Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
Rechtsprechung zu § 8 ArbGG
2.203 Entscheidungen zu § 8 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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Zeugnisstreit (zutreffende Aufgabenbeschreibung)
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Streit über Belegschaftsfoto im Internet
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- BAG, 11.05.1973 - 1 ABR 3/73
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