang zukommt; denn das Verhältnis des Elternrechts zum Persönlichkeitsrecht des Kindes wird durch die besondere Struktur des Elternrechts geprägt, das wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes ist (BVerfG FamRZ 1985, 39/41; 1987, 786/789; BayObLG NJW 1988, 2381/2383; MünchKomm/Hinz BGB 3. Aufl. § 1632 Rn. 22).

    Unabhängig davon, ob die Begründung des Pflegeverhältnisses auf einem freiwilligen Entschluß der Eltern oder des allein sorgeberechtigten Elternteils beruht oder auf einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung, ist in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG anzustreben, Pflegeverhältnisse nicht so zu verfestigen, daß die leiblichen Eltern mit der Weggabe in nahezu jedem Fall den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie befürchten müssen (BVerfG FamRZ 1985, 39 /42; 1987, 786/789).

    In diesem Sinn ist die Wendung in § 1632 Abs. 4 BGB "wenn und solange" zu verstehen (BVerfG FamRZ 1985, 39/42).

    Das schließt indessen nicht aus, daß § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muß, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (BVerfG FamRZ 1985, 39/42; 1987, 786/789).

    § 1632 Abs. 4 BGB läßt also nicht nur flexible Lösungen zu, die im Wege eines gleitenden Übergangs auf ein Zueinanderfinden von Kind und leiblichen Eltern nach einer Umstellungsphase gerichtet sind (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 39/42), sondern auch Verbleibensanordnungen, deren zeitlicher Endpunkt nicht abzusehen ist.

    Für die danach erforderliche einzelfallbezogene Abwägung ist auch der Grund für die Entstehung des Pflegeverhältnisses von Bedeutung; denn wenn hierfür nicht ein Verschulden oder Versagen der Eltern ursächlich war, wird verstärkt nach Möglichkeiten gesucht werden müssen, um die behutsame Rückführung des Kindes erreichen zu können (BVerfG FamRZ 1985, 39 /42; RGRK-BGB/Wenz 12. Aufl. § 1632 Rn. 17).

    Auch in diesem Fall kann aber eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB getroffen werden, wenn eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei seiner Herausgabe an die Eltern zu erwarten ist (BVerfGE 68, 176 = FamRZ 1985, 39 Leitsatz).

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86  

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung ist bei der Auslegung von gesetzlichen Regelungen im Bereich des Art. 6 Abs. 2 GG in gleicher Weise wie bei Entscheidungen des Gesetzgebers zu beachten, daß das Wohl des Kindes letztlich bestimmend sein muß (vgl. BVerfGE 68, 176 [188]).

    Das schließt indessen nicht aus, daß § 1632 Abs. 4 BGB selbst Entscheidungen ermöglichen muß, die aus der Sicht der Eltern nicht akzeptabel sind, weil sie sich in ihrem Elternrecht beeinträchtigt fühlen (vgl. BVerfGE 68, 176 [189 f.]).

    Dazu gehörte auch die Verbesserung des Schutzes der Pflegekinder (vgl. BVerfGE 68, 176 [186 f.]).

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