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   EuG, 13.05.2020 - T-716/17   

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EuG, 13.05.2020 - T-716/17 (https://dejure.org/2020,10251)
EuG, Entscheidung vom 13.05.2020 - T-716/17 (https://dejure.org/2020,10251)
EuG, Entscheidung vom 13. Mai 2020 - T-716/17 (https://dejure.org/2020,10251)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Germanwings/ Kommission

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen; Luftverkehrssektor; Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe; Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird; Zurechenbarkeit an den ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Staatliche Beihilfen - Luftverkehrssektor - Von Italien zugunsten der sardischen Flughäfen gewährte Beihilfe - Beschluss, mit dem die Beihilfe teilweise für mit dem Binnenmarkt vereinbar und teilweise für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Zurechenbarkeit an ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Die Kommission macht unter Berufung auf das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63), geltend, sie könne sich bei einer Beihilferegelung wie im vorliegenden Fall darauf beschränken, die Merkmale der in Rede stehenden Regelung zu untersuchen, um in den Gründen des Beschlusses zu beurteilen, ob die Regelung wegen hoher Beihilfebeträge oder -sätze, wegen der Merkmale der geförderten Investitionen oder wegen sonstiger in der Regelung vorgesehener Punkte den Begünstigten einen spürbaren Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern sichere und so beschaffen sei, dass sie ihrem Wesen nach vor allem Unternehmen zugutekomme, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligten.

    Für die Einstufung einer nationalen Maßnahme als staatliche Beihilfe bedarf es insoweit nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet sei, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission, C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 111, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 134).

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    In Anbetracht der oben in den Rn. 155 bis 157 wiedergegebenen Grundsätze waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Erwägungsgründe 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die der Kommission obliegende Begründungspflicht ausreichend, und die Kommission musste nicht näher erläutern, wie insbesondere die Klägerin einen spürbaren Vorteil aus der streitigen Beihilferegelung zog (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88 und 89, sowie vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114 und 121).

    Diese Schlussfolgerung werde nicht durch die sich aus dem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), ergebende Rechtsprechung in Frage gestellt, auf die sich die Kommission für ihr Vorbringen berufe, dass im Rahmen einer Beihilferegelung die Prüfung des etwaigen De-minimis -Charakters von Maßnahmen Sache der nationalen Behörden sei.

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, auf nationaler Ebene die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

    Daher kann das Fehlen eines entsprechenden Erwägungsgrundes im angefochtenen Beschluss es nicht rechtfertigen, die vorliegende Rechtssache von den Umständen zu unterscheiden, die in der Rechtssache relevant waren, in der das Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), ergangen ist.

    In seinem Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368), über das Rechtsmittel gegen das Urteil vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537), hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass das Gericht, da es sich, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, auf eine fehlerhafte Auslegung der Tragweite dieser Entscheidung gestützt hatte, wonach die nationalen Behörden nicht verpflichtet gewesen seien, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Vorteil bei seinem Empfänger geeignet gewesen sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel innerhalb der Union zu beeinträchtigen, die frühere Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt hatte, wonach es in dem Fall, dass sich die Kommission allgemein und abstrakt zu einer Beihilferegelung äußert, die sie für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt, und die Rückforderung der nach dieser Regelung gewährten Beträge anordnet, Sache des Mitgliedstaats ist, die individuelle Situation jedes von einer solchen Rückforderungsaktion betroffenen Unternehmens zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 61 bis 64 und 114 bis 117).

  • EuGH, 13.06.2002 - C-382/99

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass bereits entschieden wurde, dass die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger des Transfers staatlicher Mittel zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62).

    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Da bei der Prüfung einer Maßnahme, worauf bereits zuvor hingewiesen worden ist, die Kommission dazu veranlasst sein kann, zu prüfen, ob ein Vorteil so angesehen werden kann, dass er mittelbar anderen Wirtschaftsteilnehmern als dem unmittelbaren Empfänger der Übertragung staatlicher Mittel gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 61 und 62), ist davon auszugehen, dass, sofern wie im vorliegenden Fall nachgewiesen werden kann, dass ein Vorteil aus staatlichen Mitteln vom unmittelbaren Empfänger an einen Endempfänger weitergereicht wurde, es unerheblich ist, ob diese Weitergabe vom unmittelbaren Empfänger gemäß einer geschäftlichen Logik vorgenommen wurde oder im Gegenteil einem im Allgemeininteresse liegenden Ziel entsprach.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    In Bezug auf diese erste Voraussetzung ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass Vorteile, damit sie als Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft werden können, zum einen unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und zum anderen dem Staat zuzurechnen sein müssen (vgl. Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. September 2017, ENEA, C-329/15, EU:C:2017:671, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei diese beiden Teilvoraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 48 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. April 2006, Deutsche Bahn/Kommission, T-351/02, EU:T:2006:104, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat die Einbeziehung von Vorteilen, die von nicht staatlichen Einrichtungen gewährt werden, in den Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV mit der Notwendigkeit gerechtfertigt, die praktische Wirksamkeit der in den Art. 107 bis 109 AEUV festgelegten Vorschriften über "staatliche Beihilfen" zu wahren, indem verhindert wird, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung der Beihilfen übertragen wird (Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 23).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die Zurechenbarkeit einer Maßnahme an den Staat aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden kann, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist, und insbesondere aus den Indizien, die im konkreten Fall auf eine Beteiligung der öffentlichen Stellen beim Erlass dieser Maßnahme hinweisen, wobei auch ihr Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33).

    Zum anderen wird der Flughafen Cagliari-Elmas von SOGAER und nicht von der CCIA Cagliari betrieben, und die Klägerin hat nicht darzulegen versucht, dass das Verhalten dieses Flughafenbetreibers, der gewiss mehrheitlich von der CCIA Cagliari gehalten wird, dieser in Anbetracht der im Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), aufgestellten Bedingungen zuzurechnen war.

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Eine von einer Gebietskörperschaft und nicht vom Zentralstaat erlassene Maßnahme kann nämlich eine Beihilfe darstellen, wenn die Tatbestandsmerkmale des Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind (Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 17, und vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 55).

    Insbesondere in den Erwägungsgründen 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses hätten sich die Erklärungen der Kommission im Wesentlichen auf einen Zirkelschluss aus Behauptungen über die Liberalisierung des Luftverkehrssektors beschränkt, ohne zu erläutern, inwiefern die Klägerin einen spürbaren Vorteil erhalten haben solle, wie es jedoch die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18), ergebende Rechtsprechung verlange.

    Nach Auffassung der Kommission sind die Erwägungsgründe 390 bis 392 des angefochtenen Beschlusses, deren Feststellungen die Klägerin nicht bestritten habe, im Licht der einschlägigen Rechtsprechung, einschließlich des Urteils vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (248/84, EU:C:1987:437), hinreichend untermauert.

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18, und vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Unter Verweis auf Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), ergänzt die Klägerin im Übrigen, dass die Einstufung als Beihilferegelung u. a. von der Voraussetzung abhänge, dass die maßgeblichen Behörden nicht über einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und hinsichtlich der Opportunität ihrer Gewährung verfügten, was vorliegend nicht der Fall sei, da dem angefochtenen Beschluss keineswegs zu entnehmen sei, dass die Flughafenbetreiber bei der Umsetzung der streitigen Beihilferegelung keinen Beurteilungsspielraum gehabt hätten.

    Die vorstehende Analyse wird nicht durch das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), abgeleitete Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt, da die Klägerin nicht anlässlich einer Antwort auf eine Frage des Gerichts das Fehlen einer hinreichend klaren und präzisen Darstellung eines Klagegrundes in der Klageschrift, mit dem die Einstufung der streitigen Maßnahmen als Beihilferegelung gerügt wird, heilen kann, wenn Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht völlig bedeutungslos werden soll (vgl. in diesem Sinne entsprechend Beschluss vom 19. Mai 2008, TF1/Kommission, T-144/04, EU:T:2008:155, Rn. 30).

    Bei den Flughafenbetreibern handelte es sich nämlich nicht um die "nationalen Behörden", auf die sich das Erfordernis bezieht, das aus Rn. 87 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:91), hervorgeht, wonach nationale Behörden, die eine Beihilferegelung anwenden, über keinen Beurteilungsspielraum verfügen dürfen, was die Festlegung der wesentlichen Gesichtspunkte der fraglichen Beihilfe und die Opportunität ihrer Gewährung betrifft, da diese Rolle nach dem Gesetz Nr. 10/2010 und den Vorschriften über dessen Durchführung der Regionalregierung der Autonomen Region oblag.

  • EuG, 15.06.2010 - T-177/07

    Der italienische Zuschuss zum Kauf oder zur Anmietung digitaler terrestrischer

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 04.03.2009 - T-445/05

    Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management /

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    Dabei hat der Unionsrichter ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

    Vielmehr kann, worauf zuvor bereits hingewiesen worden ist, sogar ein bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährter Vorteil einen mittelbaren Vorteil darstellen und damit eine Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233), und zwar ohne dass in diesen Rechtssachen, in denen die zwischengeschaltete Stelle eine natürliche oder juristische Person war, verlangt wurde, dass die fraglichen Vorteile über eine Stelle weitergeleitet wurden, die von diesem Staat mit der Durchführung der Beihilfe speziell beauftragt oder dafür errichtet wurde.

    Dies wird durch die Rechtsprechung bestätigt, nach der ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22 bis 35, vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, EU:C:2002:363, Rn. 38 und 60 bis 66, vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T-445/05, EU:T:2009:50, Rn. 127, sowie vom 15. Juni 2010, Mediaset/Kommission, T-177/07, EU:T:2010:233).

  • EuG, 13.12.2018 - T-165/15

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    SOGAER befinde sich in einer ähnlichen Situation wie die Betreiber der Flughäfen von Pau-Béarn und Nîmes-Uzès-Le Vigan, die ebenfalls von örtlichen Handelskammern kontrolliert würden, die Organe des französischen Staates darstellten, wie das Gericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), festgestellt habe.

    Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), entschieden hat, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten hatte, dass die beiden betreffenden Handelskammern, die die Flughäfen Pau-Béarn bzw. Nîmes-Uzès-Le Vigan kontrollierten, öffentliche Stellen waren, deren Entscheidungen dem französischen Staat zuzurechnen waren.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Gegebenheiten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), ergangen sind, im vorliegenden Fall zum einen nicht erwiesen ist, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle war, da sich die Klägerin auf die im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Feststellung beschränkt hat, dass nach italienischem Recht die CCIA Cagliari eine "autonome öffentliche Einrichtung" sei.

  • EuG, 13.12.2018 - T-53/16

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission - Staatliche Beihilfen - Von

    Auszug aus EuG, 13.05.2020 - T-716/17
    SOGAER befinde sich in einer ähnlichen Situation wie die Betreiber der Flughäfen von Pau-Béarn und Nîmes-Uzès-Le Vigan, die ebenfalls von örtlichen Handelskammern kontrolliert würden, die Organe des französischen Staates darstellten, wie das Gericht in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), festgestellt habe.

    Unter diesen Umständen ist es auch irrelevant, dass das Gericht in den von der Klägerin angeführten Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), entschieden hat, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten hatte, dass die beiden betreffenden Handelskammern, die die Flughäfen Pau-Béarn bzw. Nîmes-Uzès-Le Vigan kontrollierten, öffentliche Stellen waren, deren Entscheidungen dem französischen Staat zuzurechnen waren.

    Jedenfalls ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Gegebenheiten in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-53/16, EU:T:2018:943), und vom 13. Dezember 2018, Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission (T-165/15, EU:T:2018:953), ergangen sind, im vorliegenden Fall zum einen nicht erwiesen ist, dass die CCIA Cagliari eine öffentliche Stelle war, da sich die Klägerin auf die im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebene Feststellung beschränkt hat, dass nach italienischem Recht die CCIA Cagliari eine "autonome öffentliche Einrichtung" sei.

  • EuG, 19.05.2008 - T-144/04

    TF1 / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, bestimmte

  • EuG, 28.11.2008 - T-254/00

    Hôtel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen

  • EuGH, 13.09.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche

  • EuG, 17.12.2008 - T-196/04

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE VORTEILE, DIE

  • EuG, 22.01.2013 - T-308/00

    Salzgitter / Kommission - Staatliche Beihilfen - Stahlindustrie - Steuerliche

  • EuGH, 28.03.2019 - C-405/16

    Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 17.03.1993 - C-72/91

    Sloman Neptun / Bodo Ziesemer

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 30.05.2013 - C-677/11

    Die Entscheidung einer nationalen Behörde, durch die eine im Rahmen einer

  • EuG, 05.04.2006 - T-351/02

    Deutsche Bahn / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines

  • EuGH, 09.10.2014 - C-522/13

    Ministerio de Defensa und Navantia

  • EuG, 12.09.2019 - T-417/16

    Achemos Grupe und Achema / Kommission

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

  • EuGH, 05.10.1994 - C-47/91

    Italien / Kommission

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche

  • EuG, 26.11.2015 - T-461/13

    Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit

  • EuG, 12.05.2011 - T-267/08

    Région Nord-Pas-de-Calais / Kommission - Staatliche Beihilfen - Herstellung von

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuG, 16.10.2013 - T-275/11

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission, wonach der

  • EuG, 19.04.2012 - T-49/09

    Evropaïki Dynamiki / Kommission

  • EuG, 28.01.1999 - T-14/96

    BAI / Kommission

  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    easyJet Airline / Kommission

  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19

    Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel -

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission (T-109/01, EU:T:2004:4, Rn. 49), vom 15. März 2018, Naviera Armas/Kommission (T-108/16, EU:T:2018:145, Rn. 99), vom 12. September 2019, Achemos Grupe und Achema/Kommission (T-417/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:597, Rn. 60), vom 16. Januar 2020, 1berpotash/Kommission (T-257/18, EU:T:2020:1, Rn. 93), vom 13. Mai 2020, Germanwings/Kommission (T-716/17, EU:T:2020:181, Rn. 130), und vom 5. Oktober 2020, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 RENV und T-157/12 RENV, EU:T:2020:461, Rn. 135).
  • EuG, 01.02.2023 - T-708/21

    NO/ Kommission

    Selon une jurisprudence constante, afin de garantir la sécurité juridique et une bonne administration de la justice, il faut, pour qu'un recours soit recevable, que les éléments essentiels de fait et de droit sur lesquels il se fonde ressortent, à tout le moins sommairement, mais d'une façon cohérente et compréhensible, du texte de la requête elle-même (voir arrêt du 13 mai 2020, Germanwings/Commission, T-716/17, EU:T:2020:181, point 145 et jurisprudence citée).
  • EuG, 15.11.2023 - T-167/21

    European Gaming and Betting Association/ Kommission

    Dabei haben die Unionsgerichte ebenfalls anerkannt, dass ein Vorteil, der bestimmten natürlichen oder juristischen Personen unmittelbar gewährt wird, einen mittelbaren Vorteil und damit eine staatliche Beihilfe für andere juristische Personen, die Unternehmen sind, darstellen kann (vgl. Urteil vom 13. Mai 2020, Germanwings/Kommission, T-716/17, EU:T:2020:181, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Berlin, 27.11.2020 - 26 K 215.19
    Ihre Berufung auf das Urteil des (Europäischen) Gerichts vom 13. Mai 2020 - T-716/17 verhilft der Klägerin nicht zu einer Klagebefugnis.
  • EuG, 23.10.2023 - T-833/17

    Ryanair und Airport Marketing Services / Kommission

    Le 25 mars 2020, 1e Tribunal a décidé à nouveau de suspendre la présente affaire conformément à l'article 69, sous d), du règlement de procédure dans l'attente de l'issue des décisions mettant fin aux instances dans les affaires connexes T-607/17, Volotea/Commission, T-716/17, Germanwings/Commission et T-8/18, easyJet Airline/Commission, qui visaient également à l'annulation de la décision attaquée.
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