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   EuG, 17.10.2019 - T-279/18   

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EuG, 17.10.2019 - T-279/18 (https://dejure.org/2019,34079)
EuG, Entscheidung vom 17.10.2019 - T-279/18 (https://dejure.org/2019,34079)
EuG, Entscheidung vom 17. Oktober 2019 - T-279/18 (https://dejure.org/2019,34079)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Alliance Pharmaceuticals/ EUIPO - AxiCorp (AXICORP ALLIANCE)

    Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Eintragung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarke AXICORP ALLIANCE - Ältere Unionswort- und -bildmarke ALLIANCE - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EU) ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 06.04.2017 - T-39/16

    Nanu-Nana Joachim Hoepp / EUIPO - Fink (NANA FINK) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Instanzen des EUIPO, um die Identität oder Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen prüfen zu können, stets die Waren und Dienstleistungen ermitteln müssen, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst werden, und in diesem Rahmen müssen sie gegebenenfalls das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke eingetragen ist, auslegen (vgl. Urteil vom 6. April 2017, Nanu-Nana Joachim Hoepp/EUIPO - Fink [NANA FINK], T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Schlussfolgerung wird in keiner Weise durch die Rechtsprechung entkräftet, die in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung und vom EUIPO in Rn. 27 der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung genannt wurde, um zum einen die Zurückweisung einer für die Klägerin günstigen Auslegung der Beschreibung und zum anderen die Notwendigkeit, diese Beschreibung eng auszulegen, zu stützen, nämlich Rn. 67 des Beschlusses vom 6. Februar 2014, El Corte Inglés/HABM (C-301/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:235), Rn. 31 des Urteils vom 11. November 2009, Frag Comercio Internacional/HABM - Tinkerbell Modas (GREEN by missako) (T-162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432), Rn. 62 des Urteils vom 6. April 2017, NANA FINK (T-39/16, EU:T:2017:263), und Rn. 62 des Urteils vom 18. Oktober 2018, Next design+produktion/EUIPO - Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) (T-533/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:698).

    Zum anderen trifft es zu, dass das Gericht in Bezug auf die vom EUIPO in Rn. 27 der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung angeführte Rechtsprechung zwar festgestellt hat, dass der Inhaber einer Unionsmarke keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben, ziehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2017, NANA FINK, T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 48, und vom 18. Oktober 2018, nuuna, T-533/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:698, Rn. 62).

    Drittens konnte zwar in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. April 2017, NANA FINK (T-39/16, EU:T:2017:263), ergangen ist, die Beschreibung bestimmter, von der in dieser Rechtssache in Rede stehenden älteren Marke erfasster Waren auf zwei verschiedene Arten verstanden werden (entweder so, dass sie nur fertige Waren aus Leder oder "Lederimitationen" einschließen oder dass auch Lederimitationen erfasst werden), beide Auslegungen waren jedoch gleichermaßen plausibel und führten nicht zu einer absurden Beschreibung.

    Unter diesen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass nur dann, wenn beide möglichen wörtlichen Auslegungen des Verzeichnisses der durch eine ältere Unionsmarke bezeichneten Waren und Dienstleistungen gleichermaßen plausibel und vorhersehbar sind, bei der Bestimmung des Schutzumfangs dieser Marke und bei der Beurteilung der vorgelegten Nachweise für die ernsthafte Benutzung der Marke der in Rn. 48 des Urteils vom 6. April 2017, NANA FINK (T-39/16, EU:T:2017:263), aufgestellte Grundsatz anzuwenden ist, wonach der Inhaber einer Marke der Europäischen Union keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben, ziehen darf.

  • EuG, 18.10.2018 - T-533/17

    Next design+produktion/ EUIPO - Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) - Unionsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Diese Schlussfolgerung wird in keiner Weise durch die Rechtsprechung entkräftet, die in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung und vom EUIPO in Rn. 27 der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung genannt wurde, um zum einen die Zurückweisung einer für die Klägerin günstigen Auslegung der Beschreibung und zum anderen die Notwendigkeit, diese Beschreibung eng auszulegen, zu stützen, nämlich Rn. 67 des Beschlusses vom 6. Februar 2014, El Corte Inglés/HABM (C-301/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:235), Rn. 31 des Urteils vom 11. November 2009, Frag Comercio Internacional/HABM - Tinkerbell Modas (GREEN by missako) (T-162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432), Rn. 62 des Urteils vom 6. April 2017, NANA FINK (T-39/16, EU:T:2017:263), und Rn. 62 des Urteils vom 18. Oktober 2018, Next design+produktion/EUIPO - Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) (T-533/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:698).

    Zum anderen trifft es zu, dass das Gericht in Bezug auf die vom EUIPO in Rn. 27 der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung angeführte Rechtsprechung zwar festgestellt hat, dass der Inhaber einer Unionsmarke keinen Nutzen aus einem Verstoß gegen seine Pflicht, das Warenverzeichnis klar und eindeutig anzugeben, ziehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 2017, NANA FINK, T-39/16, EU:T:2017:263, Rn. 48, und vom 18. Oktober 2018, nuuna, T-533/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:698, Rn. 62).

    Viertens hat das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Oktober 2018, nuuna (T-533/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:698), ergangen ist, festgestellt, dass die von den in Rede stehenden älteren Marken erfassten Waren präzisiert worden sind, was von der Beschwerdekammer nicht berücksichtigt worden war, und das Gericht konnte sie mit den von der Anmeldemarke erfassten Waren in dieser Rechtssache vergleichen.

  • EuG, 11.11.2009 - T-162/08

    Frag Comercio Internacional / OHMI - Tinkerbell Modas (GREEN by missako)

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Diese Schlussfolgerung wird in keiner Weise durch die Rechtsprechung entkräftet, die in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung und vom EUIPO in Rn. 27 der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung genannt wurde, um zum einen die Zurückweisung einer für die Klägerin günstigen Auslegung der Beschreibung und zum anderen die Notwendigkeit, diese Beschreibung eng auszulegen, zu stützen, nämlich Rn. 67 des Beschlusses vom 6. Februar 2014, El Corte Inglés/HABM (C-301/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:235), Rn. 31 des Urteils vom 11. November 2009, Frag Comercio Internacional/HABM - Tinkerbell Modas (GREEN by missako) (T-162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432), Rn. 62 des Urteils vom 6. April 2017, NANA FINK (T-39/16, EU:T:2017:263), und Rn. 62 des Urteils vom 18. Oktober 2018, Next design+produktion/EUIPO - Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) (T-533/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:698).

    Insoweit trifft es zum einen hinsichtlich der in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung angeführten Rechtsprechung zu, dass der Unionsrichter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens und des Vergleichs von Waren und Dienstleistungen anerkannt hat, dass es möglich ist, dass die Beschreibung der von einer älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen keinen Vergleich mit den von einer angemeldeten Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen zulässt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Februar 2014, El Corte Inglés/HABM, C-301/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:235, Rn. 67, und Urteil vom 11. November 2009, GREEN by missako, T-162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432, Rn. 31).

    Zweitens waren zwar in der Rechtssache, in der das Urteil vom 11. November 2009, GREEN by missako (T-162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432), ergangen ist, die Dienstleistungen, die von der in dieser Rechtssache in Rede stehenden älteren Marke erfasst wurden, zu vage, um einen echten Vergleich mit denen der in Rede stehenden Anmeldemarke zu ermöglichen, doch waren die Unterschiede zwischen den fraglichen Zeichen ein ausreichender Grund, um trotz der Identität und Ähnlichkeit bestimmter von den fraglichen Marken erfasster Waren eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.

  • EuGH, 06.02.2014 - C-301/13

    El Corte Inglés / HABM

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Diese Schlussfolgerung wird in keiner Weise durch die Rechtsprechung entkräftet, die in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung und vom EUIPO in Rn. 27 der Klagebeantwortung und in der mündlichen Verhandlung genannt wurde, um zum einen die Zurückweisung einer für die Klägerin günstigen Auslegung der Beschreibung und zum anderen die Notwendigkeit, diese Beschreibung eng auszulegen, zu stützen, nämlich Rn. 67 des Beschlusses vom 6. Februar 2014, El Corte Inglés/HABM (C-301/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:235), Rn. 31 des Urteils vom 11. November 2009, Frag Comercio Internacional/HABM - Tinkerbell Modas (GREEN by missako) (T-162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432), Rn. 62 des Urteils vom 6. April 2017, NANA FINK (T-39/16, EU:T:2017:263), und Rn. 62 des Urteils vom 18. Oktober 2018, Next design+produktion/EUIPO - Nanu-Nana Joachim Hoepp (nuuna) (T-533/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:698).

    Insoweit trifft es zum einen hinsichtlich der in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung angeführten Rechtsprechung zu, dass der Unionsrichter im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens und des Vergleichs von Waren und Dienstleistungen anerkannt hat, dass es möglich ist, dass die Beschreibung der von einer älteren Marke erfassten Waren und Dienstleistungen keinen Vergleich mit den von einer angemeldeten Marke bezeichneten Waren und Dienstleistungen zulässt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 6. Februar 2014, El Corte Inglés/HABM, C-301/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:235, Rn. 67, und Urteil vom 11. November 2009, GREEN by missako, T-162/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:432, Rn. 31).

    Erstens haben in der Rechtssache, die zum Beschluss vom 6. Februar 2014, El Corte Inglés/HABM (C-301/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:235), geführt hat, weder der Wortlaut der Beschreibung der von der in dieser Rechtssache in Rede stehenden älteren Marke bezeichneten Dienstleistungen noch die von der Klägerin im Verfahren vor dem EUIPO vorgetragenen Gesichtspunkte gezeigt, dass sich der Schutz dieser Marke auf andere Waren oder Dienstleistungen als die der Klasse 35 im Sinne des Abkommens von Nizza erstreckt.

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Nach der Rechtsprechung müssen nach diesen Bestimmungen die Erzeugnisse, für die ein Schutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass das EUIPO und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können (Urteil vom 3. Juni 2015, Lithomex/HABM - Glaubrecht Stingel [ITHOFIX], T-273/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:352, Rn. 27; vgl. auch entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Sieckmann, C-273/00, EU:C:2002:748, Rn. 49 bis 51, und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 49).

    Obwohl diese Bemerkung im Rahmen der Analyse des Schutzumfangs einer nationalen Marke gemacht wurde, der sich aus der Verwendung aller allgemeinen Angaben im Titel einer Klasse ergab, hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit sowohl für den Anmelder als auch für dritte Wirtschaftsteilnehmer bestünde, wenn der Markenschutz davon abhinge, welcher Betrachtungsweise die zuständige Behörde folgt, und nicht vom tatsächlichen Willen des Anmelders (Urteil vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 60).

  • EuG, 11.12.2014 - T-235/12

    'CEDC International / OHMI - Underberg (Forme d''un brin d''herbe dans une

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Es ist daher Sache der Beschwerdekammer, bei der von ihr zu erlassenden Entscheidung über die Beschwerde, mit der sie befasst bleibt, darüber zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, CEDC International/HABM - Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T-235/12, EU:T:2014:1058, Rn. 101 und 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-361/15

    Easy Sanitary Solutions / Group Nivelles - Rechtsmittel - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    So hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, Auslegungen von Bestimmungen des Unionsrechts, die zu einem absurden Ergebnis führen würden, auszuschließen (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 46 und 48, und im Bereich der Geschmacksmuster Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 96).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-345/08

    Der Zugang zum Vorbereitungsdienst für die juristischen Berufe eines

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    So hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, Auslegungen von Bestimmungen des Unionsrechts, die zu einem absurden Ergebnis führen würden, auszuschließen (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Urteil vom 10. Dezember 2009, Pe?›la, C-345/08, EU:C:2009:771, Rn. 46 und 48, und im Bereich der Geschmacksmuster Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions und EUIPO/Group Nivelles, C-361/15 P und C-405/15 P, EU:C:2017:720, Rn. 96).
  • EuGH, 05.07.2011 - C-263/09

    Der Inhaber eines Namens kann dessen Benutzung als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Die Ausübung der Abänderungsbefugnis ist folglich grundsätzlich auf Situationen zu beschränken, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (Urteil vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C-263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72).
  • EuG, 27.06.2012 - T-523/10

    Interkobo / OHMI - XXXLutz Marken (my baby) - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 17.10.2019 - T-279/18
    Vielmehr sind sie im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnungen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2012, 1nterkobo/HABM - XXXLutz Marken [my baby], T-523/10, EU:T:2012:326, Rn. 29).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-149/11

    Leno Merken - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 15 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1980 - 67/79

    Waldemar Fellinger gegen Bundesanstalt für Arbeit, Nürnberg. - Soziale Sicherheit

  • EuG, 09.07.2008 - T-304/06

    Reber / OHMI - Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli (Mozart) - Gemeinschaftsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-592/14

    European Federation for Cosmetic Ingredients - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuG, 22.03.2007 - T-364/05

    Saint-Gobain Pam / OHMI - Propamsa (PAM PLUVIAL) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 12.12.2002 - C-273/00

    Sieckmann

  • EuG, 07.12.2018 - T-471/17

    Edison/ EUIPO (EDISON) - Unionsmarke - Unionsbildmarke EDISON - Teilverzicht -

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

  • EuG, 03.06.2015 - T-273/14

    Lithomex / OHMI - Glaubrecht Stingel (LITHOFIX)

  • BPatG, 11.03.2020 - 29 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Alliance Healthcare (Wort-Bild-Marke)/ALLIANCE

    Die Beschwerdeführerin legt des Weiteren das Urteil des EuG vom 17. Oktober 2019 (T-279/18) vor (Bl. 231 ff. d. A.).

    Das Warenverzeichnis der Widersprechenden bedarf deshalb der Auslegung (vgl. BGH GRUR 2011, 654 Rn. 17 - Yoghurt-Gums; BPatG, Beschluss vom 25.01.2019, 28 W (pat) 558/16 - MOBICAT EVO; GRUR 1997, 133 ORION; BlfPMZ 1991, 249-250 Beschluss vom 20.10.1970, 26 W (pat) 197/67; vgl. auch EuG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - T-279/18; Bl. 231 ff. d. A.).

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