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   EuG, 28.01.2016 - T-341/14   

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EuG, 28.01.2016 - T-341/14 (https://dejure.org/2016,547)
EuG, Entscheidung vom 28.01.2016 - T-341/14 (https://dejure.org/2016,547)
EuG, Entscheidung vom 28. Januar 2016 - T-341/14 (https://dejure.org/2016,547)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klyuyev / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Klyuyev / Rat

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Prüfpflicht des Europäischen Rates: Kontensperrung ukrainischer Politiker rechtswidrig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klyuyev / Rat

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 1) und des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März ...

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 05.03.2015 - C-220/14

    Ezz and Others v Council - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegenüber

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Zwar haben die Unionsgerichte - wie der Rat geltend macht - im Zusammenhang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen festgestellt, dass die Identifizierung einer Person als für eine Straftat verantwortlich nicht zwingend mit einer Verurteilung wegen dieser Straftat verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, Slg, EU:C:2015:147, Rn. 72, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61).

    Im Kontext der Rechtssachen, die der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung zugrunde lagen, hatte der Generalstaatsanwalt des betreffenden Drittlands allerdings zumindest die von einem Strafgericht gebilligte Sicherstellung der Vermögenswerte der Kläger angeordnet (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 132).

  • EuG, 27.02.2014 - T-256/11

    Ezz u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Zwar haben die Unionsgerichte - wie der Rat geltend macht - im Zusammenhang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen festgestellt, dass die Identifizierung einer Person als für eine Straftat verantwortlich nicht zwingend mit einer Verurteilung wegen dieser Straftat verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Ezz u. a./Rat, C-220/14 P, Slg, EU:C:2015:147, Rn. 72, und vom 27. Februar 2014, Ezz u. a./Rat, T-256/11, Slg, EU:T:2014:93, Rn. 57 bis 61).

    Im Kontext der Rechtssachen, die der oben in Rn. 47 angeführten Rechtsprechung zugrunde lagen, hatte der Generalstaatsanwalt des betreffenden Drittlands allerdings zumindest die von einem Strafgericht gebilligte Sicherstellung der Vermögenswerte der Kläger angeordnet (Urteil Ezz u. a./Rat, oben in Rn. 47 angeführt, EU:T:2014:93, Rn. 132).

  • EuGH, 28.05.2013 - C-239/12

    und Sicherheitspolitik - Eine Person, gegen die eine Maßnahme des Einfrierens von

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Zudem kann nach der Rechtsprechung das Bejahen der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Handlung zwar als solches einen materiellen Schaden oder eine Beeinträchtigung des Privatlebens nicht wiedergutmachen; es ist aber gleichwohl geeignet, die betroffene Person zu rehabilitieren oder eine Form der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens darzustellen, der ihr aufgrund dieser Rechtswidrigkeit entstanden ist, und somit den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission, C-239/12 P, Slg, EU:C:2013:331, Rn. 70 bis 72).

    Es ist festzustellen, dass der Kläger ein Rechtsschutzinteresse behält, das sich daraus ergibt, dass sich - würde die Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014 bejaht - darauf eine anschließende Klage auf Ersatz des während der Geltungsdauer dieser Rechtsakte, d. h. vom 6. März 2014 bis 6. März 2015, entstandenen immateriellen und materiellen Schadens stützen ließe (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission, oben in Rn. 28 angeführt, EU:C:2013:331, Rn. 82).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 65 und 66).
  • EuG, 05.11.2014 - T-307/12

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der restriktiven Maßnahmen, die gegen Herrn

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsakt, der während des Verfahrens den ursprünglichen Rechtsakt mit dem gleichen Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T-307/12 und T-408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 47).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Im Übrigen ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, Slg, EU:C:2013:518, Rn. 120 und 121, und vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, Slg, EU:C:2013:775, Rn. 65 und 66).
  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der Begründung dieser Entscheidung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die betreffende Entscheidung zu stützen - hinreichend genau und konkret belegt sind (vgl. Urteil vom 21. April 2015, Anbouba/Rat, C-605/13 P, Slg, EU:C:2015:248, Rn. 41 und 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.06.2013 - C-183/12

    Ayadi / Kommission

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Dies setzt voraus, dass die Klage derjenigen Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 6. Juni 2013, Ayadi/Kommission, C-183/12 P, EU:C:2013:369, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 11.06.2014 - T-293/12

    Das Gericht erklärt die Aufnahme der Syria International Islamic Bank in die

    Auszug aus EuG, 28.01.2016 - T-341/14
    Insoweit kann der Umstand, dass der Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014 nicht mehr in Kraft sind, weil sie, soweit sie den Kläger betreffen, durch den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357 geändert wurden, nicht einer eventuellen Nichtigerklärung der ursprünglich erlassenen Rechtsakte durch das Gericht gleichstehen, da diese Änderung kein Anerkenntnis ihrer Rechtswidrigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juni 2014, Syria International Islamic Bank/Rat, T-293/12, EU:T:2014:439, Rn. 36 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.02.2018 - T-731/15

    Klyuyev / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

    Mit Klageschrift, die am 12. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob der Kläger eine unter dem Aktenzeichen T-341/14 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/119 und der Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie ihn betrafen.

    Mit Urteil vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47), erklärte das Gericht den Beschluss 2014/119 und die Verordnung Nr. 208/2014, soweit sie den Kläger betrafen, für nichtig.

  • EuG, 14.12.2018 - T-400/10

    Auswärtige Beziehungen

    Die Klägerin trägt vor, dass man auf der Grundlage des Urteils vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47, Rn. 33), in dem das Gericht einem in einer ähnlichen Situation gestellten Antrag auf Anpassung stattgegeben habe, zu einem anderen Ergebnis kommen müsse.
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-313/17

    Haswani / Rat - Rechtsmittel - Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts -

    26 Vgl. in diesem Sinne die Argumentation des Gerichts in den Rn. 61 bis 73 des Urteils vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat (T-341/14, EU:T:2016:47).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-313/17

    Haswani / Rat

    Der Rat trägt vor, was für den hier in Rede stehenden Anpassungsantrag entschieden worden sei, sei ständige Praxis des Gerichts, das bereits einen anderen Anpassungsantrag in gleicher Weise zurückgewiesen habe (Urteil vom 28. Januar 2016, Klyuyev/Rat, T-341/14, EU:T:2016:47, Rn. 71 bis 73).
  • EuG, 10.06.2016 - T-380/14

    Pshonka / Rat

    En effet, ce moyen soulève une question de droit identique à celle sur laquelle le Tribunal a déjà statué dans les arrêts du 26 octobre 2015, Portnov/Conseil (T-290/14, EU:T:2015:806) et du 28 janvier 2016, Azarov/Conseil (T-331/14, EU:T:2016:49), Azarov/Conseil (T-332/14, EU:T:2016:48), Klyuyev/Conseil (T-341/14, EU:T:2016:47), Arbuzov/Conseil (T-434/14, non publié, EU:T:2016:46) et Stavytskyi/Conseil (T-486/14, non publié, EU:T:2016:45) qui sont devenus définitifs et jouissent désormais de l'autorité absolue de la chose jugée.
  • EuG, 12.09.2018 - T-257/17

    RE / Kommission

    Or, sous peine d'irrecevabilité, les moyens et arguments invoqués à l'encontre de l'acte justifiant l'adaptation de la requête doivent être exposés au sein du mémoire en adaptation de manière suffisamment claire et précise pour permettre à la partie défenderesse de préparer sa défense et au Tribunal de statuer sur cette adaptation (arrêt du 30 novembre 2016, Rotenberg/Conseil, T-720/14, EU:T:2016:689, point 139 ; voir également, en ce sens, arrêt du 28 janvier 2016, Klyuyev/Conseil, T-341/14, EU:T:2016:47, points 71 à 73).
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