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   EuG, 15.02.2005 - T-229/02   

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EuG, 15.02.2005 - T-229/02 (https://dejure.org/2005,16062)
EuG, Entscheidung vom 15.02.2005 - T-229/02 (https://dejure.org/2005,16062)
EuG, Entscheidung vom 15. Februar 2005 - T-229/02 (https://dejure.org/2005,16062)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    PKK und KNK / Rat

    Nichtigkeitsklage - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Parteifähigkeit - Klagebefugnis - Vereinigung - Zulässigkeit

  • EU-Kommission PDF

    PKK und KNK / Rat

    Nichtigkeitsklage - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Parteifähigkeit - Klagebefugnis - Vereinigung - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    PKK und KNK / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bekämpfung des Terrorismus; Einfrieren von Geldern und sonstigen Vermögenswerten; Erhebung einer Nichtigkeitsklage

  • Judicialis

    VO (EG) Nr. 2580/01 Art. 2; ; EG-Vertrag Art. 230

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 15.02.2005 - T-206/02

    KNK / Rat - Nichtigkeitsklage - Spezifische, gegen bestimmte Personen und

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    8 Mit Klageschrift, die unter der Nummer T-206/02 in das Register eingetragen wurde, erhob der KNK Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2002/334.

    18 In Bezug auf den KNK erhebt der Rat die Einrede der Rechtshängigkeit, da die Parteien, der Streitgegenstand und die geltend gemachten Klagegründe in den Rechtssachen T-206/02 und T-229/02 identisch seien.

    43 Vorab ist festzustellen, dass der KNK bereits mit seiner unter der Nummer T-206/02 in das Register eingetragenen Klage den Beschluss 2002/334 angefochten hat.

  • EuGH, 03.03.1982 - 14/81

    Alpha Steel / Kommission

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    Der Rat meint, auch wenn das ordnungsgemäße Verfahren für die Kläger darin bestünde, dass sie ihren ursprünglichen Antrag erweiterten oder anpassten, um den neuen Rechtsakt zu erfassen (Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, Randnr. 8), so wäre diese Anpassung doch nur eine rein formale, da mit ihr lediglich die Bezeichnung des früheren Beschlusses durch die des späteren ersetzt würde.

    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz einer geordneten Rechtspflege, dass der Kläger, wenn die angefochtene Handlung während des Verfahrens durch eine andere Handlung mit dem gleichen Gegenstand ersetzt wird, keine neue Klage erheben muss, sondern seinen ursprünglichen Antrag dahin erweitern oder anpassen kann, dass er die neue Handlung umfasst (oben in Randnr. 18 zitiertes Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8, und Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg. 2003, I-3701).

  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    52 Es ist daran zu erinnern, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen kann, von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen zu sein, wenn sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).
  • EuG, 27.04.1995 - T-12/93

    Comité central d'entreprise de la société anonyme Vittel und Comité

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    52 Es ist daran zu erinnern, dass eine natürliche oder juristische Person nur dann geltend machen kann, von einer Handlung mit allgemeiner Geltung individuell betroffen zu sein, wenn sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt wird (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 211, 238, und Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-12/93, CCE de Vittel u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1247, Randnr. 36).
  • EuG, 22.02.2000 - T-138/98

    ACAV u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    Denn dass ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung für die verschiedenen Rechtssubjekte, für die er gilt, konkrete unterschiedliche Auswirkungen haben kann, hebt diese Rechtssubjekte nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Personen heraus, da die Anwendung dieses Rechtsakts aufgrund einer objektiv bestimmten Situation erfolgt (vgl. Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T-138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II-341, Randnr. 66 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuG, 03.04.2008 - T-253/04

    Kongra-Gel u.a. / Rat

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    Mit am 25. Juni 2004 erhobener Klage, die unter der Nummer T-253/04 eingetragen wurde (ABl. C 262, S. 28), hat der Kongra-Gel die Nichtigerklärung dieses Beschlusses beantragt.
  • EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    Drittens seien die im EG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen hinsichtlich der Klagebefugnis im Licht der Grundrechte und insbesondere des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auszulegen (Urteil des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C-50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I-6677, Randnrn.
  • EuGH, 06.10.1982 - 307/81

    Alusuisse / Rat und Kommission

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    Dieser Beschluss gilt somit für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt bezeichneten Personengruppen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 307/81, Alusuisse Italia/Rat und Kommission, Slg. 1982, 3463, Randnr. 9).
  • EuGH, 10.04.2003 - C-217/01

    Hendrickx / Cedefop

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    Nach ständiger Rechtsprechung gebietet der Grundsatz einer geordneten Rechtspflege, dass der Kläger, wenn die angefochtene Handlung während des Verfahrens durch eine andere Handlung mit dem gleichen Gegenstand ersetzt wird, keine neue Klage erheben muss, sondern seinen ursprünglichen Antrag dahin erweitern oder anpassen kann, dass er die neue Handlung umfasst (oben in Randnr. 18 zitiertes Urteil Alpha Steel/Kommission, Randnr. 8, und Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C-217/01 P, Hendrickx/Cedefop, Slg. 2003, I-3701).
  • EuGH, 11.10.2001 - C-77/99

    Kommission / Oder-Plan Architektur u.a.

    Auszug aus EuG, 15.02.2005 - T-229/02
    Denn die PKK befinde sich in der gleichen Lage wie eine Handelsgesellschaft in Liquidation (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-77/99, Kommission/Oder-Plan Architektur u. a., Slg. 2001, I-7355).
  • EuGH, 27.11.1984 - 50/84

    Bensider / Kommission

  • EuG, 21.03.2001 - T-69/96

    Hamburger Hafen- und Lagerhaus u.a. / Kommission

  • EuG, 08.10.2001 - T-236/00

    Stauner u.a. / Parlament und Kommission

  • EuGH, 14.12.1962 - 19/62

    Fédération nationale de la boucherie en gros et du commerce en gros des viandes

  • EuGH, 18.01.2007 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERSTER INSTANZ HAT DIE AUFNAHME DER PKK IN

    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen Herr Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) (Kurdische Arbeiterpartei) und Herr Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK) (Kurdischer Nationalkongress) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02, Slg. 2005, II-539, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Beschlüsse 2002/334/EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927/EG (ABl. L 116, S. 33) sowie 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L 160, S. 26) als unzulässig abgewiesen hat.

    Diese Klage wurde unter der Nummer T-229/02 in das Register eingetragen.

    Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02), wird aufgehoben, soweit damit die von Herrn Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) erhobene Klage abgewiesen wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2006 - C-229/05

    und Sicherheitspolitik - GENERALANWÄLTIN KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS OSMAN

    Das Gericht stellt die Vorgeschichte und den rechtlichen Rahmen des Rechtsstreits in den Randnummern 1 bis 9 des angefochtenen Beschlusses vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-229/02(2) wie folgt dar:.

    Der KNK erhob zunächst die Klage in der Rechtssache T-206/02(3) gegen den Beschluss 2002/334 und anschließend gemeinsam mit Herrn Ocalan, der im Namen der PKK auftrat, die Klage in der Rechtssache T-229/02 gegen die Beschlüsse 2002/334 und 2002/460.

    Die Nummern 1 und 2 des Tenors des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005 in der Rechtssache T-229/02 (PKK und KNK/Rat) werden aufgehoben, soweit sie die Klage von Herrn O. Ocalan namens der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) gegen den Beschluss 2002/460/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG betreffen.

    2 - PKK und KNK/Rat, Slg. 2005, II-539.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u.a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage -

    16 Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02, EU:T:2005:48, Rn. 37 und 38).

    17 Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02, EU:T:2005:48, Rn. 28 und 39 bis 41).

  • EuG, 23.10.2008 - T-256/07

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS 2007/868/EG DES RATES

    Zwar hat das Gericht im Urteil OMPI (oben in Randnr. 1 angeführt) zur Bestimmung des Gegenstands und der Grenzen der Gewährleistung der Verteidigungsrechte und der Begründungspflicht unterschieden zwischen dem "Ausgangsbeschluss", die Gelder einzufrieren, den Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 betrifft, und den "Folgebeschlüssen" zur Aufrechterhaltung des Einfrierens der Gelder nach einer Überprüfung, die Art. 1 Abs. 6 des genannten Gemeinsamen Standpunkts betrifft, doch ist jeder dieser nachfolgenden Beschlüsse ein neuer Beschluss, der auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 erlassen worden ist und aus einer Überprüfung der streitigen Liste durch den Rat resultiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, Slg. 2007, I-445, Randnr. 103, das insoweit den Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat, T-229/02, Slg. 2005, II-539, Randnr. 44, ausdrücklich bestätigt).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-373/13

    T. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl und Einwanderung -

    Diese Liste wurde in gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der PKK für rechtswidrig erklärt, und zwar hauptsächlich, weil der Rat es versäumt hatte, eine vollständige Begründung zu geben (siehe Urteil PKK/Rat, T-229/02, EU:T:2008:87, sowie Urteil E und F, C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor,

    44 - Vgl. auch Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T-229/02, Slg. 2005, II-539), in dem das Gericht betreffend die von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfassten Personen oder Körperschaften zunächst feststellt, dass "es vorkommen [kann], dass sie rechtlich nicht existieren oder nicht in der Lage waren, die gewöhnlich für juristische Personen geltenden Rechtsvorschriften zu beachten", und sodann auf die Notwendigkeit hinweist, "übertriebenen Formalismus" zu vermeiden (Randnr. 28).
  • VG Ansbach, 14.12.2006 - AN 1 K 06.30883

    Türkei, Widerruf, Asylberechtigung, Flüchtlingsanerkennung, Bundesamtsbescheid,

    Wie sich dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.2.2005 - T-229/02 in dem genannten Verfahren entnehmen lässt, verfolgt der KNK nach Angaben seines Präsidenten das Ziel, die Einheit und die Zusammenarbeit der Kurden in allen Teilen Kurdistans zu stärken und ihren Kampf im höheren Interesse der kurdischen Nation zu unterstützen.
  • EuG, 05.10.2017 - T-175/15

    Mabrouk / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    In diesem Fall beschränkt sich der nachfolgende Beschluss nämlich nicht darauf, den früheren Beschluss zu bestätigen, da er das Einfrieren der Gelder im Hinblick auf den Betroffenen infolge der Überprüfung seiner Situation für einen neuen Zeitraum verlängert, der über den Geltungszeitraum des früheren Beschlusses hinausgeht (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat, T-229/02, EU:T:2005:48, Rn. 44, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C-229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 103).
  • EuG, 30.06.2016 - T-545/13

    Al Matri / Rat

    Par ailleurs, le règlement d'exécution n° 81/2014 ne constitue pas, à l'égard du requérant, un acte purement confirmatif du règlement d'exécution n° 735/2013, dans la mesure où le maintien de l'inscription de son nom par cet acte résulte nécessairement d'un réexamen de sa situation (ordonnance du 15 février 2005, PKK et KNK/Conseil, T-229/02, Rec, EU:T:2005:48, point 44, confirmée par arrêt du 18 janvier 2007, PKK et KNK/Conseil, C-229/05 P, Rec, EU:C:2007:32, point 103).
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