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   EuG, 16.11.1994 - T-451/93   

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https://dejure.org/1994,20464
EuG, 16.11.1994 - T-451/93 (https://dejure.org/1994,20464)
EuG, Entscheidung vom 16.11.1994 - T-451/93 (https://dejure.org/1994,20464)
EuG, Entscheidung vom 16. November 1994 - T-451/93 (https://dejure.org/1994,20464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung des Zuschlags für den Entwurf und den Bau von sechs Brücken in Somalia und spätere Kündigung des Auftrags; Ersatz der auf Grund der Weigerung des Beauftragten, bestimmte Rechnungen mit seinem Sichtvermerk zu versehen, entstandenen Schäden; Außervertragliche ...

  • Judicialis

    EWG Art. 215 Abs. 2; ; Allgemeine Bedingungen Art. 93 (1)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.07.1985 - 118/83

    CMC / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.11.1994 - T-451/93
    43 Auch wenn keine vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und der Klägerin besteht, so wird doch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes deutlich, daß die Kommission gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag für den Ersatz des Schadens haften kann, der Dritten aufgrund von Handlungen des Beauftragten in Erfuellung seiner Verpflichtungen entsteht (vgl. Urteil vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC/Kommission, Slg. 1985, 2325).
  • EuGH, 19.09.1985 - 33/82

    Murri Frères / Kommission

    Auszug aus EuG, 16.11.1994 - T-451/93
    Auf jeden Fall ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen, daß zwischen der Klägerin und der Kommission keine vertraglichen Beziehungen bestehen, und dies entspricht in der Tat völlig der vom Gerichtshof geäusserten Ansicht, wonach EEF-finanzierte öffentliche Bauaufträge als nationale Aufträge zu betrachten sind, die nur den AKP-Staat und den Unternehmer binden (vgl. Urteil vom 19. September 1985 in der Rechtssache 33/82, Murri Frères/Kommission, Slg. 1985, 2759).
  • EuGH, 17.09.1996 - C-19/95

    San Marco / Kommission

    1 Die San Marco Impex Italiana Srl (Klägerin) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 26. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93 (San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061) eingelegt, mit dem dieses ihre Klage auf Ersatz nach den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag des ihr angeblich im Zusammenhang mit einem zwischen ihr und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia geschlossenen Vertrag über die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags entstanden ist, abgewiesen hat.
  • EuG, 11.07.1996 - T-175/94

    International Procurement Services SA gegen Kommission der Europäischen

    Die Unternehmen, die sich um die fraglichen Aufträge bewerben oder die den Zuschlag hierfür erhalten, bleiben ausserhalb der ausschließlichen Beziehungen, die auf diesem Gebiet zwischen der Beklagten und den AKP-Staaten bestehen (Urteile des Gerichtshofes STS/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und CMC u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 28, sowie vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-257/90, Italsolar/Kommission, Slg. 1993, I-9, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93, San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061, Randnr. 42).
  • EuG, 27.06.2000 - T-72/99

    Meyer / Kommission

    Auch wenn keine vertragliche Beziehung zwischen der Kommission und dem Kläger besteht, so ergibt sich doch aus der Rechtsprechung, daß die Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag für den Ersatz des Schadens haften kann, der Dritten aufgrund von Handlungen der Gemeinschaft in Ausübung ihrer Aufgaben entsteht (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC u. a./Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnr. 31, und des Gerichts vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93, San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061, Randnr. 43).
  • EuG, 25.06.1997 - T-7/96

    Francesco Perillo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Abkommen

    37 Dagegen ist das Gericht durch nichts daran gehindert, das Verhalten der Delegation der Kommission unter Berücksichtigung ihrer Verpflichtungen zu überprüfen und über die sich daraus möglicherweise ergebende ausservertragliche Haftung der Kommission zu entscheiden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1985 in der Rechtssache 118/83, CMC/Kommission, Slg. 1985, 2325, Randnr. 31; Urteil des Gerichts vom 16. November 1994 in der Rechtssache T-451/93, San Marco/Kommission, Slg. 1994, II-1061, Randnrn. 42, 43 und 86).
  • EuG, 27.08.2018 - T-475/18

    Boyer/ Wallis-et-Futuna

    Elles n'ont pas pour objet et ne sauraient avoir pour effet de porter atteinte au principe selon lequel les marchés en question demeurent des marchés nationaux que seuls les États ACP ont la responsabilité de préparer, négocier et conclure (voir arrêt du 19 septembre 1985, Murri/Commission, 33/82, EU:C:1985:354, point 33 et jurisprudence citée ; arrêt du 16 novembre 1994, San Marco/Commission, T-451/93, EU:T:1994:268, point 42).
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