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   BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02   

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BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02 (https://dejure.org/2002,1143)
BVerwG, Entscheidung vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 (https://dejure.org/2002,1143)
BVerwG, Entscheidung vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 (https://dejure.org/2002,1143)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § ... 42 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 1; FlurbG § 19, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 4; RUO § 61 Abs. 4; BayStrWG Art. 14 Abs. 3
    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der Flurbereinigung; Festsetzungen mit der Wirkung einer Gemeindesatzung; Änderungssatzung; gemeinschaftliche Anlagen; Wegenetz; Widmung; Einziehung; Gemeingebrauch; Wegfall der Verkehrsbedeutung; ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 14 Abs. 1
    Antragsbefugnis; Einziehung; Erschließungsvorteil; Festsetzungen mit der Wirkung einer Gemeindesatzung; Flurbereinigungsplan; Funktionslosigkeit; Gemeingebrauch; Landabzug; Nachhaltigkeit der Flurbereinigung; Normenkontrolle; Stichtagsprinzip; Verzicht auf ...

  • ArgeLandentwicklung

    Entwidmung; Gemeindesatzung; Satzungswirkung; durch Gemeindesatzung; Änderung; Änderungssatzung

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  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § ... 42 Abs. 2; ; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1; ; FlurbG § 19; ; FlurbG § 39 Abs. 1; ; FlurbG § 42 Abs. 2; ; FlurbG § 44 Abs. 1 Satz 1; ; FlurbG § 44 Abs. 3 Satz 3; ; FlurbG § 47 Abs. 1 Satz 1; ; FlurbG § 58 Abs. 4; ; RUO § 61 Abs. 4; ; BayStrWG Art. 14 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Flurbereinigungsrecht; Straßen- und Wegerecht - Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der Flurbereinigung; Festsetzungen mit der Wirkung einer Gemeindesatzung; Änderungssatzung; gemeinschaftliche Anlagen; Wegenetz; Widmung; Einziehung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Änderungssatzung eines Flurbereinigungsplanes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 117, 209
  • NVwZ 2003, 613
  • DVBl 2003, 551 (Ls.)
  • DÖV 2003, 825 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 24.09.1998 - 4 CN 2.98

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung; Geltendmachung;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, kann die Antragsbefugnis verneint werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 ).

    Es gilt aber der Satz, dass sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., S. 218 unter Hinweis auf den Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88, S. 6 zum Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.).

  • BVerwG, 06.03.1986 - 5 C 36.82

    Anfechtbarkeit eines Wege- und Gewässerplans durch die in ihrer Planungs- bzw.

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Der Gedanke der Nachhaltigkeit gilt auch für das Wegenetz, durch das im Zuge der Flurbereinigung das "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 5 C 36.82 - BVerwGE 74, 84 ).

    Durch dieses Zustimmungserfordernis soll die Gemeinde vor einer übermäßigen Unterhaltungslast geschützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 5 C 36.82 - a.a.O., S. 90).

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Für eine dahingehende, freilich im Hinblick auf die veränderte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Abgrenzung von Eigentumsunterhaltsbestimmung und Enteignung (BVerfGE 58, 300) anzupassende Einschränkung des Satzungsermessens lässt sich der Wortlaut des § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG anführen.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Dies wäre der Fall, wenn eine Nutzung der in Rede stehenden Flächen als Weg auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint und die Teilnehmer der Flurbereinigung - insbesondere der Antragsteller - auf die Fortgeltung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans insoweit nicht vertrauen durften (vgl. zur Funktionslosigkeit bei Bebauungsplänen BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 ; Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512).
  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Das ist mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nur dann vereinbar, wenn mit dem Entzug bestehender Rechtspositionen der Ausgleich privater Interessen beabsichtigt ist, weil das Wegenetz überwiegend den Interessen der Teilnehmer zugute kommt (vgl. zur Baulandumlegung BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 - DVBl 2001, 1427 ).
  • BVerwG, 10.03.1998 - 4 CN 6.97

    Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; Rechtsverletzung;

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist es daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - BVerwG 4 CN 6.97 - UPR 1998, 348 f.).
  • BVerwG, 18.03.1994 - 4 NB 24.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Nachteilsbegriff und Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 S.

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Es gilt aber der Satz, dass sich eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verbietet, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., S. 218 unter Hinweis auf den Beschluss vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 88, S. 6 zum Nachteilsbegriff in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F.).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67

    Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime schützt nämlich nicht nur den Weg oder Wegeteil, auf "dessen Vorhandensein der Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstücks angewiesen ist" (so BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG 4 C 77.67 - BVerwGE 32, 222, S. 226), sondern den konkreten Erschließungsvorteil, den der Teilnehmer als einen Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug betrachten darf.
  • BVerwG, 17.02.1997 - 4 B 16.97

    Bauplanungsrecht - Funktionslosigkeit einer bauplanerischen Festsetzung,

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Dies wäre der Fall, wenn eine Nutzung der in Rede stehenden Flächen als Weg auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen erscheint und die Teilnehmer der Flurbereinigung - insbesondere der Antragsteller - auf die Fortgeltung der Festsetzungen des Flurbereinigungsplans insoweit nicht vertrauen durften (vgl. zur Funktionslosigkeit bei Bebauungsplänen BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5 ; Beschluss vom 17. Februar 1997 - BVerwG 4 B 16.97 - NVwZ-RR 1997, 512).
  • BVerwG, 22.03.1990 - 4 C 24.86

    Umlegungsverfahren: Wann findet Rückübereignung statt?

    Auszug aus BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
    Dies besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten eines Teilnehmers verändert werden darf (vgl. zu § 73 BauGB BVerwG, Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 4 C 24.86 - BVerwGE 85, 96 ).
  • BVerwG, 26.08.1976 - 5 C 41.75

    Einziehung eines Wirtschaftsweges - Umlegungspläne - Umfang der Revisibilität -

  • BVerwG, 09.11.1954 - I B 145.53
  • BVerwG, 09.07.1964 - I CB 43.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.02.1956 - I B 97.55

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts (Prozesskostenhilfe) -

  • BVerwG, 19.02.2015 - 9 CN 1.14

    Flurbereinigungsplan; Gemeindesatzung; Änderungssatzung; Zustimmung der

    Die Änderungssatzung ist regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat, insbesondere weil der betreffende Weg die ihm ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren hat (im Anschluss an BVerwGE 117, 209).

    Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet, fehlt die Antragsbefugnis (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Der Senat hat dieser Norm, soweit der Flurbereinigungsplan - wie hier - bestimmte dem besonderen Schutz des § 58 Abs. 4 FlurbG unterfallende Anlagen festsetzt, die Pflicht der Gemeinde entnommen, die berechtigten Interessen der Teilnehmer am Fortbestand sie begünstigender Festsetzungen des Flurbereinigungsplans einerseits und die für die Änderung sprechenden öffentlichen oder sonstigen Belangen andererseits abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Denn mit Rücksicht darauf, dass die Teilnehmer der Flurbereinigung für das Wegenetz einen Landabzug hinnehmen müssen (§ 47 Abs. 1 FlurbG), der nur deshalb als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist, weil das Wegenetz überwiegend ihnen zugute kommt, berührt die nachträgliche Entziehung des einem Teilnehmer zugewendeten besonderen Erschließungsvorteils den Grundsatz der wertgleichen Abfindung (§ 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) und gefährdet damit den durch die Flurbereinigung angestrebten Interessenausgleich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Sogar eine Widmung für den Gemeingebrauch, die hier allerdings nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten vor Erlass der angegriffenen Satzung nicht ausgesprochen worden war, ließe das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime unberührt, dem das vorrangig oder jedenfalls wesentlich im gemeinschaftlichen Interesse geschaffene Wegenetz unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ; VGH München, Urteil vom 11. Mai 2011 - 13a N 10.577 - juris Rn. 30).

    Der besondere Zweck des § 58 Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ), spricht ebenfalls dafür, neben den dinglichen Rechtsnachfolgern der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens die Pächter der jeweiligen Abfindungsgrundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen.

    Da das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime den konkreten Erschließungsvorteil der betroffenen Teilnehmer als Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug schützt, müssen sich diese nicht auf den bloßen Fortbestand einer "hinreichenden" Erschließung verweisen lassen (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002- 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Das Satzungsermessen der Antragsgegnerin war, wie schon erwähnt, im Hinblick auf die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG angesprochenen öffentlichen und privaten Belange dahin eingeschränkt, dass sie die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans abwägend zu berücksichtigen hatte (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Für die Entscheidung, ob bei einer Einbeziehung der Belange der Antragsteller und etwaiger weiterer betroffener Landwirte in die Abwägung die konkrete Möglichkeit einer anderen Entscheidung bestanden hätte, wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG regelmäßig nur dann ermessensfehlerfrei ergehen kann, wenn sich die für die Festsetzung des Flurbereinigungsplans maßgebende Interessenlage geändert hat; das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffenden Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangt oder nachträglich verloren haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Die für die Funktionslosigkeit bauplanerischer Festsetzungen entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 - Buchholz 406.12 § 3 BauNVO Nr. 15 S. 4 m.w.N.) gelten auch für Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ; Beschluss vom 26. April 2005 - 10 BN 1.04 - juris Rn. 2).

    Sollte das Oberverwaltungsgericht feststellen, dass die Antragsteller und etwaige weitere Begünstigte weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortbestand des flurbereinigungsrechtlichen Sonderregimes für den Wirtschaftsweg haben, muss dieses Interesse gegenüber einem gegenläufigen öffentlichen Interesse allenfalls dann zurückstehen, wenn den Begünstigten ein angemessener - unter Umständen finanzieller - Ausgleich geboten wird und ihnen der Verzicht auf ihren konkreten Erschließungsvorteil unter Berücksichtigung dieses Ausgleichs zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

  • VGH Bayern, 09.05.2018 - 2 NE 17.2528

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung - Vereinfachtes Verfahren nach §

    Dies setzt voraus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Norm in seinen Rechten verletzt wird (ständige Rechtsprechung vgl. nur BVerwG, U.v. 18.11.2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209).
  • OVG Niedersachsen, 22.01.2014 - 7 LC 76/12

    Einbeziehung von Brücken als gemeinschaftliche Anlagen in das in einem

    Im vorliegenden Falle ist jedoch die Besonderheit gegeben, dass sich die Kläger zu 2) und zu 3) zusätzlich als Teilnehmer des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Bolzum unter Darlegung einer gesteigerten Betroffenheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 ff., hier zitiert nach juris, Langtext Rn. 55) für das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses nachvollziehbar auf § 10 Abs. 8 b) Satz 1 FBP berufen.

    Im Hinblick darauf ist ihre Klagebefugnis zu bejahen, weil insbesondere ein durch die Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans vermittelter Erschließungsvorteil eine schutzwürdige subjektive Rechtsposition darstellen kann (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 64).

    Dieses Wegenetz unterliegt einem flurbereinigungsrechtlichen Sonderregime, das auch den konkreten Erschließungsvorteil schützt, den ein Teilnehmer an der Flurbereinigung als einen Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FlurbG) - von hier 0, 5% - betrachten darf, den er in der Flurbereinigung hinnehmen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rnrn. 64 und 66).

    Darüber hinausgehende subjektiv-rechtlich ausgestaltete Regelungen hinsichtlich der Unterhaltungspflicht an der Brücke, waren - vergleichbar mit der die Unterhaltung öffentlicher Straßen und Wege betreffenden Rechtslage (siehe dazu: BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 61) - entbehrlich.

    Die Beklagte ist deshalb grundsätzlich gehalten, die durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nicht dadurch zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 57 und 68), dass sie ihre Hoheitsaufgabe, die Brücke Nr. 382 zu unterhalten, nicht wahrnimmt.

    Sie ist vielmehr - auch erhebliche Zeit nach dem Ende der Flurbereinigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 64) - zumindest objektiv-rechtlich verpflichtet, bei Entscheidungen über Zeitpunkt und Umfang der Wahrnehmung dieser Unterhaltungsaufgabe die Belange der Kläger zu 2) und zu 3) zusammen mit anderen gleichgerichteten aber auch gegenläufigen, insbesondere öffentlichen, Belangen abzuwägen und dabei alle diese Belange mit dem ihnen gebührenden Gewicht zu berücksichtigen.

    Diese Belange entfallen also nicht etwa bereits deshalb, weil die betroffenen Flächen auch ohne die Brücke anderweitig hinreichend zugänglich bleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1/02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 66).

    Denn auch unter Berücksichtigung der mit einer Flurbereinigung angestrebten Nachhaltigkeit der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - BVerwG 9 CN 1.02 -, a. a. O., juris, Langtext Rn. 59) lässt sich keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten Erschließungs- oder Entfernungsvorteile begründen, welche die Teilnehmer einer Flurbereinigung ehedem erlangt haben.

  • VGH Hessen, 23.02.2016 - 2 C 159/15

    Änderung eines in der Flurbereinigung geschaffenen Wirtschaftswegs

    Die Antragstellerin zu 1. und der Antragsteller zu 2. können sich auf § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG als Schutznorm berufen (BVerwG, a.a.O. sowie bereits BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1/02 -, juris).

    Der besondere Zweck des § 58 Abs. 4 FlurbG, die Nachhaltigkeit der Ergebnisse der Flurbereinigung zu sichern (s. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris Rn. 61) spricht dafür, neben den dinglichen Rechtsnachfolgern der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens die Pächter der jeweiligen Grundstücke in den Kreis der geschützten Personen einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015, a.a.O.).

    Das Satzungsermessen der Antragsgegnerin ist dabei im Hinblick auf die in § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG angesprochenen öffentlichen und privaten Belangen dahin eingeschränkt, dass sie die berechtigten Interessen der Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens am Fortbestand der sie begünstigenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans abwägend zu berücksichtigen hatte (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2015 - 9 CN 1/14 -, juris Rn. 25; Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 -, juris).

    Kriterien der Abwägung benennt § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht ausdrücklich (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O. Rn. 62).

    Dies verleiht den Teilnehmern der Flurbereinigung eine eigentumsrechtlich geschützte Position (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O.).

    Denkbar wäre dabei auch eine Entschädigungszahlung an die Antragstellerin zu 1., insbesondere bei beabsichtigtem Verkauf eines Teils der Wegeparzelle durch die Antragsgegnerin (s. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002, a.a.O., juris Rn. 68; Bay. VGH, a.a.O., Rn. 34).

  • VGH Bayern, 11.05.2011 - 13a N 10.577

    Bei einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG sind die berechtigten

    Der mit der Flurbereinigung angestrebte Interessenausgleich kann folglich in Frage gestellt sein, wenn eine Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Maßnahmen vorbereitet, die geeignet sind, einem Teilnehmer nachträglich den durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungsvorteil und damit eine eigentumsrechtlich geschützte Position wieder zu entziehen (siehe zum Ganzen BVerwG vom 18.11.2002 BVerwGE 117, 209 = RdL 2003, 150 = AUR 2003, 52).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.) soll die Regelung des § 58 Abs. 4 FlurbG - fußend auf dem Gedanken, dass der angestrebte volks- und betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung (vgl. §§ 1, 37 Abs. 1 FlurbG) sich erst einstellt, wenn diese nachhaltige Ergebnisse zeitigt - die mit der Flurbereinigung erzielten Ergebnisse sichern und Veränderungen, die diese in Frage stellen können, erschweren.

    Aus dem Wortlaut von § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG, der von der Flurbereinigungsbehörde zu berücksichtigende öffentliche und private Belange anspricht, und aus dem systematischen Zusammenhang, den § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG mit der Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG aufweist, ist zu schließen, dass für die Gemeinde der Erlass einer Änderungssatzung grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass sich die ursprünglich für die fragliche Festsetzung im Flurbereinigungsplan maßgebende Interessenlage geändert hat (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime schützt nämlich nicht nur den Weg oder Wegteil, auf dessen Vorhandensein der Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstücks angewiesen ist, sondern auch den konkreten Erschließungsvorteil, den der Teilnehmer als einen Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug betrachten darf (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Dieses Prinzip besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten eines Teilnehmers geändert werden darf (vgl. BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.; vom 22.3.1990 RdL 1990, 152).

    Dieser Umstand war deshalb als abwägungserheblicher Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung der Gemeinde einzustellen (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Bei ihrer Abwägungsentscheidung hätte die Antragsgegnerin nur dann die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers an der vom Flurbereinigungsplan festgelegten Erschließung hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten lassen können, wenn auch ihm für den Verzicht auf den ihm im Flurbereinigungsplan eingeräumten Erschließungsstandard ein angemessener finanzieller Ausgleich in Aussicht gestellt worden wäre (s. BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13.19

    Abwägungsfehler; Flurbereinigungsplan; Fortbestand des

    1.2 Mit dem Rechtssatz, wonach Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nur dann die Wirkungen nach § 58 Abs. 4 FlurbG entfalten, wenn sie im Plan selbst als solche festgelegt/bezeichnet sind, weicht das Oberverwaltungsgericht auch nicht vom Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) ab.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt - wie von den Klägern zitiert - unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts zwar aus, dass die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ).

    Ob die in den folgenden Ausführungen enthaltene Betonung der von der Flurbereinigungsbehörde mit den Festsetzungen verfolgten Belangen für das Erfordernis einer solchen Verlautbarung spricht (siehe BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ), kann dahinstehen.

    Denn für das Bundesverwaltungsgericht bestand ersichtlich keine Notwendigkeit, sich insoweit festzulegen; nach den im Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen war nämlich im Flurbereinigungsplan Teil II unter Abschnitt O ausdrücklich festgehalten, dass die Festsetzungen in den Abschnitten M und N - darunter auch die im Verfahren maßgebliche - nach § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - juris Rn. 17 f., insoweit in BVerwGE 117, 209 nicht abgedruckt).

    Der Flurbereinigungsplan, der als Allgemeinverfügung ergeht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 12), soll im Interesse seiner Nachhaltigkeit nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden können (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Angesichts der neuen Situation können der Flurbereinigungsplan und die dort auch im individuellen Interesse getroffenen Festsetzungen nicht das diesen im Rahmen einer Entscheidung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG zukommende überragende Gewicht (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ) beanspruchen.

    Der vom Flurbereinigungsplan Begünstigte hat diese Position zwar wegen des Landabzugs nach § 47 Abs. 1 FlurbG nicht unentgeltlich erworben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ); in dieser Hinsicht unterscheidet er sich jedoch nicht grundsätzlich von anderen Betroffenen, die sich ebenfalls auf privatnützige Rechtspositionen berufen können.

  • BVerwG, 13.03.2015 - 7 B 16.14

    Bundeswasserstraße; Stichkanal; Schifffahrtsanlage; Brücke; Zubehör; öffentlicher

    b) Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

    Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Sperrung der Brücke zur Funktionslosigkeit des Flurbereinigungsplans führt (zu den Voraussetzungen hierfür BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 = juris Rn. 67).

    f) Mit seiner Annahme, dass sich auch unter Berücksichtigung der mit der Flurbereinigung angestrebten Nachhaltigkeit der Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets keine zeitlich unbeschränkte Garantie der konkreten, durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungs- oder Entfernungsvorteile begründen lasse (UA juris Rn. 78), ist das Oberverwaltungsgericht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) abgewichen.

    Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer anderen Rechtsvorschrift befasst hat als das Oberverwaltungsgericht, nämlich mit der Abwägung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG (BVerwGE 117, 209 ) und nicht - wie das Oberverwaltungsgericht - mit dem Handlungsermessen der Behörde im Rahmen der Unterhaltungspflicht nach § 7 Abs. 1 bzw. § 42 Abs. 1 WaStrG (UA juris Rn. 77 f.).

    Es ist lediglich davon ausgegangen, dass die in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition "möglicherweise" auch erhebliche Zeit nach Ende der Flurbereinigung noch schutzwürdig sein kann (BVerwGE 117, 209 ).

  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 13a N 06.3263

    Festsetzung von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im

    Der mit der Flurbereinigung angestrebte Interessenausgleich kann folglich in Frage gestellt sein, wenn eine Satzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG Maßnahmen vorbereitet, die geeignet sind, einem Teilnehmer nachträglich den durch die Flurbereinigung erlangten Erschließungsvorteil und damit eine eigentumsrechtlich geschützte Position wieder zu entziehen (siehe zum Ganzen BVerwG vom 18.11.2002 BVerwGE 117, 209 = RdL 2003, 150 = AUR 2003, 52).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.) soll die Regelung des § 58 Abs. 4 FlurbG - fußend auf dem Gedanken, dass der angestrebte volks- und betriebswirtschaftliche Erfolg der Flurbereinigung (vgl. §§ 1, 37 Abs. 1 FlurbG) sich erst einstellt, wenn diese nachhaltige Ergebnisse zeitigt - die mit der Flurbereinigung erzielten Ergebnisse sichern und Veränderungen, die diese in Frage stellen können, erschweren.

    Aus dem Wortlaut von § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG, der von der Flurbereinigungsbehörde zu berücksichtigende öffentliche und private Belange anspricht, und aus dem systematischen Zusammenhang, den § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG mit der Regelung in § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG aufweist, ist zu schließen, dass für die Gemeinde der Erlass einer Änderungssatzung grundsätzlich erst dann in Betracht kommt, wenn festgestellt werden kann, dass sich die ursprünglich für die fragliche Festsetzung im Flurbereinigungsplan maßgebende Interessenlage geändert hat (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Das flurbereinigungsrechtliche Sonderregime schützt nämlich nicht nur den Weg oder Wegteil, auf dessen Vorhandensein der Grundeigentümer für die Zugänglichkeit seines Grundstücks angewiesen ist, sondern den konkreten Erschließungsvorteil, den der Teilnehmer als einen Ausgleich für den entschädigungslosen Landabzug betrachten darf (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Dieses Prinzip besagt aber nicht, dass die später durch den Flurbereinigungsplan festgelegte Gewichtung zwischen Einlage und Abfindung nachträglich durch eine Verwaltungsentscheidung ohne einen Wertausgleich zu Lasten eines Teilnehmers geändert werden darf (vgl. BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.; vom 22.3.1990 RdL 1990, 152).

    Dieser Umstand war deshalb als abwägungserheblicher Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung der Gemeinde einzustellen (BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

    Bei ihrer Abwägungsentscheidung hätte die Antragsgegnerin nur dann die rechtlich geschützten Interessen des Antragsgegners an der vom Flurbereinigungsplan festgelegten Erschließung hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten lassen können, wenn dem Antragsteller für den Verzicht auf den ihm im Flurbereinigungsplan eingeräumten Erschließungsstandard ein angemessener finanzieller Ausgleich in Aussicht gestellt worden wäre (s. BVerwG vom 18.11.2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 20.05.2020 - 7 B 13
    1.2 Mit dem Rechtssatz, wonach Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nur dann die Wirkungen nach § 58 Abs. 4 FlurbG entfalten, wenn sie im Plan selbst als solche festgelegt/bezeichnet sind, weicht das Oberverwaltungsgericht auch nicht vom Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 209) ab.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt - wie von den Klägern zitiert - unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts zwar aus, dass die im gemeinschaftlichen Interesse der Beteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans nach § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ).

    Ob die in den folgenden Ausführungen enthaltene Betonung der von der Flurbereinigungsbehörde mit den Festsetzungen verfolgten Belangen für das Erfordernis einer solchen Verlautbarung spricht (siehe BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ), kann dahinstehen.

    Denn für das Bundesverwaltungsgericht bestand ersichtlich keine Notwendigkeit, sich insoweit festzulegen; nach den im Sachverhalt wiedergegebenen Feststellungen war nämlich im Flurbereinigungsplan Teil II unter Abschnitt O ausdrücklich festgehalten, dass die Festsetzungen in den Abschnitten M und N - darunter auch die im Verfahren maßgebliche - nach § 58 Abs. 4 FlurbG die Wirkung von Gemeindesatzungen haben (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - , insoweit in BVerwGE 117, 209 nicht abgedruckt).

    Der Flurbereinigungsplan, der als Allgemeinverfügung ergeht (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 - 11 C 7.97 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 78 S. 12), soll im Interesse seiner Nachhaltigkeit nur unter erschwerten Voraussetzungen geändert werden können (BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 ).

    Angesichts der neuen Situation können der Flurbereinigungsplan und die dort auch im individuellen Interesse getroffenen Festsetzungen nicht das diesen im Rahmen einer Entscheidung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG zukommende überragende Gewicht (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ) beanspruchen.

    Der vom Flurbereinigungsplan Begünstigte hat diese Position zwar wegen des Landabzugs nach § 47 Abs. 1 FlurbG nicht unentgeltlich erworben (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2002 a.a.O. ); in dieser Hinsicht unterscheidet er sich jedoch nicht grundsätzlich von anderen Betroffenen, die sich ebenfalls auf privatnützige Rechtspositionen berufen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2017 - 2 S 2439/16

    Normenkontrolle gegen Kurtaxerhebung

    Das bedeutet, dass die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts durch die angegriffene Rechtsvorschrift geltend gemacht werden muss; die behauptete Rechtsverletzung muss also auf die angegriffene Rechtsvorschrift zurückgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.2002 - 9 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 209 ; Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 49).
  • VG Aachen, 30.03.2021 - 10 K 2973/18

    Flurbereinigung; subjektives Recht auf Herstellung des Wegenetzes; wertgleiche

  • VGH Bayern, 04.07.2017 - 2 NE 17.989

    Vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans - Ausfertigungsmangel -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2021 - 2 S 2801/19

    Kurtaxenpflicht für Bootsliegeplätze in einer Hafenanlage am Bodensee

  • BVerwG, 29.07.2013 - 4 BN 13.13

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; überspannte Anforderungen an die Prüfung

  • VGH Bayern, 06.12.2013 - 22 N 13.788

    Klage gegen Satzung über Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen; Abweichung zwischen

  • VGH Bayern, 04.02.2009 - 4 N 08.778

    Keine Ermächtigungsgrundlage für Satzung gegen Kinderarbeit bei Grabmalen

  • BVerwG, 02.03.2015 - 4 BN 30.14

    Antragsbefugnis bei Normenkontrolle; Vorgriff auf Begründetheitsprüfung

  • VG Koblenz, 17.11.2008 - 4 K 1973/07

    Straßenverkehrsrecht; Schutz der Anlieger vor Lärm und Abgasen durch die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - 20 D 33/18
  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 53.19

    Antragsbefugnis eines Planaußenliegers im Normenkontrollverfahren bei

  • BVerwG, 30.07.2014 - 4 BN 1.14

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans; Gebietsschutz und

  • BVerwG, 14.09.2015 - 4 BN 4.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle; mittelbar Betroffener

  • BVerwG, 10.02.2016 - 4 BN 37.15

    Antragsbefugnis für Normenkontrolle eines Regionalplans (hier: Eignungsgebiet

  • VGH Bayern, 07.12.2020 - 8 CS 20.1973

    Wasserrechtliche Plangenehmigung für Nassauskiesung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2007 - 5 A 1.06

    Brandenburgische Hundehalterverordnung rechtmäßig

  • BVerwG, 01.07.2020 - 4 BN 49.19

    Überspannte Anforderungen an die Darlegung der Antragsbefugnis im

  • OVG Bremen, 13.02.2019 - 1 D 19/18

    Bebauungsplan 2487 - Antragsbefugnis; Baumassenzahl; Bebauungsplan; Ermittlung

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2016 - 3 S 1603/15

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan; Antragsbefugnis; Vereinbarkeit von

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2014 - 5 S 3254/11

    Zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2004 - 7a D 23/03
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03

    Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg,

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2015 - 3 S 1078/14

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - Lösung immissionsschutzrechtlicher

  • BVerwG, 30.08.2013 - 9 BN 2.13

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Betroffenheit; Übernachtungssteuer;

  • VGH Bayern, 18.04.2013 - 2 N 11.1758

    Normenkontrollverfahren - Ausschluss sonstiger Wohngebäude in einem Dorfgebiet

  • VG Köln, 08.07.2011 - 18 K 191/11

    Anforderungen an die Feststellung der Nichtwidmung einer Gemeindestraße mit der

  • BVerwG, 12.07.2007 - 9 B 18.07

    Flurbereinigung; Wertermittlung; Wertsteigerung; Wertzuwachs; Einlagegrundstück;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2018 - 3 S 1507/17

    Anforderungen an Abwägungsvorgang bei Bauleitplanung; Fehlen verbindlicher

  • VG München, 16.04.2013 - M 2 K 12.3918

    Straßen- und Wegerecht; Feldweg; Einziehung; Flurbereinigungsplan

  • VGH Bayern, 15.03.2017 - 2 N 15.619

    Abwägungsgebot und Gebot der Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung

  • OVG Bremen, 10.09.2018 - 1 B 20/18

    Sondergebiet Technologiepark - Baumassenzahl; Bebauungsplan; Konflikttransfer;

  • VGH Bayern, 28.11.2023 - 2 NE 23.1881

    Erfolgloses Eilverfahren gegen Änderung eines Bebauungsplans wegen fehlender

  • VGH Hessen, 09.03.2017 - 4 C 1255/15
  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2016 - 3 S 1256/15

    Abwägungsfehlerhafte Ermittlung des Stellplatzbedarfs für Festhalle - zum

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2015 - 8 S 2322/12

    Bindungsumfang des Normenkontrollgerichts bei Ablauf der Frist aus BauGB § 215

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.2017 - 11 A 2669/13
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2006 - 8 C 10540/06

    Fehlende Antragsbefugnis eines Flurbereinigungsteilnehmers im

  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.2022 - 2 S 407/22

    Heranziehung zu einer pauschalierten Jahreskurtaxe für Inhaber eines

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2004 - 5 S 1706/03

    Keine Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde bei sechsstreifigem Ausbau

  • VG Würzburg, 26.02.2015 - W 3 K 13.897

    Windschutzhecke; Flurbereinigungsplan; Unterhaltungspflicht; (keine) öffentliche

  • BVerwG, 26.04.2005 - 10 BN 1.04

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in einer Normenkontrollsache;

  • OVG Sachsen, 27.01.2004 - 4 B 606/02

    Klagebefugnis, Kaufvertrag, Nutzungsrecht, Selbstverwaltungsrecht,

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2017 - 1 C 11077/17

    Aufhebung der Festsetzung eines Wirtschaftsweges durch einen Flurbereinigungsplan

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2015 - 3 S 1547/13

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag der Grundstücksnachbarn gegen

  • VG Ansbach, 26.09.2011 - AN 10 K 10.00805

    Einziehung einer Straße; gemeinschaftliche Anlage (i. S. des FlurbG); (Verstoß

  • BVerwG, 29.07.2010 - 9 B 51.10

    Ausbau einer Ortsstraße im Rahmen der Flurbereinigung

  • BVerwG, 23.11.2017 - 9 B 21.17

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • VGH Bayern, 10.10.2018 - 2 N 16.1285

    Fehlerhafte Ausfertigung eines Bebauungsplanes

  • OVG Niedersachsen, 25.06.2018 - 15 KF 29/17

    Abfindung; Aufstockungsfläche; Auszug; Befreiung; öffentliche Bekanntgabe;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.2018 - 8 C 11325/17

    Antragsbefugnis des Eigentümers eines überplanten Grundstücks gegen die

  • VG Karlsruhe, 04.08.2009 - 5 K 2165/08

    Klage einer Gemeinde gegen einen Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau eines

  • BVerwG, 05.01.2007 - 4 BN 36.06

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im

  • VGH Bayern, 30.06.2022 - 2 NE 22.1132

    Außervollzugsetzung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - fehlendes

  • BVerwG, 04.03.2019 - 4 BN 15.19

    Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Änderung einer

  • OVG Bremen, 25.05.2021 - 1 D 90/21

    Rechtsbeeinträchtigungen eines Mieters als Folge nachteiliger bauplanerischer

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 2 N 11.1018

    Normenkontrollantrag; Bebauungsplan; Abwägung

  • VGH Bayern, 12.01.2012 - 2 NE 11.2623

    Bebauungsplan "Richard-Wagner-Museum" der Stadt Bayreuth bleibt vollziehbar

  • BVerwG, 05.03.2002 - 9 BN 1.02

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (Erforderlichkeit einer

  • VG Trier, 12.02.2020 - 9 K 4381/19

    Erstattung von Kosten zur Erhaltung eines Fahrweges

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2012 - 9 S 2933/11

    Antragsfrist für Normenkontrolle im Fall der Satzungsänderung; keine

  • VGH Bayern, 28.07.2004 - 13a N 03.309

    Änderung von Festsetzungen eines Flurbereinigungsplans durch eine Satzung ;

  • VG Würzburg, 11.08.2020 - W 4 S 20.938

    Nachbarschutz gegen Genehmigung für Erweiterung einer Nassauskiesung

  • VGH Bayern, 19.03.2018 - 2 N 15.2593

    Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Formelle und materielle Mängel

  • BVerwG, 16.06.2020 - 4 BN 53
  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 13 A 08.341

    Flurbereinigungsplan; wertgleiche Abfindung; hofnahe Fläche; Tauschwert;

  • BVerwG, 16.03.2021 - 9 BN 1.20

    Antragsbefugnis eines Teilnehmers der früheren Flurbereinigung gegen Satzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2020 - 9a D 28/17

    Aufhebung des eingetragenen Wegerechts bei der Flurbereinigungsbehörde

  • VGH Bayern, 10.08.2011 - 22 N 10.1867

    Normenkontrollverfahren hinsichtlich einer Sperrzeitverordnung; Antragsbefugnis

  • VG Aachen, 07.09.2023 - 7 K 2771/22

    Erschließungsvertrag, Wirtschaftsweg, Widmung, Baustraße, Provisorium,

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 2 NE 23.1159

    Vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans "Entwicklungscampus

  • VGH Bayern, 13.07.2023 - 2 N 20.607

    Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag bei Bebauungsplänen

  • VG München, 08.05.2018 - M 2 K 17.4807

    Nichtigkeit einer straßenrechtlichen Widmung

  • VGH Bayern, 05.03.2012 - 2 NE 12.215

    Bebauungsplan; Normenkontrollantrag; einstweilige Außervollzugsetzung; fehlende

  • VGH Bayern, 10.04.2019 - 2 N 17.1495

    Unwirksamkeit einer Änderung des Bebauungsplans

  • VGH Bayern, 20.07.2011 - 2 NE 11.1019

    Bebauungsplan; Normenkontrollantrag; einstweilige Außervollzugsetzung; Antrag auf

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.2021 - 9 C 10020/21

    Anfechtung der Regelungen eines Maßnahmenplans durch Teilnehmergemeinschaft

  • VGH Bayern, 15.03.2023 - 2 N 21.1750

    Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Rüge von Abwägungsmängeln

  • VGH Bayern, 01.12.2022 - 2 N 21.530

    Normenkontrollantrag gegen Einbeziehungssatzung

  • VGH Bayern, 14.06.2013 - 15 NE 13.634

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsgrund nicht dargetan; keine

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.02.2004 - 11 A 86/02

    Unterscheidung zwischen öffentlichen Fußwegen und Wirtschaftswegen

  • VG Frankfurt/Main, 04.03.2022 - 7 L 3337/21
  • VGH Bayern, 09.06.2021 - 2 N 19.1129

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Normenkontrollantrag gegen einen

  • VGH Bayern, 20.10.2009 - 13 A 08.1637

    Flurbereinigungsplan; wertgleiche Abfindung; hofnahe Fläche; Tauschwert;

  • VGH Bayern, 18.03.2023 - 2 NE 23.916

    Überplanung erheblich lärmvorbelasteter Flächen, Abwägung, Keine

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