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   BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22   

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BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22 (https://dejure.org/2023,43195)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2023 - 5 P 6.22 (https://dejure.org/2023,43195)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2023 - 5 P 6.22 (https://dejure.org/2023,43195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    HmbPersVG § 87 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Nr. 25, § 99 Abs. 2; HmbBG § 10 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § ... 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3; BPersVG a. F. § 69 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 14; BPersVG § 70 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Nr. 12
    Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Absehen von der Stellenausschreibung - und die Mitbestimmung des Personalrats

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2024, 202
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 14.01.2010 - 6 P 10.09

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung.

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
    Zu keinem anderen Ergebnis gelange man im Lichte des vom Antragsteller zitierten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - (BVerwGE 136, 29), der sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen lasse.

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - (BVerwGE 136, 29 Rn. 12), den auch das Oberverwaltungsgericht zu Recht heranzieht, unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung zu § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG a. F. entschieden, dass eine Verpflichtung zur Ausschreibung nicht aus diesem Mitbestimmungstatbestand selbst zu entnehmen ist.

    Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 12, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6, vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 5, 8 und vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 - PersV 2023, 265 Rn. 10).

    Denn darin, ob das geschieht, liegt die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht wird oder ob die Stelle auf andere Weise besetzt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 23 m. w. N. und vom 8. Juni 2023 - 5 P 3.22 - juris Rn. 14).

    Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 22, 24 und vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6).

    Daher ist in einem solchen Fall die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unvermeidlich, wobei sich die Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit der konkreten Stellenbesetzung jedenfalls darauf erstreckt, ob ein derartiger Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 25, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 7 und vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 8).

    Diese Sollregelung besagt, dass für den Regelfall die Ausschreibung vorzunehmen ist und nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 17).

    Eine - stillschweigende - positive Entscheidung ist auch dann gegeben, wenn der Dienststellenleiter eine Ausnahmevorschrift anwendet, die ein Absehen von einer Ausschreibung vorsieht (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 21).

    Letzteres ist bei einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung nur bei einem ungeregelten Zustand denkbar, nicht aber dann, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Ausschreibung grundsätzlich gebieten und nur Ausnahmen in bestimmten Fällen vorsehen (BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 21 m. w. N.).

  • BVerwG, 04.05.2012 - 6 PB 1.12

    Mitbestimmung des Personalrats beim Absehen von der Ausschreibung

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
    Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 12, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6, vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 5, 8 und vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 - PersV 2023, 265 Rn. 10).

    Zugleich wird vermieden, dass die Exekutive in die Lage versetzt wird, durch die Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände die Mitbestimmung nach Belieben auszuschließen oder einzuschränken (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 22, 24 und vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6).

    Daher ist in einem solchen Fall die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unvermeidlich, wobei sich die Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit der konkreten Stellenbesetzung jedenfalls darauf erstreckt, ob ein derartiger Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 25, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 7 und vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 8).

  • BVerwG, 04.02.2014 - 6 PB 36.13

    Mitbestimmung beim Absehen von Stellenausschreibungen; Abweichung von einer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
    Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 12, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6, vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 5, 8 und vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 - PersV 2023, 265 Rn. 10).

    Daher ist in einem solchen Fall die Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens unvermeidlich, wobei sich die Mitbestimmung des Personalrats im Zusammenhang mit der konkreten Stellenbesetzung jedenfalls darauf erstreckt, ob ein derartiger Ausnahmefall nach der Verwaltungsvorschrift gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 25, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 7 und vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 8).

  • BVerwG, 01.04.2015 - 5 P 8.14

    Abstrakter Feststellungsantrag; allgemeiner Feststellungsantrag; abstraktes

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
    Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2015 - 5 P 8.14 - (Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 33), in dem das Vorliegen eines den Maßnahmebegriff nicht erfüllenden schlichten Unterlassens angenommen worden ist, folgt für den vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nichts anderes, weil der Dienstherr dort anders als hier davon ausging, dass er für den Verzicht auf Ausschreibung schon gar nicht zuständig sei.
  • BVerwG, 08.06.2023 - 5 P 3.22

    Zum (fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Maßnahmecharakter externer

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
    Denn darin, ob das geschieht, liegt die Entscheidung darüber, ob innerhalb der Dienststelle eine offene Bewerberkonkurrenz ermöglicht wird oder ob die Stelle auf andere Weise besetzt wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 23 m. w. N. und vom 8. Juni 2023 - 5 P 3.22 - juris Rn. 14).
  • BVerwG, 30.12.2022 - 5 PB 2.22

    Mitbestimmung beim Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten; Versetzung des

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
    Eine solche Übung kann einer grundsätzlichen Verpflichtung folgen, die sich aus Rechts- oder Verwaltungsvorschriften ergibt, oder auf ständiger Verwaltungspraxis beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 6 P 10.09 - BVerwGE 136, 29 Rn. 12, vom 4. Mai 2012 - 6 PB 1.12 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 117 Rn. 6, vom 4. Februar 2014 - 6 PB 36.13 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 122 Rn. 5, 8 und vom 30. Dezember 2022 - 5 PB 2.22 - PersV 2023, 265 Rn. 10).
  • BVerwG, 13.01.1961 - VII P 3.60

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags des Personalrats - Anforderungen an das

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
    In den vorliegenden Fällen hat der Gesetzgeber die Entscheidung für eine üblicherweise stattfindende Ausschreibung mit dem § 10 Abs. 1 Satz 1 HmbBG getroffen, der als landesrechtliche Norm nach § 99 Abs. 2 HmbPersVG i. V. m. § 92 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG ebenfalls der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1961 - 7 P 3.60 - BVerwGE 11, 336 ).
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