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   EuG, 07.12.2017 - T-622/16   

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EuG, 07.12.2017 - T-622/16 (https://dejure.org/2017,46948)
EuG, Entscheidung vom 07.12.2017 - T-622/16 (https://dejure.org/2017,46948)
EuG, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - T-622/16 (https://dejure.org/2017,46948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sheepworld / EUIPO (Alles wird gut)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Alles wird gut - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sheepworld / EUIPO (Alles wird gut)

    Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Alles wird gut - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuG, 30.04.2015 - T-707/13

    Steinbeck / OHMI - Alfred Sternjakob (BE HAPPY) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass an die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

    Unter diesen Umständen werden die Verbraucher entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Interpretationsaufwand betreiben oder mehrere assoziierende Gedankenschritte vornehmen müssen, um die Wortfolge "alles wird gut" als lobenden, beruhigenden Ausdruck zu verstehen, der zum Kauf oder zur Verwendung der von der angemeldeten Marke erfassten Waren anregt und deren Attraktivität hervorhebt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 33).

    Zum anderen ist zum behaupteten Fehlen einer unmittelbaren und ersichtlichen Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den von ihr erfassten Waren im Licht der oben in den Rn. 34 und 37 getroffenen Feststellungen festzustellen, dass das in Rede stehende Wortzeichen den Verbraucher auf eine Eigenschaft der von ihm erfassten Waren hinweist, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Information verkaufsfördernder oder werbender Art ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise in erster Linie als solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 34).

    Zudem ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im Wortzeichen Alles wird gut nicht ausreichen kann, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Mehr für Ihr Geld, T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25 und 32).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht von seiner Benutzung als Marke bei den fraglichen Waren abhängt, sondern davon, dass dieses Zeichen es den angesprochenen Verkehrskreisen bei einer Prüfung im Wege einer Prognose zum Zeitpunkt ihrer Kaufentscheidung ermöglicht, die erfassten Waren von denen anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 52).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. Urteil vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Anmeldung sind, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass an die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Dabei hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Slogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass es, sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, für ihre Unterscheidungskraft unerheblich ist, dass sie gleichzeitig oder sogar in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 44 und 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C-311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 29 und 30).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 56 und 57, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 24).

  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieses Artikels, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 13), um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 30. April 2015, Steinbeck/HABM - Alfred Sternjakob [BE HAPPY], T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist die Unterscheidungskraft zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Anmeldung sind, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 14).

    Die Eintragung von Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die Marke bezieht, verwendet werden, ist nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 35, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 15, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass an die Beurteilung der Unterscheidungskraft solcher Marken keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als bei sonstigen Zeichen (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36, vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 16, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 23).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuG, 30.06.2004 - T-281/02

    Norma Lebensmittelfilialbetrieb / HABM (Mehr für Ihr Geld)

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Zum anderen ist zum behaupteten Fehlen einer unmittelbaren und ersichtlichen Beziehung zwischen der angemeldeten Marke und den von ihr erfassten Waren im Licht der oben in den Rn. 34 und 37 getroffenen Feststellungen festzustellen, dass das in Rede stehende Wortzeichen den Verbraucher auf eine Eigenschaft der von ihm erfassten Waren hinweist, die sich, ohne präzise zu sein, aus einer Information verkaufsfördernder oder werbender Art ergibt, die die maßgeblichen Verkehrskreise in erster Linie als solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrnehmen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Norma Lebensmittelfilialbetrieb/HABM [Mehr für Ihr Geld], T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 34).

    Zudem ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung das bloße Fehlen einer die Art der erfassten Waren betreffenden Information im Wortzeichen Alles wird gut nicht ausreichen kann, um ihm Unterscheidungskraft zu verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Juni 2004, Mehr für Ihr Geld, T-281/02, EU:T:2004:198, Rn. 31, und vom 30. April 2015, BE HAPPY, T-707/13 und T-709/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:252, Rn. 25 und 32).

  • EuG, 02.12.2008 - T-67/07

    Ford Motor / OHMI (FUN) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Als zweite Rüge macht die Klägerin unter Berufung auf das Urteil vom 2. Dezember 2008, Ford Motor/HABM (FUN) (T-67/07, EU:T:2008:542), geltend, selbst wenn die angemeldete Marke einen werblichen Bedeutungsgehalt haben sollte, fiele dies in den Bereich der Erzeugung von Assoziationen und nicht in den Bereich der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Schutzhindernisse.

    Hierzu genügt zunächst der Hinweis, dass Rn. 33 des von der Klägerin angeführten Urteils vom 2. Dezember 2008, FUN (T-67/07, EU:T:2008:542), nicht das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehene Eintragungshindernis betrifft, sondern das Eintragungshindernis in deren Art. 7 Abs. 1 Buchst. c (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001), wobei das Gericht im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, ausdrücklich auf die Bezeichnung im Sinne dieser Bestimmung Bezug nimmt.

  • EuG, 31.05.2016 - T-301/15

    Jochen Schweizer / EUIPO (Du bist, was du erlebst.) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Dabei hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass bei einem Werbeslogan für die Annahme des nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erforderlichen Minimums an Unterscheidungskraft nicht verlangt werden kann, dass der Slogan "phantasievoll" ist und "ein begriffliches Spannungsfeld, das einen Überraschungs- und damit Merkeffekt zur Folge hat", aufweist (Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 39, und vom 31. Mai 2016, Jochen Schweizer/EUIPO [Du bist, was du erlebst.], T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 21).

    Hingegen ist nach ständiger Rechtsprechung einer solchen Marke dann Unterscheidungskraft zuzuerkennen, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden kann (Urteile vom 11. Dezember 2012, Qualität hat Zukunft, T-22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 22, und vom 31. Mai 2016, Du bist, was du erlebst., T-301/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:324, Rn. 22).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-412/05

    Alcon / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuG, 24.11.2005 - T-346/04

    Sadas / OHMI - LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C-412/05 P, EU:C:2007:252, Rn. 65, und vom 24. November 2005, Sadas/HABM - LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 71).
  • EuG, 09.03.2017 - T-104/16

    Puma / EUIPO (FOREVER FASTER)

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Die angemeldete Marke enthält zudem kein Wortspiel oder einen phantasievollen, überraschenden oder unerwarteten Ausdruck und ist weder durch besondere Originalität oder Prägnanz noch durch Mehrdeutigkeit geprägt, die bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen mit gewissem Aufwand verbundenen Denkprozess in Gang setzen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2017, Puma/EUIPO [FOREVER FASTER], T-104/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:153, Rn. 39).
  • EuG, 19.02.2016 - T-30/15

    Infinite Cycle Works / OHMI - Chance Good Ent. (INFINITY)

    Auszug aus EuG, 07.12.2017 - T-622/16
    Eine solche erstmals dem Gericht vorgelegte Liste von Marken kann daher nicht berücksichtigt werden und ist zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2016, 1nfinite Cycle Works/HABM - Chance Good Ent. [INFINITY], T-30/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:87, Rn. 15 und 16, und vom 13. September 2016, Perfetti Van Melle Benelux/EUIPO - PepsiCo [3D], T-390/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:463, Rn. 19 und 21).
  • EuG, 13.09.2016 - T-390/15

    Perfetti Van Melle Benelux / EUIPO - PepsiCo (3D)

  • EuG, 21.11.2014 - T-697/13

    Kinnarps / HABM (MAKING LIFE BETTER AT WORK)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-311/11

    Smart Technologies / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG)

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