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   EuGH, 07.07.2022 - C-261/21   

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https://dejure.org/2022,16764
EuGH, 07.07.2022 - C-261/21 (https://dejure.org/2022,16764)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2022 - C-261/21 (https://dejure.org/2022,16764)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - C-261/21 (https://dejure.org/2022,16764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Art. 267 AEUV - Verpflichtung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Pflicht der Mitgliedstaaten zur Schaffung der erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist - Art. 267 AEUV - Verpflichtung des ...

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2022, 667
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Die insoweit in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels aufgestellten Regeln haben nichts mit der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Frage nach den innerhalb eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu tun (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 45).

    Vorbehaltlich des Bestehens einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten dieser Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58).

    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62).

    In einer Situation, die durch das Bestehen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gekennzeichnet ist, mit dem die Wahrung der dem Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden kann, steht es somit dem betreffenden Mitgliedstaat, wie sich aus der in Rn. 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, aus unionsrechtlicher Sicht vollkommen frei, seinem obersten Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht letztinstanzliche Entscheidung über den betreffenden Rechtsstreit zu übertragen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 64).

    Was das System der Rechtsbehelfe betrifft, die erforderlich sind, um in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, kann Art. 4 Abs. 3 EUV nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten neue Rechtsbehelfe zu schaffen haben, obwohl Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gar keine entsprechende Pflicht vorsieht (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 66).

    Insoweit genügt der Hinweis, dass, wenn die Rechtsuchenden im betreffenden Bereich des Unionsrechts Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht haben - was vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht in der italienischen Rechtsordnung der Fall zu sein scheint -, das in der Charta verankerte Recht auf Zugang zu einem solchen Gericht gewahrt wird, ohne dass die nationale Rechtsvorschrift, die die Möglichkeit, ein Urteil des obersten Verwaltungsgerichts mit einem Wiederaufnahmeantrag anzufechten, auf streng eingegrenzte Ausnahmesituationen beschränkt, als eine Einschränkung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta dieses in deren Art. 47 niedergelegten Rechts angesehen werden könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 69).

    Ungeachtet dessen steht es Einzelnen, die durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts infolge eines Verstoßes gegen ihnen durch das Unionsrecht verliehene Rechte gegebenenfalls geschädigt worden sind, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der ihnen entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 80).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Insoweit genügt der Hinweis, dass allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig ist (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar können die nationalen Gerichte im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihnen und dem Gerichtshof diesen erneut anrufen, um vor der Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits weitere Ausführungen zur vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch darf diese Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden, dass ein nationales Gericht den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen zu der Frage befassen kann, ob es auf das Ausgangsverfahren die Auslegung zutreffend angewandt hat, die vom Gerichtshof in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens vorgenommen worden war, das das genannte nationale Gericht ihm zuvor in derselben Rechtssache unterbreitet hatte.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Insoweit vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass die Möglichkeit, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen, bevor diese in Rechtskraft erwachse, um einen Verstoß gegen das Unionsrecht zu verhindern, einer späteren Abhilfe vorzuziehen sei, die gemäß der aus dem Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), hervorgegangenen Rechtsprechung darin bestehe, dass die Person, die dadurch einen Schaden erlitten habe, für diesen Ersatz verlangen könne.

    Ungeachtet dessen steht es Einzelnen, die durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts infolge eines Verstoßes gegen ihnen durch das Unionsrecht verliehene Rechte gegebenenfalls geschädigt worden sind, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der ihnen entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 59, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 80).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen gerichtlichen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Rechtsuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143, und vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland, C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-558/18

    Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Vorab ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet sind, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit den Rechtsuchenden die Wahrung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-563/18 (anhängig)

    Prokuratura Okregowa w Plocku

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Vorab ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verpflichtet sind, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit den Rechtsuchenden die Wahrung ihres Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Miasto ?owicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.2020 - C-34/19

    Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    In Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, wäre die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist (Urteil vom 4. März 2020, Telecom Italia, C-34/19, EU:C:2020:148, Rn. 67 und 68).
  • EuGH, 12.02.2020 - C-704/18

    Kolev u.a.

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    Zwar verlangt diese Vorschrift von einem vorlegenden Gericht, der Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof im Vorabentscheidungsurteil volle Wirksamkeit zu verschaffen (Urteil vom 12. Februar 2020, Kolev u. a., C-704/18, EU:C:2020:92, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

    Auszug aus EuGH, 07.07.2022 - C-261/21
    In Beantwortung dieser Fragen hat der Gerichtshof in Rn. 67 des Urteils vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-179/16, im Folgenden: Urteil Hoffmann-La Roche, EU:C:2018:25), entschieden, dass für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 AEUV eine nationale Wettbewerbsbehörde außer den für die Behandlung der betreffenden Erkrankungen zugelassenen Arzneimitteln ein anderes Arzneimittel in den relevanten Markt einbeziehen kann, dessen Zulassung eine solche Behandlung nicht deckt, das aber zu diesem Zweck eingesetzt wird und so in einem konkreten Substituierbarkeitsverhältnis zu den erstgenannten Arzneimitteln steht.
  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

  • EuGH, 09.04.2024 - C-582/21

    Profi Credit Polska (Réouverture de la procédure terminée par une décision

    Daraus folgt, dass in der beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtssache die Umsetzung der Auslegung, die der Gerichtshof in Beantwortung eines von diesem Gericht in dieser Rechtssache eingereichten Vorabentscheidungsersuchens vorgenommen hat, in die Zuständigkeit dieses Gerichts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-261/21, EU:C:2022:534, Rn. 55).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-84/22

    Right to Know

    Außerdem steht es Einzelnen, die durch eine Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts infolge eines Verstoßes gegen ihnen durch das Unionsrecht verliehene Rechte geschädigt worden sind, frei, den Mitgliedstaat haftbar zu machen, sofern der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem Schaden, der ihnen entstanden ist, ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Urteil vom 7. Juli 2022, F. Hoffmann-La Roche u. a., C-261/21, EU:C:2022:534, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    48 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 69 [AdÜ: Im Original wird Rn. 57 angeführt, vermutlich Redaktionsversehen]), sowie vom 7. Juli 2022, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-261/21, EU:C:2022:534, Rn. 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-363/21

    Ferrovienord - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 549/2013 -

    52 Urteile vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti F?'igazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 143), vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62), und vom 7. Juli 2022, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C-261/21, EU:C:2022:534, Rn. 47).
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