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   EuG, 14.12.2005 - T-320/00   

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EuG, 14.12.2005 - T-320/00 (https://dejure.org/2005,21320)
EuG, Entscheidung vom 14.12.2005 - T-320/00 (https://dejure.org/2005,21320)
EuG, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - T-320/00 (https://dejure.org/2005,21320)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CD Cartondruck / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der ...

  • EU-Kommission PDF

    CD Cartondruck / Rat und Kommission

    Außervertragliche Haftung - Voraussetzungen - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll - Organ, das über keinen Entscheidungsspielraum verfügt - Bloßer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ausreichend (Artikel ...

  • EU-Kommission

    CD Cartondruck / Rat und Kommission

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Handelspolitik , Welthandelsorganisation , Haftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Gemeinschaft; Erhebung von Strafzöllen auf die Einfuhr bedruckter Kartonfaltschachteln durch die Vereinigten Staaten von Amerika; Genehmigung von Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.12.2005)

    Firmen erhalten von EU für WTO-Bananenstreit keinen Schadenersatz // EU-Gericht: Ersatz bei außergewöhnlichen Einbußen aber möglich

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    CD Cartondruck / Rat und Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich durch die Retorsionsmaßnahmen erlitten hat, die von den amerikanischen Behörden im Rahmen des Konflikts über die europäische Bananeneinfuhrregelung in Bezug auf eine Reihe von Gemeinschaftserzeugnissen ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    97 Da die revidierte Bananenmarktordnung die Umsetzung von WTO-Recht zum Gegenstand gehabt habe, führe ihre Unvereinbarkeit mit diesem Recht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht selbst, zumindest seit dem 13. Mai 1999, dem Tag, an dem das DSB die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 angenommen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19, vom 7. Mai 1991 vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 11, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-146/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49).

    99 Die beklagten Organe halten dem entgegen, der Gemeinschaftsrichter lehne es ab, aus der Unvereinbarkeit einer Gemeinschaftsregelung mit den WTO-Übereinkünften eine Rechtswidrigkeit nach Gemeinschaftsrecht herzuleiten (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat); schon deshalb scheide im vorliegenden Fall eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Handeln aus.

    107 Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane anhand dieser Normen könnte daher zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln führen, das den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft den Spielraum nehmen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    109 Zum anderen würde, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften nicht anwenden dürften, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen durch Artikel 22 DSU eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen - und seien sie nur vorübergehender Art - mit dem Ziel zu erreichen, einvernehmlich eine Entschädigung festzulegen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    111 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 oben in Randnr. 97 angeführte Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49, und oben in Randnr. 107 angeführtes Urteil Biret International/Rat, Randnr. 53).

    117 Dies ändert aber nichts daran, dass das DSU der Verhandlung zwischen den an einem Streit beteiligten WTO-Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    119 Ist die sofortige Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme praktisch nicht möglich, so kann dem betroffenen Mitglied nach Artikel 3 Absatz 7 DSU bis zu ihrer Rücknahme als vorübergehende Maßnahme Schadensersatz gewährt oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gestattet werden (vgl. oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

    128 Unter diesen Umständen würde durch eine Verpflichtung der Gerichte, mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innergemeinschaftliche Rechtsvorschriften nicht anzuwenden, den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen u. a. in Artikel 22 DSU eingeräumte Möglichkeit genommen, eine - sei es auch nur vorübergehende - Verhandlungslösung zu erreichen (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

  • EuG, 20.03.2001 - T-30/99

    Bocchi Food Trade International / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    102 Die Klage sei als unbegründet abzuweisen, denn wie die Klägerin selbst in der Erwiderung einräume, habe das Gericht Schadensersatzklagen, die sich ausdrücklich auf die Verletzung von Vorschriften des GATT stützten, abgewiesen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981).

    110 Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 51, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 56, und T. Port/Kommission, Randnr. 51).

    139 So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    97 Da die revidierte Bananenmarktordnung die Umsetzung von WTO-Recht zum Gegenstand gehabt habe, führe ihre Unvereinbarkeit mit diesem Recht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht selbst, zumindest seit dem 13. Mai 1999, dem Tag, an dem das DSB die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 angenommen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19, vom 7. Mai 1991 vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 11, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-146/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49).

    100 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin sei die aus den oben in Randnummer 97 angeführten Urteilen Fediol/Kommission und Nakajima/Rat hervorgegangene Rechtsprechung nicht einschlägig.

    111 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 oben in Randnr. 97 angeführte Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49, und oben in Randnr. 107 angeführtes Urteil Biret International/Rat, Randnr. 53).

  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    102 Die Klage sei als unbegründet abzuweisen, denn wie die Klägerin selbst in der Erwiderung einräume, habe das Gericht Schadensersatzklagen, die sich ausdrücklich auf die Verletzung von Vorschriften des GATT stützten, abgewiesen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981).

    110 Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 51, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 56, und T. Port/Kommission, Randnr. 51).

    139 So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

  • EuG, 20.03.2001 - T-18/99

    Cordis / Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    102 Die Klage sei als unbegründet abzuweisen, denn wie die Klägerin selbst in der Erwiderung einräume, habe das Gericht Schadensersatzklagen, die sich ausdrücklich auf die Verletzung von Vorschriften des GATT stützten, abgewiesen (Urteile des Gerichts vom 20. März 2001 in den Rechtssachen T-18/99, Cordis/Kommission, Slg. 2001, II-913, T-30/99, Bocchi Food Trade International/Kommission, Slg. 2001, II-943, und T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981).

    110 Folglich kann die etwaige Verletzung der WTO-Regeln durch die beklagten Organe grundsätzlich nicht die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 51, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 56, und T. Port/Kommission, Randnr. 51).

    139 So enthält die Verordnung Nr. 2362/98 keine ausdrückliche Bezugnahme auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte (oben in Randnr. 102 angeführte Urteile Cordis/Kommission, Randnr. 59, Bocchi Food Trade International/Kommission, Randnr. 64, und T. Port/Kommission, Randnr. 59).

  • EuG, 28.04.1998 - T-184/95

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    147 Die Klägerin ist der Ansicht, auch wenn das Verhalten der beklagten Organe rechtmäßig gewesen sein sollte, seien jedenfalls die Voraussetzungen erfüllt, unter denen nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch für Schäden bestehe, die ihre Organe ohne rechtswidriges Handeln verursacht hätten, und zwar das tatsächliche Vorliegen des Schadens, eines Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie die Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens (Urteil des Gerichts vom 28. April 1998 in der Rechtssache T-184/95, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 1998, II-667, Randnr. 59, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache C-237/98 P, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Slg. 2000, I-4549).

    152 Ist ein Schaden durch ein Verhalten der Gemeinschaftsorgane entstanden, dessen Rechtswidrigkeit nicht dargetan ist, so kann die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst werden, wenn die Voraussetzungen des tatsächlichen Vorliegens des Schadens, des Kausalzusammenhangs zwischen ihm und dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane sowie der Außergewöhnlichkeit und Besonderheit des fraglichen Schadens nebeneinander erfüllt sind (vgl. oben in Randnr. 147 angeführtes Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 19).

    189 Bei den Schäden, die die Wirtschaftsteilnehmer durch die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane erleiden können, handelt es sich um außergewöhnliche Schäden, wenn sie die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken, die der Tätigkeit in dem betroffenen Sektor innewohnen, überschreiten, und um besondere Schäden, wenn sie eine besondere Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gegenüber den anderen unverhältnismäßig belasten (vgl. oben in Randnr. 147 angeführtes Urteil vom 28. April 1998, Dorsch Consult/Rat und Kommission, Randnr. 80, und oben in Randnr. 85 angeführtes Urteil Afrikanische Frucht-Compagnie und Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Rat und Kommission, Randnr. 151).

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    107 Der Grundsatz "pacta sunt servanda" kann den beklagten Organen jedoch im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da die WTO-Übereinkünfte nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften gehören, an denen der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 47; Beschluss des Gerichtshofes vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile des Gerichtshofes vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    137 Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und nachfolgend geänderte Bananenmarktordnung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (vgl. in diesem Sinne den oben in Randnr. 107 angeführten Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, Randnr. 28).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    97 Da die revidierte Bananenmarktordnung die Umsetzung von WTO-Recht zum Gegenstand gehabt habe, führe ihre Unvereinbarkeit mit diesem Recht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht selbst, zumindest seit dem 13. Mai 1999, dem Tag, an dem das DSB die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 angenommen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19, vom 7. Mai 1991 vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 11, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-146/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49).

    98 Die beiden Gründe, die in den oben in Randnummer 97 angeführten Urteilen Deutschland/Rat und Portugal/Rat herangezogen worden seien, um die WTO-Regeln als Beurteilungskriterium für die Rechtmäßigkeit der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft auszuschließen - der Einwand der Gegenseitigkeit und die Wahrung eines Verhandlungsspielraums der Parteien der WTO-Streitbeilegungsverfahren -, seien nicht ausschlaggebend, Ersterer wegen seines politischen Charakters und Letzterer, weil die Ersatzpflicht kein Hindernis für die Aushandlung von Lösungen für die durch das Gemeinschaftsrecht hervorgerufene Streitigkeit sei.

  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    97 Da die revidierte Bananenmarktordnung die Umsetzung von WTO-Recht zum Gegenstand gehabt habe, führe ihre Unvereinbarkeit mit diesem Recht zur Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht selbst, zumindest seit dem 13. Mai 1999, dem Tag, an dem das DSB die Entscheidung der Schiedsrichter vom 9. April 1999 angenommen habe (Urteile des Gerichtshofes vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnr. 19, vom 7. Mai 1991 vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I-2069, Randnr. 31, vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-280/93, Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 11, und vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-146/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 49).

    111 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetzen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, wäre es Sache des Gerichts, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der beklagten Organe anhand der WTO-Regeln zu prüfen (vgl. für das GATT 1947 oben in Randnr. 97 angeführte Urteile Fediol/Kommission, Randnrn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie für die WTO-Übereinkünfte oben in Randnr. 97 angeführtes Urteil Portugal/Rat, Randnr. 49, und oben in Randnr. 107 angeführtes Urteil Biret International/Rat, Randnr. 53).

  • EuGH, 04.10.1979 - 64/76

    Dumortier / Rat

    Auszug aus EuG, 14.12.2005 - T-320/00
    170 Aus den gemeinsamen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auf die Artikel 288 Absatz 2 EG Bezug nimmt, kann keine Verpflichtung der Gemeinschaft abgeleitet werden, Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe zu leisten (vgl. analog Urteile des Gerichtshofes vom 4. Oktober 1979 in den Rechtssachen 64/76 und 113/76, 167/78 und 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Dumortier u. a./Rat, Slg. 1979, 3091, Randnr. 21, und vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/88 und C-364/88, Finsider u. a./Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25, sowie oben in Randnr. 169 angeführter Beschluss vom 12. Dezember 2000, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Randnr. 26).

    171 Der nach Artikel 288 Absatz 2 EG erforderliche Kausalzusammenhang setzt nämlich voraus, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaftsorgane und dem Schaden besteht (oben in Randnr. 170 angeführtes Urteil Dumortier u. a./Rat, Randnr. 21; Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2000 in der Rechtssache T-178/98, Fresh Marine/Kommission, Slg. 2000, II-3331, Randnr. 118, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-472/00 P, Kommission/Fresh Marine, Slg. 2003, I-7541).

  • EuGH, 07.07.1987 - 89/86

    Étoile commerciale und CNTA / Kommission

  • EuGH, 15.06.2000 - C-237/98

    Dorsch Consult / Rat und Kommission

  • EuGH, 14.10.1999 - C-104/97

    Atlanta / Europäische Gemeinschaft

  • EuGH, 29.09.1987 - 81/86

    De Boer Buizen / Rat und Kommission

  • EuGH, 09.09.1999 - C-257/98

    Lucaccioni / Kommission

  • EuG, 24.10.2000 - T-178/98

    Fresh Marine / Kommission

  • EuGH, 30.01.1992 - 363/88

    Finsider u.a. / Kommission

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

  • EuG, 12.12.2000 - T-201/99

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

  • EuGH, 06.12.1984 - 59/83

    Biovilac / EEC

  • EuG, 24.04.2002 - T-220/96

    EVO / Rat und Kommission

  • EuGH, 10.07.2003 - C-472/00

    Kommission / Fresh Marine

  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

  • EuGH - C-49/01

    Royal Olympic Cruises u.a. / Rat und Kommission

  • EuGH - C-146/96 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht

  • EuG, 29.01.1998 - T-113/96

    Dubois und Fils / Rat und Kommission

  • EuG, 11.07.1997 - T-267/94

    Oleifici Italiani / Kommission

  • EuG, 10.02.2004 - T-64/01

    Afrikanische Frucht-Compagnie / Rat und Kommission - Gemeinsame Marktorganisation

  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

  • EuG, 20.02.2002 - T-170/00

    Förde-Reederei / Rat und Kommission

  • EuGH, 15.09.1994 - C-146/91

    KYDEP / Rat und Kommission

  • EuG, 16.10.1996 - T-336/94

    Efisol SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verordnung (EWG)

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Durch Beschlüsse vom 23. März und 1. April 2004 eröffnete das Gericht das mündliche Verfahren in diesen Rechtssachen wieder und verwies sowohl diese als auch die verbundenen Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission (T-320/00) sowie Beamglow/Parlament u. a. (T-383/00, Slg. 2005, II-5459), und das Urteil Fedon ergangen sind, an die Große Kammer des Gerichts.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-557/12

    KONE u.a. - Wettbewerb - Kartellrecht - Private Durchsetzung -

    26 - Vgl. einerseits die Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric (C-440/07 P, Slg. 2009, I-6413, Rn. 222), CAS Succhi di Frutta/Kommission (zitiert in Fn. 21, Rn. 61 und 62), vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission (C-460/09 P, Rn. 120), und vom 10. Juli 2012, 1nterspeed/Kommission (T-587/10, Rn. 40), in denen jeweils von einer Unterbrechung der Kausalkette ausgegangen wird, sowie andererseits Urteil des Gerichts (Große Kammer) vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission (T-320/00, insbesondere Rn. 177), wo eine Unterbrechung der Kausalkette verneint wird.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

          Durch Beschlüsse vom 23. März und 1. April 2004 eröffnete das Gericht das mündliche Verfahren in diesen Rechtssachen wieder und verwies sowohl diese als auch die verbundenen Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission (T-320/00) sowie Beamglow/Parlament u. a. (T-383/00, Slg. 2005, II-5459), und das Urteil Fedon ergangen sind, an die Große Kammer des Gerichts.
  • EuGH, 13.12.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

          Durch Beschlüsse vom 23. März und 1. April 2004 eröffnete das Gericht das mündliche Verfahren in diesen Rechtssachen wieder und verwies sowohl diese als auch die verbundenen Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission (T-320/00) sowie Beamglow/Parlament u. a. (T-383/00, Slg. 2005, II-5459), und das Urteil Fedon ergangen sind, an die Große Kammer des Gerichts.
  • EuGH, 09.09.2008 - C-121/06

    Fedon & Figli und Fedon America / Rat und Kommission - Rechtsmittel -

    Durch Beschlüsse vom 23. März und 1. April 2004 eröffnete das Gericht das mündliche Verfahren in diesen Rechtssachen wieder und verwies sowohl diese als auch die verbundenen Rechtssachen, in denen die Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission (T-320/00) sowie Beamglow/Parlament u. a. (T-383/00, Slg. 2005, II-5459), und das Urteil Fedon ergangen sind, an die Große Kammer des Gerichts.
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Im Gegenteil: Wenn ein solches Hinzutreten nicht schuldhaft ist, sondern sich objektiv aus dem in Rede stehenden Kartell ergibt, unterbricht es bei normalem Funktionieren des Marktes nicht die Kausalkette (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission, T-320/00, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:452, Rn. 172 bis 182), sondern führt sie fort (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:45, Nr. 37).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Im Gegenteil: Wenn ein solches Hinzutreten nicht schuldhaft ist, sondern sich objektiv aus dem in Rede stehenden Kartell ergibt, unterbricht es bei normalem Funktionieren des Marktes nicht die Kausalkette (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2005, CD Cartondruck/Rat und Kommission, T-320/00, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:452, Rn. 172 bis 182), sondern führt sie fort (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kone u. a., C-557/12, EU:C:2014:45, Nr. 37).
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