Arbeitsgerichtsgesetz
1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) vom 11.08.2014
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
16.08.2014 | Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) | 11.08.2014 |
Rechtsprechung zu § 8 ArbGG
5.977 Entscheidungen zu § 8 ArbGG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 09.01.2024 - 10 GLa 15/24
Weg frei für Bahnstreik
- LAG Sachsen-Anhalt, 16.05.2017 - 1 Sa 249/16
Tarifgerechte Eingruppierung
- LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 - 5 Sa 1584/21
Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - unternehmerische ...
- LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 643/21
- LAG Hessen, 25.03.2022 - 10 Sa 1254/21
Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehaltes für vorübergehende Übertragung ...
- LAG Sachsen-Anhalt, 28.03.2017 - 3 Sa 475/14
Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung
- LAG Hessen, 06.10.2023 - 10 Sa 126/23
- LAG Hessen, 09.06.2022 - 11 Sa 1432/21
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.01.2021 - 5 Sa 667/20
Außerordentliche Kündigung - Abmahnungserfordernis - Verletzung von ...
- LAG Hessen, 11.12.2019 - 19 Sa 1679/18