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   EuG, 03.10.1997 - T-186/96   

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https://dejure.org/1997,5314
EuG, 03.10.1997 - T-186/96 (https://dejure.org/1997,5314)
EuG, Entscheidung vom 03.10.1997 - T-186/96 (https://dejure.org/1997,5314)
EuG, Entscheidung vom 03. Oktober 1997 - T-186/96 (https://dejure.org/1997,5314)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Ausschreibung für den Transport unentgeltlicher Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan - Weigerung der Kommission, dem Empfänger des Zuschlags für den Transport den geforderten Preis in voller Höhe zu zahlen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mutual Aid Administration Services / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Mutual Aid Administration Services NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    EG-Vertrag, Artikel 173, 181 und 183
    Nichtigkeitsklage - Klage, die in Wirklichkeit eine Klage auf Erfuellung eines Vertrages darstellt - Unzuständigkeit des Gemeinschaftsrichters - Klage eines Empfängers des Zuschlags für den Transport von Lieferungen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe - Unzulässigkeit

  • EU-Kommission

    Mutual Aid Administration Services NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Ausschreibung für den Transport unentgeltlicher Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan - Weigerung der Kommission, dem Empfänger des Zuschlags für den Transport den geforderten Preis in voller Höhe zu zahlen - ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Klage auf Zahlung des vollen Preises für den Transport unentgeltlicher Lieferungen von Fruchtsäften und Fruchtkonfitüren für die Bevölkerung von Armenien und Aserbaidschan; Ausschreibung für den Transport unentgeltlicher Lieferungen landwirtschaftlicher ...

  • Judicialis

    EGV Art. 173; ; EGV Art. 181; ; Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom; ; Verordnung (EG) Nr. 2009/95; ; Verordnung (EG) Nr. 449/96

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 26. September 1996 über den Betrag, der an die Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung für den Transport einer Partie Fruchtsäfte, Fruchtkonfitüren und Weichweizenmehl nach Armenien und Aserbaidschan zu zahlen ist, für ...

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 21.05.1987 - 133/85

    Rau / BALM

    Auszug aus EuG, 03.10.1997 - T-186/96
    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 183 des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85, 134/85, 135/85 und 136/85, Rau u. a., Slg. 1987, 2289, Randnr. 10).
  • EuGH, 11.02.1993 - C-142/91

    Cebag / Kommission

    Auszug aus EuG, 03.10.1997 - T-186/96
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 11. Februar 1993 in der Rechtssache C-142/91 (Cebag/Kommission, Slg. 1993, I-553, Randnr. 11) in einem ähnlichen Fall ausgeführt, daß nach der Verordnung (EWG) Nr. 3972/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung (ABl. L 370, S. 1) die Nahrungsmittelhilfe aufgrund vertraglicher Abmachungen erfolge.
  • EuG, 10.05.2004 - T-314/03

    Musée Grévin / Kommission

    49 Im Wesentlichen macht die Kommission geltend, dass die angefochtenen Schreiben sich in einen vertraglichen Rahmen einfügten, mit dem sie ganz untrennbar verbunden seien, und dass sie daher nicht als Verwaltungsentscheidungen, die unter die in Artikel 249 EG genannten Rechtsakte fallen, qualifiziert werden könnten, deren Nichtigerklärung bei den Gemeinschaftsgerichten nach Artikel 230 Absatz 4 EG beantragt werden könne (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnrn. 50 und 51, vom 9. Januar 2001 in der Rechtssache T-149/00, Innova/Kommission, Slg. 2001, II-1, Randnr. 28, und vom 25. November 2003 in der Rechtssache T-85/01, IAMA Consulting/Kommission, Slg. 2003, II-0000, Randnr. 53).

    64 Die Handlungen der Organe, die sich untrennbar in einen rein vertraglichen Rahmen einfügen, gehören dagegen aufgrund ihrer Natur nicht zu den in Artikel 249 EG genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung durch die Gemeinschaftsgerichte nach Artikel 230 EG beantragt werden kann (Beschlüsse Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 50 und 51, 1nnova/Kommission, Randnr. 28, Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Randnr. 39, und IAMA Consulting/Kommission, Randnr. 53).

    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt gerade den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Beschlüsse Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 47, Innova/Kommission, Randnr. 25, und Comitato organizzatore del convegno internazionale/Kommission, Randnr. 37).

  • EuG, 10.02.2004 - T-215/01

    Calberson GE / Kommission - Verordnung (EG) Nr. 111/1999 - Nahrungsmittelhilfe

    Aus den gleichen Gründen sei der von der Klägerin ebenfalls angeführte Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96 (Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633) nicht von Bedeutung.

    Der Grundsatz, dass ein Vertragsverhältnis zwischen den beiden beteiligten Parteien bestehe, wenn der Preis einer Leistung aus dem Angebot des Bieters und der Annahme seitens der Kommission folge, sei durch die Rechtsprechung bestätigt worden (Urteil Cebag/Kommission und Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn.

    33 bis 35, und in der Rechtssache Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 25.05.2004 - T-154/01

    Distilleria Palma / Kommission - Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame

    Somit sind durch das Angebot von Palma und seine Annahme durch die Kommission die maßgebenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1780/89 und 3390/90 und der Ausschreibungsbekanntmachung sowie der Angebotspreis von Palma zu Klauseln eines Vertrags geworden, der beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-134/01, Hans Fuchs/Kommission, Slg. 2002, II-3909, Randnr. 53).

    40 Es ist zu prüfen, ob die angeblichen Rechtsverstöße der Kommission, auf die die vorliegende Schadensersatzklage gestützt wird, sich auf Verpflichtungen beziehen, die der Kommission nach diesem Vertrag obliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 40).

    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Gemeinschaft Partei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau, Slg. 1987, 2289, Randnr. 10, und Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 47).

  • EuG, 19.05.2004 - T-154/01

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung

    Somit sind durch das Angebot von Palma und seine Annahme durch die Kommission die maßgebenden Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1780/89 und 3390/90 und der Ausschreibungsbekanntmachung sowie der Angebotspreis von Palma zu Klauseln eines Vertrags geworden, der beide Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bindet (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 39, und Urteil des Gerichts vom 9. Oktober 2002 in der Rechtssache T-134/01, Hans Fuchs/Kommission, Slg. 2002, II-3909, Randnr. 53).

    Es ist zu prüfen, ob die angeblichen Rechtsverstöße der Kommission, auf die die vorliegende Schadensersatzklage gestützt wird, sich auf Verpflichtungen beziehen, die der Kommission nach diesem Vertrag obliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 40).

    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG des Vertrages abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, in denen die Gemeinschaft Partei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 21. Mai 1987 in den Rechtssachen 133/85 bis 136/85, Rau, Slg. 1987, 2289, Randnr. 10, und Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 47).

  • EuG, 19.09.2012 - T-168/10

    Kommission / SEMEA

    Wäre das nicht so, würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Art. 272 AEUV abschließend vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-186/96, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 47, und vom 12. Dezember 2005, Natexis Banques Populaires/Robobat, T-360/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 12).

    Das Gericht kann somit über eine Vertragsrechtsstreitigkeit nur entscheiden, wenn die Vertragsparteien den Willen erklärt haben, ihm diese Zuständigkeit zu übertragen (Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, oben in Randnr. 115 angeführt, Randnr. 46, und Urteil des Gerichts vom 16. Dezember 2010, Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa, T-259/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39).

  • EuG, 20.06.2018 - T-306/15

    KV / EACEA

    À défaut d'une telle clause, il étendrait sa compétence juridictionnelle au-delà des litiges dont la connaissance lui est limitativement réservée (ordonnances du 3 octobre 1997, Mutual Aid Administration Services/Commission, T-186/96, EU:T:1997:149, point 47, et du 8 février 2010, Alisei/Commission, T-481/08, EU:T:2010:32, point 58).

    Ainsi, le Tribunal ne peut statuer sur un litige contractuel qu'en cas d'expression de la volonté des parties de lui attribuer cette compétence (voir arrêt du 16 septembre 2013, GL 2006 Europe/Commission, T-435/09, EU:T:2013:439, point 38 et jurisprudence citée ; voir également, en ce sens, ordonnance du 3 octobre 1997, Mutual Aid Administration Services/Commission, T-186/96, EU:T:1997:149, point 46).

  • EuG, 09.06.2005 - T-265/03

    Helm Düngemittel / Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Teilweise Einbehaltung der

    30 Die angefochtene Handlung sei rein vertraglicher Natur und keine einseitige Entscheidung im Sinne von Artikel 249 EG, die mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 Absatz 4 EG angefochten werden könne (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnrn. 49 bis 51, vom 9. Januar 2001 in der Rechtssache T-149/00, Innova/Kommission, Slg. 2001, II-1, Randnr. 28, und vom 25. November 2003 in der Rechtssache T-85/01, IAMA Consulting/Kommission, Slg. 2003, II-0000).

    49 Dazu ist entschieden worden, dass die Handlung, mit der die Kommission die Zahlung des vollen Transportentgelts, das von einer Klägerin gefordert wird, verweigert, vertraglicher Natur ist, weil sie nicht von der Verpflichtung der Kommission, dem Transporteur den Preis zu zahlen, der die Gegenleistung für die durchgeführten Transporte darstellt, losgelöst werden kann (oben in Randnr. 30 zitierter Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnr. 49).

  • EuG, 24.10.2014 - T-29/11

    Technische Universität Dresden / Kommission - Schiedsklausel - Aktionsprogramm

    Gibt es eine solche Klausel nicht, würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm abschließend vorbehalten ist (Beschlüsse vom 3. Oktober 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T-186/96, Slg, EU:T:1997:149, Rn. 47, und vom 8. Februar 2010, Alisei/Kommission, T-481/08, Slg, EU:T:2010:32, Rn. 58).

    So kann das Gericht nur dann über eine Vertragsrechtsstreitigkeit entscheiden, wenn es der ausdrückliche Wille der Parteien ist, dem Gericht eine Zuständigkeit dafür zuzuweisen (vgl. Urteil vom 16. September 2013, GL2006 Europe/Kommission, T-435/09, Slg [Auszüge], EU:T:2013:439, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. ebenso in diesem Sinne Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, oben in Rn. 49 angeführt, EU:T:1997:149, Rn. 46).

  • EuG, 09.01.2001 - T-149/00

    Innova / Kommission

    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, da diese Bestimmung gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen überträgt, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Beschluss des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 47).

    Diese Zuständigkeit betrifft nämlich nur die in Artikel 249 EG genannten Entscheidungen, die die Organe unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen erlassen (Beschluss Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 50 f.).

  • EuG, 10.07.2002 - T-387/00

    Comitato organizzatore del convegno internazionale / Kommission

    Andernfalls würde es seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Artikel 240 EG abschließend vorbehalten ist, denn diese Bestimmung überträgt gerade den einzelstaatlichen Gerichten die Zuständigkeit des allgemeinen Rechts für die Entscheidung von Streitsachen, bei denen die Gemeinschaft Partei ist (Beschlüsse des Gerichts vom 3. Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96, Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997, II-1633, Randnr. 47, und Innova/Kommission, Randnr. 25).

    Im vorliegenden Fall fügt sich die angefochtene Maßnahme jedoch untrennbar in einen vertraglichen Rahmen ein und gehört nicht zu den in Artikel 249 EG genannten Rechtsakten, deren Nichtigerklärung gemäß Artikel 230 Absatz 4 EG in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte fällt (Beschlüsse Mutual Aid Administration Services/Kommission, Randnrn. 50 und 51, und Innova/Kommission, Randnr. 28).

  • EuG, 08.05.2007 - T-271/04

    Citymo / Kommission - Vertragliche Haftung - Schiedsklausel - Mietvertrag -

  • EuG, 27.09.2012 - T-387/09

    Applied Microengineering / Kommission - Fünftes Rahmenprogramm im Bereich der

  • EuG, 08.02.2010 - T-481/08

    Alisei / Kommission - Nichtigkeitsklage - Auswärtige Beziehungen und EEF -

  • EuG, 05.09.2007 - T-295/05

    Document Security Systems / EZB - Währungsunion - Ausgabe von Euro-Banknoten -

  • EuG, 20.07.2000 - T-149/00

    Innova / Kommission

  • EuG, 05.11.2008 - T-213/08

    Marinova / Kommission und Université Libre de Bruxelles

  • EuG, 25.11.2003 - T-85/01

    IAMA Consulting / Kommission

  • EuG, 09.10.2002 - T-134/01

    Hans Fuchs / Kommission

  • EuG, 11.02.2010 - T-3/10

    Pérez Guerra / BNP Paribas und Spanien

  • EuG, 10.06.2009 - T-397/05

    ArchiMEDES / Kommission

  • EuG, 30.09.2014 - T-410/13

    Bitiqi u.a. / Kommission u.a.

  • EuG, 06.01.2015 - T-36/14

    'St''art u.a. / Kommission'

  • EuG, 26.07.2010 - T-255/10

    Pirri / Kommission

  • EuG, 26.07.2010 - T-254/10

    Zaffino / Kommission

  • EuG, 26.07.2010 - T-272/10

    Bracalente / Kommission

  • EuG, 14.01.1998 - T-30/97

    Juana de la Cruz Vela Palacios gegen Wirtschafts- und Sozialausschuss. - Beamte -

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