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   EuGH, 02.06.2005 - C-174/04   

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https://dejure.org/2005,1917
EuGH, 02.06.2005 - C-174/04 (https://dejure.org/2005,1917)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2005 - C-174/04 (https://dejure.org/2005,1917)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - C-174/04 (https://dejure.org/2005,1917)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 EG - Automatische Aussetzung von Stimmrechten bei privatisierten Unternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 EG - Automatische Aussetzung von Stimmrechten bei privatisierten Unternehmen

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 EG - Automatische Aussetzung von Stimmrechten bei privatisierten Unternehmen

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Freier Kapitalverkehr

  • Deutsches Notarinstitut

    Gesetzliche Stimmrechtsbeschränkungen bei Beteiligungen an italienischen Elektrizitäts- und Gas-Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzungsverfahren wegen Verletzung des Artikels 56 EGV durch nationales Recht; Beschränkung des Kapitalverkehrs bezüglich Unternehmen auf dem Energieversorgungssektor; Rechtfertigung der Beschränkung des Kapitalverkehrs durch nationales Recht

  • Judicialis

    EG Art. 56 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 56 Abs. 1
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 EG - Automatische Aussetzung von Stimmrechten bei privatisierten Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Kapitalverkehr - DAS ITALIENISCHE GESETZ, NACH DEM STIMMRECHTE AUS BETEILIGUNGEN VON MEHR ALS 2 % AN ELEKTRIZITÄTS- UND GASUNTERNEHMEN AUTOMATISCH AUSGESETZT WERDEN, VERSTÖSST GEGEN DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56 EG - Automatische Aussetzung von Stimmrechten bei privatisierten Unternehmen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 56 EG - Nationale Bestimmung, die die automatische Aussetzung der Stimmrechte für Aktienpakete vorsieht, die über die Grenze von 2 % des Gesellschaftskapitals von im Energiesektor (Elektrizität und Gas) ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2005, 1225
  • EuZW 2005, 438
  • DVBl 2005, 967
  • NZG 2005, 631
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 04.06.2002 - C-367/98

    Diese nationalen Regelungen weichen von den Grundsätzen des freien

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-174/04
    11 Die Kommission macht unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), in der Rechtssache C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und in der Rechtssache C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809) sowie vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581) und in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641) geltend, dass durch das Gesetzesdekret Nr. 192/2001 eine unterschiedliche und beschränkende Behandlung der von einer bestimmten Gruppe von Anlegern getätigten Investitionen eingeführt und damit der freie Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindert werde.

    20 Das Problem, das sich im vorliegenden Fall stelle, unterscheide sich von demjenigen, zu dem die erwähnten Urteile Kommission/Portugal, Kommission/Frankreich, Kommission/Belgien, Kommission/Spanien und Kommission/Vereinigtes Königreich ergangen seien.

    37 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann das Interesse an einer Stärkung der Wettbewerbsstruktur des fraglichen Marktes allgemein keine überzeugende Rechtfertigung für Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darstellen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 52).

  • EuGH, 04.06.2002 - C-503/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-174/04
    11 Die Kommission macht unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), in der Rechtssache C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und in der Rechtssache C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809) sowie vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581) und in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641) geltend, dass durch das Gesetzesdekret Nr. 192/2001 eine unterschiedliche und beschränkende Behandlung der von einer bestimmten Gruppe von Anlegern getätigten Investitionen eingeführt und damit der freie Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindert werde.

    Außerdem ist die nationale Regelung nur dann gerechtfertigt, wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, so dass sie dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 45, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02, Manninen, Slg. 2004, I-7498, Randnr. 29).

    34 und 35, und Kommission/Belgien, Randnr. 46), hat die italienische Regierung nicht dargetan, inwiefern die Beschränkung der Stimmrechte, die nur auf eine genau festgelegte Kategorie öffentlicher Unternehmen zielt, unerlässlich ist, um dieses Ziel zu erreichen.

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 02.06.2005 - C-174/04
    11 Die Kommission macht unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 2002 in der Rechtssache C-367/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2002, I-4731), in der Rechtssache C-483/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4781) und in der Rechtssache C-503/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-4809) sowie vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C-463/00 (Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-4581) und in der Rechtssache C-98/01 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-4641) geltend, dass durch das Gesetzesdekret Nr. 192/2001 eine unterschiedliche und beschränkende Behandlung der von einer bestimmten Gruppe von Anlegern getätigten Investitionen eingeführt und damit der freie Kapitalverkehr innerhalb der Gemeinschaft behindert werde.

    27 Der EG-Vertrag enthält zwar keine Definition der Begriffe des Kapital- und des Zahlungsverkehrs, doch hat die Richtlinie 88/361 zusammen mit der Nomenklatur in ihrem Anhang unstreitig Hinweischarakter für die Definition des Begriffes des Kapitalverkehrs (vgl. Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 39, und vom 16. März 1999 in der Rechtssache C-222/97, Trummer und Mayer, Slg. 1999, I-1661, Randnrn.

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Bei Beteiligungen an neuen oder bereits bestehenden Unternehmen setzt das Ziel der Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen, wie auch aus diesen Begriffsbestimmungen hervorgeht, voraus, dass die Aktien ihrem Inhaber entweder nach den nationalen aktienrechtlichen Vorschriften oder aus anderen Gründen die Möglichkeit geben, sich effektiv an der Verwaltung dieser Gesellschaft oder an deren Kontrolle zu beteiligen (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 182, und Holböck, Randnr. 35; vgl. auch Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 38, Kommission/Frankreich, C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnr. 37, Kommission/Belgien, C-503/99, Slg. 2002, I-4809, Randnr. 38, vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, C-463/00, Slg. 2003, I-4581, Randnr. 53, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-98/01, Slg. 2003, I-4641, Randnr. 40, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnr. 28, sowie Kommission/Niederlande, Randnr. 19).

    Zu dieser Investitionsform hat der Gerichtshof festgestellt, dass nationale Maßnahmen als "Beschränkungen" im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG anzusehen sind, wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betreffenden Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren anderer Mitgliedstaaten davon abzuhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, Kommission/Spanien, Randnr. 61, Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 47, Kommission/Italien, Randnrn.

    38 und 43, und Kommission/Italien, Randnr. 26).

    Der freie Kapitalverkehr kann durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Art. 58 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind, soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 32).

    Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Portugal, Randnr. 49, Kommission/Frankreich, Randnr. 45, Kommission/Belgien, Randnr. 45, Kommission/Spanien, Randnr. 68, Kommission/Italien, Randnr. 35, und Kommission/Niederlande, Randnr. 33).

  • FG Münster, 05.07.2005 - 15 K 1114/99

    Verstoßen Vorschriften des Außensteuergesetzes gegen EU-Recht?

    Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst die in Art. 73 b bis 73 d EGV, jetzt 56 bis 58 EG, statuierte Kapitalverkehrsfreiheit das Verbot, den freien Kapitalverkehr durch nationale Maßnahmen zu beschränken, die geeignet sind, einen Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedsstaat Darlehen aufzunehmen oder Anlagen zu tätigen (vgl. EuGH-Urteile vom 26.09.2000, C-478/98, in EuGHE I 2000, 7887 = EWS 2000, 503, Rdn. 45, und vom 02.06.2005, C-174/04, veröffentlicht auf der Internetseite des EuGH, Rdn. 30).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 15.07.2004, C-315/02, a.a.O., Rdn. 24 ff, und vom 02.06.2005, C-174/04, a.a.O., Rdn. 35 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) ist zwischen erlaubter Ungleichbehandlung nach Art. 73 d Abs. 1 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 1 EG, und verbotener willkürlicher Diskriminierung nach Art. 73 d Abs. 3 EGV, jetzt Art. 58 Abs. 3 EG, zu unterscheiden.

    Zwar kann insbesondere die Missbrauchsbekämpfung bzw. die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle eine Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen (vgl. dazu zuletzt EuGH-Urteil vom 02.06.2005, C-174/04, a.a.O., Rdn. 35).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    47 und 49, vom 2. Juni 2005, Kommission/Italien, C-174/04, Slg. 2005, I-4933, Randnrn.

    Was zunächst die von den portugiesischen Stellen angeführten, auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses abstellenden Rechtfertigungsgründe angeht, hat der Gerichtshof bereits befunden, dass das Interesse an einem Schutz der Wettbewerbsbedingungen auf einem bestimmten Markt keine überzeugende Rechtfertigung für Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs darstellen kann (Urteile Kommission/Italien, Randnrn.

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