Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
Rechtsprechung zu § 8 ArbGG
1.879 Entscheidungen zu § 8 ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 30.01.1973 - 1 ABR 22/72
- BAG, 11.05.1973 - 1 ABR 3/73
- LAG Hessen, 24.01.2012 - 19 SaGa 1480/11
Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer von ihrer ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2012 - 10 TaBV 2362/11
- LAG Hamm, 21.02.2012 - 17 Sa 897/11
Dienstordnungsangestellter - Begrenzung der regelmäßigen Arbeitszeit auf 50 % ...
- LAG Baden-Württemberg, 24.11.2011 - 21 Sa 82/11
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1738/10
Abmahnungserfordernis bei Störung des Vertrauensbereichs durch Eigentums- oder ...
- LAG Hessen, 25.07.2011 - 17 Sa 1739/10
Abmahnungserfordernis bei Störung des Vertrauensbereichs durch Eigentums- oder ...
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.02.2012 - 7 Sa 1947/11
- LAG Niedersachsen, 13.02.2012 - 8 Sa 263/11
Verwirkung eines Anspruchs aus einzelvertraglich vereinbarten tariflichen ...
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