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   EuG, 07.09.2009 - T-186/08   

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https://dejure.org/2009,35977
EuG, 07.09.2009 - T-186/08 (https://dejure.org/2009,35977)
EuG, Entscheidung vom 07.09.2009 - T-186/08 (https://dejure.org/2009,35977)
EuG, Entscheidung vom 07. September 2009 - T-186/08 (https://dejure.org/2009,35977)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    LPN / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Liga para Protecção da Natureza (LPN) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen (Art. 226 EG, 228 EG und 230 EG) (vgl. Randnrn. 49-51)

  • EU-Kommission

    Liga para Protecção da Natureza (LPN) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Einstellung eines Beschwerdeverfahrens - Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Offensichtliche Unzulässigkeit - Erledigung der ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 9. Mai 2008 - Liga para a Protecção da Natureza / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin betreffend die geltend gemachte Unvereinbarkeit eines Vorhabens der Errichtung eines Staudamms am Fluss Sabor in Portugal mit den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • EuG, 09.09.2011 - T-29/08

    LPN / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Mit am 9. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener und unter dem Aktenzeichen T-186/08 in das Register eingetragener Klageschrift erhob LPN eine Klage, mit der sie sich u. a. gegen die Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008, das Beschwerdeverfahren einzustellen, wandte.

    Mit Beschluss vom 7. September 2009, LPN/Kommission (T-186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wies das Gericht die vorstehend in Randnr. 30 erwähnte Klage von LPN als unzulässig zurück, soweit sie sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2008 bezog, mit der das die Beschwerde betreffende Verfahren eingestellt worden war.

    Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Sinne der Mitteilung 2002/C 244/03 nicht die Möglichkeit, die Unionsgerichte mit einer Klage gegen eine etwaige Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde zu befassen, und verfügen über keine verfahrensmäßigen Rechte, die denjenigen vergleichbar wären, über die sie in einem Verfahren nach den vorgenannten Verordnung verfügen und die es ihnen erlauben, von der Kommission zu verlangen, informiert und angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss LPN/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.03.2014 - T-518/12

    Spirlea / Kommission - Nichtigkeitsklage - Öffentliche Gesundheit - Beschluss, im

    Die Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, stellt nämlich eine unanfechtbare Handlung dar (Beschluss vom 10. Juli 2007, AEPI/Kommission, Rn. 29, und Beschluss des Gerichts vom 7. September 2009, LPN/Kommission, T-186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 49).

    Zweitens geht aus einer gefestigten Rechtsprechung hervor, dass eine Entscheidung der Kommission, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ablehnenden Charakter hat, nach der Art des Antrags zu beurteilen ist, der durch sie beschieden wird (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission, T-369/03, Slg. 2005, II-5839, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und LPN/Kommission, Rn. 51).

    Da eine solche Stellungnahme nur eine der eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof vorgeschaltete Maßnahme ist, kann sie nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein (vgl. Beschlüsse vom 5. September 2006, AEPI/Kommission, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aisne et Nature/Kommission, Rn. 26, Sellier/Kommission, Rn. 10 und 11, und LPN/Kommission, Rn. 51).

    Demgegenüber haben die Beschwerdeführer im Sinne der Mitteilung vom 20. März 2002 nicht die Möglichkeit, die Unionsgerichte mit einer Klage gegen eine etwaige Einstellung des Verfahrens über ihre Beschwerde zu befassen, und verfügen über keine verfahrensmäßigen Rechte, die denjenigen vergleichbar wären, über die sie in einem Verfahren nach den genannten Verordnungen verfügen und die es ihnen erlauben, von der Kommission zu verlangen, informiert und angehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Makedoniko Metro und Michaniki/Kommission, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, Aseprofar und Edifa/Kommission, Rn. 52 bis 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und LPN/Kommission, Rn. 56).

  • EuG, 25.09.2014 - T-306/12

    Spirlea / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Rechtsprechung enthält die Mitteilung die internen Verwaltungsmaßnahmen, die die Kommission bei einer Beschwerde in Bezug auf den Beschwerdeführer einhalten muss (Beschluss des Gerichts vom 7. September 2009, LPN/Kommission, T-186/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 55).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08

    Kommission / Luxemburg - Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem -

    42 - Vgl. in diesem Sinne den Beschluss des Gerichts vom 7. September 2009, LPN/Kommission (T-186/08, nicht veröffentlicht, nur in portugiesischer und französischer Sprache vorliegend, Randnr. 49).
  • EuG, 20.08.2020 - T-755/18

    FL Brüterei M-V u.a./ Kommission - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mangels einer Verpflichtung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV einzuleiten, ihre Entscheidung, kein solches Verfahren einzuleiten, jedenfalls nicht rechtswidrig ist, so dass sie die außervertragliche Haftung der Union nicht auslösen kann und allein das Verhalten des betreffenden Mitgliedstaats als Schadensursache in Betracht kommt (vgl. Beschluss vom 7. September 2009, LPN/Kommission, T-186/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:309, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.10.2009 - T-249/09

    Ségaud / Kommission

    En effet, un tel refus ne constitue pas un acte attaquable, dans la mesure où il résulte de l'article 226 CE que la Commission n'est pas tenue d'engager un recours en manquement, car elle dispose, pour mettre en oeuvre cette procédure, d'un pouvoir discrétionnaire excluant le droit pour les particuliers d'exiger de cette institution qu'elle prenne une position dans un sens déterminé et, partant, leur droit d'introduire un recours en annulation contre son refus d'agir (voir ordonnance de la Cour du 10 juillet 2007, AEPI/Commission, point 49 supra, point 24, et la jurisprudence qui y est citée ; ordonnances du Tribunal du 14 janvier 2004, Makedoniko Metro et Michaniki/Commission, T-202/02, Rec. p. II-181, point 46, et du 5 septembre 2006, AEPI/Commission, point 49 supra, point 29, et ordonnance du Tribunal, LPN/Commission, T-186/08, du 7 septembre 2009, non encore publiée au Recueil, point 50, et jurisprudence citée).
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