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   EuG, 25.02.1992 - T-39/91   

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https://dejure.org/1992,14483
EuG, 25.02.1992 - T-39/91 (https://dejure.org/1992,14483)
EuG, Entscheidung vom 25.02.1992 - T-39/91 (https://dejure.org/1992,14483)
EuG, Entscheidung vom 25. Februar 1992 - T-39/91 (https://dejure.org/1992,14483)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • EU-Kommission

    Doris Herrmann gegen Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung.

    Beamte - Beförderung - Unzulässigkeit.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beantragung einer Planstelle ; Einstufung eines Beamten in eine höhere Besoldungsstufe

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 43; ; EWG-Vertrag Art. 44

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 07.06.1991 - T-14/91

    Georges Weyrich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-39/91
    Daher gilt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall in dem Sinne, daß dann, wenn eine vom Verwaltungsrat des CEDEFOP getroffene Entscheidung vorliegt und diese eine den Bediensteten beschwerende Maßnahme darstellt, dieser das in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehene Beschwerdeverfahren einzuleiten hat, wenn er die Aufhebung, die Änderung oder die Rücknahme dieser ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der EG; in diesem Sinne Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P./WSA, Slg. 1987, 2409, und Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnr. 10, Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, und vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache 72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-58).
  • EuG, 20.03.1991 - T-1/90

    Gloria Pérez-Mínguez Casariego gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-39/91
    16 Es ist somit Sache des Gerichts, die erwähnten Schreiben der Klägerin rechtlich zu qualifizieren, da nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluß des Gerichts vom 7. Juni 1991, Weyrich/Kommission, Slg. 1991, II-235, und Urteil vom 20. März 1991 in der Rechtssache T-1/90, Pérez-Míngüz Casariego/Kommission, Slg. 1991, II-143) es der alleinigen Beurteilung des Gerichts und nicht dem Willen der Parteien unterliegt, ob ein Schreiben als Beschwerde zu qualifizieren ist.
  • EuG, 01.10.1991 - T-38/91

    Dimitrios Coussios gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-39/91
    Daher gilt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall in dem Sinne, daß dann, wenn eine vom Verwaltungsrat des CEDEFOP getroffene Entscheidung vorliegt und diese eine den Bediensteten beschwerende Maßnahme darstellt, dieser das in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehene Beschwerdeverfahren einzuleiten hat, wenn er die Aufhebung, die Änderung oder die Rücknahme dieser ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der EG; in diesem Sinne Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P./WSA, Slg. 1987, 2409, und Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnr. 10, Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, und vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache 72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-58).
  • EuGH, 03.02.1977 - 91/76

    De Lacroix / Gerichtshof

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-39/91
    Daher gilt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall in dem Sinne, daß dann, wenn eine vom Verwaltungsrat des CEDEFOP getroffene Entscheidung vorliegt und diese eine den Bediensteten beschwerende Maßnahme darstellt, dieser das in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehene Beschwerdeverfahren einzuleiten hat, wenn er die Aufhebung, die Änderung oder die Rücknahme dieser ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der EG; in diesem Sinne Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P./WSA, Slg. 1987, 2409, und Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnr. 10, Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, und vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache 72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-58).
  • EuGH, 04.06.1987 - 16/86

    P. / ESC

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-39/91
    Daher gilt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall in dem Sinne, daß dann, wenn eine vom Verwaltungsrat des CEDEFOP getroffene Entscheidung vorliegt und diese eine den Bediensteten beschwerende Maßnahme darstellt, dieser das in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehene Beschwerdeverfahren einzuleiten hat, wenn er die Aufhebung, die Änderung oder die Rücknahme dieser ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der EG; in diesem Sinne Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P./WSA, Slg. 1987, 2409, und Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnr. 10, Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, und vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache 72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-58).
  • EuG, 07.02.1991 - T-58/89

    Calvin Williams gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter -

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-39/91
    Daher gilt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall in dem Sinne, daß dann, wenn eine vom Verwaltungsrat des CEDEFOP getroffene Entscheidung vorliegt und diese eine den Bediensteten beschwerende Maßnahme darstellt, dieser das in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehene Beschwerdeverfahren einzuleiten hat, wenn er die Aufhebung, die Änderung oder die Rücknahme dieser ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der EG; in diesem Sinne Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P./WSA, Slg. 1987, 2409, und Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnr. 10, Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, und vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache 72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-58).
  • RG, 17.05.1890 - I 72/89

    Aktiengesells. H.G.B. Artt. 209 litt. b. g. 213 lit. a. Reichsges. V. 18. Juli

    Auszug aus EuG, 25.02.1992 - T-39/91
    Daher gilt diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall in dem Sinne, daß dann, wenn eine vom Verwaltungsrat des CEDEFOP getroffene Entscheidung vorliegt und diese eine den Bediensteten beschwerende Maßnahme darstellt, dieser das in Artikel 43 Absatz 2 vorgesehene Beschwerdeverfahren einzuleiten hat, wenn er die Aufhebung, die Änderung oder die Rücknahme dieser ihn beschwerenden Entscheidung beantragen will (vgl. die entsprechende Rechtsprechung zu den Artikeln 90 und 91 des Statuts der Beamten der EG; in diesem Sinne Beschluß des Gerichtshofes vom 4. Juni 1987 in der Rechtssache 16/86, P./WSA, Slg. 1987, 2409, und Urteil des Gerichtshofes vom 3. Februar 1977 in der Rechtssache 91/76, Lacroix/Gerichtshof, Slg. 1977, 225, Randnr. 10, Beschlüsse des Gerichts vom 7. Juni 1991 in der Rechtssache T-14/91, Weyrich/Kommission, und vom 1. Oktober 1991 in der Rechtssache T-38/91, Coussios/Kommission, sowie Urteile des Gerichts vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache T-58/89, Williams/Rechnungshof, und vom 22. Februar 1990 in der Rechtssache 72/89, Bocos Viciano/Kommission, Slg. 1990, II-58).
  • EuG, 16.07.1992 - T-1/91

    Hilaire Della Pietra gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Unter Berufung auf den Beschluß des Gerichts vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache T-39/91 (Hermann/Cedefop, Slg. 1992, II-233) vertritt sie die Auffassung, die Beschwerde genüge nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten formalen Mindestanforderungen.
  • EuG, 17.06.2003 - T-385/00

    Seiller / EIB

    En particulier, la BEI fait observer que le Tribunal a déjà appliqué par analogie le délai prévu à l'article 91 du statut à des situations semblables au cas d'espèce (ordonnance du Tribunal du 25 février 1992, Herrmann/Cedefop, T-39/91, Rec. p. II-233, et ordonnance du président de la cinquième chambre du Tribunal du 14 juillet 1993, Knijff/Cour des comptes, T-55/92, Rec. p. II-823).
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