Arbeitsgerichtsgesetz
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a) |
(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.
(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.
Rechtsprechung zu § 12a ArbGG
346 Entscheidungen zu § 12a ArbGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 30.04.1992 - 8 AZR 288/91
Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
- LAG Köln, 08.02.2012 - 1 Ta 382/11
- Beiordnung eines Rechtsanwalts - keine Erforderlichkeit in einfach gelagerten ...
- LAG Düsseldorf, 22.12.2003 - 16 Ta 565/03
Außergebührenrechtliche Einwendung bei unterbliebener Belehrung nach § 12 a ...
- LAG Sachsen, 10.12.2010 - 3 Sa 473/10
Auslegung einer Kostenvereinbarung in Aufhebungsvergleich; ...
- BAG, 30.06.1993 - 7 ABR 45/92
Kosten der Lohnzahlungsklage eines Betriebsratsmitgliedes
Zum selben Verfahren:
- LAG Hamm, 19.02.1992 - 3 TaBV 115/91
Anwaltskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit
- LAG Hamm, 19.02.1992 - 3 TaBV 115/91
- BAG, 01.11.2004 - 3 AZB 10/04
Prozessrecht - Kostentragungspflicht im Urteilsverfahren Erster Instanz - ...
- LAG Thüringen, 07.02.2002 - 8 Ta 99/01
Verfassungsmäßigkeit von § 12 a ArbGG
- LAG Hessen, 10.04.2008 - 9 TaBV 236/07
Kostentragungspflicht durch Betriebsratsmitglied
Zum selben Verfahren:
- BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 68/08
Betriebsratsmitglied - Rechtsanwaltskosten - Benachteiligungsverbot
- BAG, 20.01.2010 - 7 ABR 68/08
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Literatur im Internet zu § 12a ArbGG
- § 12a ArbGG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 126 (Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 126 II (Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtsbarkeit
- § 17b II (zu § 12a I 3)
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