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   EuGH, 05.04.1990 - C-108/89   

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https://dejure.org/1990,1642
EuGH, 05.04.1990 - C-108/89 (https://dejure.org/1990,1642)
EuGH, Entscheidung vom 05.04.1990 - C-108/89 (https://dejure.org/1990,1642)
EuGH, Entscheidung vom 05. April 1990 - C-108/89 (https://dejure.org/1990,1642)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Pian / Office national des pensions

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 46 Absatz 3
    1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung

  • EU-Kommission

    Pian / Office national des pensions

  • Judicialis

    EWGV 1408/71 Art. 12 Abs. 2; ; EWGV 1408/71 Art. 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausschließlich aufgrund des nationalen Rechts bestehender Anspruch - Anwendbarkeit - Grenzen - Für den Arbeitnehmer günstigere gemeinschaftsrechtliche Regelung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kürzung und Ruhen von Leistungen; Rentenerhalt von Arbeitnehmern und Selbständigen; Von einem anderen Mitgliedsstaat gewährte Invaliditätsrente

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer - Verordnung Nr. 1408/71 - Belgische Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 444
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.05.1983 - 238/81

    Van der Bunt-Craig

    Auszug aus EuGH, 05.04.1990 - C-108/89
    8 Es ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung ( siehe unter anderem das Urteil vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 238/81, Van der Bunt-Craig, Slg. 1983, 1385, Randnr. 15 ) dann, wenn der Arbeitnehmer eine Rente nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bezieht, es die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 nicht verbieten, daß nur die nationalen Vorschriften vollständig, einschließlich der nationalen Antikumulierungsbestimmungen, auf ihn angewandt werden.

    Artikel 46 Absatz 3 ist unter Ausschluß der nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden ( siehe die erwähnten Urteile vom 5. Mai 1983, Van der Bunt-Craig, Randnr. 15, und vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice ).

  • EuGH, 02.07.1981 - 116/80

    Celestre

    Auszug aus EuGH, 05.04.1990 - C-108/89
    9 Jedoch ist - gleichfalls nach ständiger Rechtsprechung - das System des Artikels 46 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn seine Anwendung für den Arbeitnehmer günstiger ist als die der nationalen Rechtsvorschriften ( siehe unter anderem das Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80, Celestre, Slg. 1981, 1737 ).

    12 Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität und nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats noch nicht in eine Altersrente umgewandelte Leistungen bei Invalidität bezieht, die Altersrente und die Invaliditätsrenten als Leistungen gleicher Art anzusehen ( siehe zuletzt das bereits erwähnte Urteil vom 2. Juli 1981 in den verbundenen Rechtssachen 116/80, 117/80, 119/80, 120/80 und 121/80 ).

  • EuGH, 18.04.1989 - 128/88

    Di Felice / INASTI

    Auszug aus EuGH, 05.04.1990 - C-108/89
    13 Diese Rechtsprechung ist auch dann anwendbar, wenn die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldeten Altersrenten sich nicht aus der Umwandlung von Leistungen bei Invalidität ergeben, da eine Altersrente unabhängig davon, ob sie sich aus einer solchen Umwandlung ergibt, von gleicher Art ist wie eine Invaliditätsrente ( siehe das Urteil vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice, Slg. 1989, 923, Randnr. 14 ).

    Artikel 46 Absatz 3 ist unter Ausschluß der nationalen Antikumulierungsvorschriften anzuwenden ( siehe die erwähnten Urteile vom 5. Mai 1983, Van der Bunt-Craig, Randnr. 15, und vom 18. April 1989 in der Rechtssache 128/88, Di Felice ).

  • EuGH, 06.10.1987 - 197/85

    ONPTS / Stefanutti

    Auszug aus EuGH, 05.04.1990 - C-108/89
    19 Unter diesen Umständen ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes hinzuweisen, wonach sich die Qualifizierung, wenn nur die nationalen Rechtsvorschriften anwendbar sind, nicht nach dem Gemeinschaftsrecht richtet ( siehe das Urteil vom 6. Oktober 1987 in der Rechtssache 197/85, Stefanutti, Slg. 1987, 3855, Randnr. 17 ).
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