Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)   
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§ 92
Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 2§ 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) 1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in Kraft getreten am 12.10.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.10.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften05.10.2021BGBl. I S. 4607
01.07.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts12.12.2007BGBl. I S. 2840
01.05.2000Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz)30.03.2000BGBl. I S. 333

Rechtsprechung zu § 92 ArbGG

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Querverweise

Auf § 92 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Allgemeine Vorschriften
        § 8 (Gang des Verfahrens)
     
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
            § 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
            § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
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