Arbeitsgerichtsgesetz
3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100) |
2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100) |
3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a) |
(1) 1Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. 2§ 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) 1Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. 2Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. 3Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2§ 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
12.10.2021 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.07.2008 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts | 12.12.2007 | |
01.05.2000 | Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens (Arbeitsgerichtsbeschleunigungsgesetz) | 30.03.2000 |
Rechtsprechung zu § 92 ArbGG
4.638 Entscheidungen zu § 92 ArbGG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 28.12.2023 - 5 PB 10.23
- BVerwG, 09.01.2024 - 5 PB 5.23
- BVerwG, 19.12.2023 - 5 P 6.22
Mitbestimmung beim Absehen von Ausschreibung
- BAG, 17.08.2022 - 7 ABR 3/21
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Verkündung - Rügeverzicht
- BVerwG, 16.09.2020 - 5 PB 22.19
Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende ...
- BVerwG, 03.05.2022 - 5 P 1.22
Keine Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen an den ...
- BVerwG, 27.06.2019 - 5 P 2.18
Antragsbefugnis; Beruhen; Beschlussverfahren; Betriebsvereinbarung; ...
- BVerwG, 21.12.2022 - 5 PB 19.21
Geltendmachung eines absoluten Rechtsbeschwerdegrundes; Verfassungsrechtlich ...
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 79/16
Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - verfahrensrechtliche Folgen des Ablaufs der ...
- BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19
Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die ...
Querverweise
Auf § 92 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 8 (Gang des Verfahrens)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Beschlußverfahren
- Beschlußverfahren in besonderen Fällen
- § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
§ 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
§ 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)