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   EuGH, 06.10.2020 - C-66/18   

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EuGH, 06.10.2020 - C-66/18 (https://dejure.org/2020,29182)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2020 - C-66/18 (https://dejure.org/2020,29182)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - C-66/18 (https://dejure.org/2020,29182)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Ungarn (Enseignement supérieur)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen - Art. XVI - Marktzugang - Liste spezifischer Verpflichtungen - Bedingung des Vorliegens einer Genehmigung - Art. XX ...

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats â€" Zulässigkeit â€" Zuständigkeit des Gerichtshofs â€" Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen â€" Art. XVI â€" Marktzugang â€" Liste spezifischer Verpflichtungen â€" Bedingung des Vorliegens einer ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Ungarn - Unionsrechtswidrigkeit des ungarischen Hochschulgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit

  • lto.de (Pressebericht, 06.10.2020)

    Vertragsverletzungsverfahren: Ungarns Hochschulgesetz verstößt gegen EU-Recht

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Ungarn (Enseignement supérieur)

    Vertragsverletzungsverfahren - Art. 258 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Verstoß eines Mitgliedstaats gegen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - Dienstleistungsfreiheit - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 16 - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Ungarn (Enseignement supérieur)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Eine solche Unzulässigkeit ist nämlich nur dann zwingend anzunehmen, wenn das Verhalten der Kommission den betreffenden Mitgliedstaat daran gehindert hat, seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen, und so die Verteidigungsrechte verletzt hat; dafür muss dieser Mitgliedstaat den Beweis erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat der Nachweis, dass diese kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 77).

    Macht zum anderen ein Mitgliedstaat geltend, dass eine Maßnahme, deren Urheber er ist und mit der eine vom AEU-Vertrag gewährleistete Grundfreiheit eingeschränkt wird, aufgrund eines im Unionsrecht anerkannten zwingenden Grundes des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei, ist eine solche Maßnahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen, so dass sie mit den dort verankerten Grundrechten im Einklang stehen muss (Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn [Transparenz von Vereinigungen], C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Der ordnungsgemäße Ablauf dieses Verfahrens ist nicht nur eine vom AEU-Vertrag vorgeschriebene wesentliche Garantie für den Schutz der Rechte des betroffenen Mitgliedstaats, sondern auch dafür, dass ein etwaiges streitiges Verfahren einen eindeutig festgelegten Streitgegenstand hat (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob die festgesetzte Frist angemessen ist, ist dabei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine kurze Frist in besonderen Fällen gerechtfertigt sein kann, insbesondere wenn es dringend ist, einer Vertragsverletzung zu begegnen, oder wenn dem betroffenen Mitgliedstaat der Standpunkt der Kommission schon vor dem Beginn des Verfahrens vollständig bekannt ist (Urteil vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 92).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-153/02

    Neri

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter dieses Kapitel 2 fällt, wenn sie von Angehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteil vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    Drittens kann zwar das von Ungarn geltend gemachte Ziel, eine hochwertige Hochschulausbildung zu gewährleisten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 46).

  • EGMR, 27.05.2014 - 346/04

    MUSTAFA ERDOGAN AND OTHERS v. TURKEY

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geht jedoch hervor, dass diese Freiheit insbesondere mit dem in Art. 10 EMRK verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung verknüpft ist (EGMR, 15. April 2014, Hasan Yazici/Türkei, CE:ECHR:2014:0415JUD004087707, Rn. 55 und 69, und 27. Mai 2014, Mustafa Erdogan u. a./Türkei, CE:ECHR:2014:0527JUD000034604, Rn. 40 und 46), was auch in der Kommentierung zu Art. 13 der Charta in den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) bestätigt wird.

    Unter diesem speziellen Gesichtspunkt muss die akademische Freiheit in Forschung und Lehre die Meinungs- und Handlungsfreiheit, die Informationsfreiheit sowie die Freiheit der uneingeschränkten Erforschung und Verbreitung von Wissen und Wahrheit gewährleisten, wobei diese Freiheit nicht auf akademische oder wissenschaftliche Forschung beschränkt ist, sondern sich auch auf die Freiheit der Universitäten erstreckt, ihre Ansichten und ihre Meinungen frei zu äußern (EGMR, 27. Mai 2014, Mustafa Erdogan u. a./Türkei, CE:ECHR:2014:0527JUD000034604, Rn. 40).

  • EuGH, 10.09.1996 - C-61/94

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Wie sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, EU:C:1996:313, Rn. 15 und 16) ergebe, sei die Kommission für die Prüfung der Durchführung eines WTO-Übereinkommens zuständig, das im Rahmen der Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Unionsorganen Bestandteil des Unionsrechts geworden sei, nicht aber im Rahmen der Beziehungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat.

    Wie sich aus der Rechtsprechung ergebe (Urteil vom 10. September 1996, Kommission/Deutschland, C-61/94, EU:C:1996:313, Rn. 15), falle ihre Verletzung durch die Mitgliedstaaten daher unter das Unionsrecht und stelle eine Vertragsverletzung dar, die Gegenstand einer Klage nach Art. 258 AEUV sein könne.

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Sodann fällt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Sachverhalt, bei dem eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet wurde, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen will, unter die Niederlassungsfreiheit, selbst wenn die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich im zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 38).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen unter die Gemeinsame Handelspolitik fallen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen EU-Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 36 und 54).
  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 73, und Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 117).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass eine von der Union geschlossene internationale Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten fester Bestandteil des Unionsrechts ist (vgl. u. a. Urteile vom 30. April 1974, Haegeman, 181/73, EU:C:1974:41, Rn. 5 und 6, vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 73, und Gutachten 1/17 [CETA EU-Kanada] vom 30. April 2019, EU:C:2019:341, Rn. 117).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2020 - C-66/18
    Bisher hat sich der Gerichtshof nämlich entweder im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit eines Sekundärrechtsakts der Union wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem WTO-Recht (vgl. u. a. Urteil vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 1 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) oder im Rahmen einer etwaigen außervertraglichen Haftung der Union und des Anspruchs auf Schadensersatz (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 1 und 107) geäußert.
  • EuGH, 30.04.1974 - 181/73

    Haegemann / Belgischer Staat

  • EuGH, 27.02.2018 - C-266/16

    Das Fischereiabkommen EU-Marokko ist gültig, weil es auf die Westsahara und die

  • EuGH, 01.03.2005 - C-377/02

    EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER

  • EuGH, 19.06.2008 - C-319/06

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entsendung von

  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

  • EuGH, 06.09.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 27.02.1985 - 56/83

    Italien / Kommission

  • EGMR, 15.04.2014 - 40877/07

    HASAN YAZICI c. TURQUIE

  • EuGH, 26.10.2006 - C-371/04

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 19.03.2002 - C-13/00

    Kommission / Irland

  • EuGH, 27.03.2019 - C-620/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258

  • EuGH, 16.07.2020 - C-549/18

    Rumänien und Irland werden verurteilt, an die Kommission einen Pauschalbetrag in

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass die Union nach ständiger Rechtsprechung ihre Befugnisse unter Beachtung des gesamten Völkerrechts ausüben muss, zu dem nicht nur die sie bindenden Vorschriften der internationalen Übereinkünfte gehören, sondern auch die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkergewohnheitsrechts (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulausbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-307/22

    FT (Copies du dossier médical) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178 und 179 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Hochschulunterricht eine wirtschaftliche Tätigkeit ist, die unter Kapitel 2 - betreffend das Niederlassungsrecht - in Titel IV des Dritten Teils des AEU-Vertrags fällt, wenn sie von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise von einer Haupt- oder Nebenniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus dort ausgeübt wird (Urteile vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 160, und vom 13. November 2003, Neri, C-153/02, EU:C:2003:614, Rn. 39).

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann zulässig, wenn sie erstens aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn [Hochschulbildung], C-66/18, EU:C:2020:792, Rn. 178).

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