Arbeitsgerichtsgesetz

   3. Teil - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (§§ 46 - 100)   
   2. Abschnitt - Beschlußverfahren (§§ 80 - 100)   
   3. Unterabschnitt - Dritter Rechtszug (§§ 92 - 96a)   
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§ 92a
Nichtzulassungsbeschwerde

1Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. 2§ 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3220), in Kraft getreten am 01.01.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2005Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)09.12.2004BGBl. I S. 3220

Rechtsprechung zu § 92a ArbGG

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Querverweise

Auf § 92a ArbGG verweisen folgende Vorschriften:

    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) 
      Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
        Beschlußverfahren
          Dritter Rechtszug
            § 92 (Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz)
            § 92b (Sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung der Beschwerdeentscheidung)
          Beschlußverfahren in besonderen Fällen
            § 97 (Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung)
            § 98 (Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung)
            § 99 (Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag)
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