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   EuGH, 09.03.2023 - C-752/21   

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https://dejure.org/2023,4004
EuGH, 09.03.2023 - C-752/21 (https://dejure.org/2023,4004)
EuGH, Entscheidung vom 09.03.2023 - C-752/21 (https://dejure.org/2023,4004)
EuGH, Entscheidung vom 09. März 2023 - C-752/21 (https://dejure.org/2023,4004)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Otdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane"

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union - Rechtsbehelfe - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/212/JI - Zollschmuggel - Vermögensgegenstände eines Dritten, die im Rahmen eines ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Verordnung (EU) Nr. 952/2013 â€" Zollkodex der Union â€" Rechtsbehelfe â€" Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen â€" Rahmenbeschluss 2005/212/JI â€" Zollschmuggel â€" Vermögensgegenstände eines Dritten, die im Rahmen eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 - Zollkodex der Union - Rechtsbehelfe - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/212/JI - Zollschmuggel - Vermögensgegenstände eines Dritten, die im Rahmen eines ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Otdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane"

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 952/2013 Art 44 Abs 1 ; EUGrdRCh Art 47 ; MRK Art 13 ; EUV 952/2013 Art 22 Abs 7 ; EUV 952/2013 Art 29 ; EGRaBes 215/2005 Art 4

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Otdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane"

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.03.2020 - C-234/18

    Das Unionsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, unabhängig von der

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-752/21
    Aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich, dass der materielle Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses, wie sich auch aus seinem Titel und seinem ersten Erwägungsgrund ergibt, in denen auf die "Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten" bzw. die "organisierte Kriminalität" Bezug genommen wird, auf Straftaten beschränkt ist, so dass dieser Rahmenbeschluss auf eine Entscheidung, die nicht in einem oder im Anschluss an ein Verfahren ergeht, das eine Straftat oder mehrere Straftaten betrifft, nicht anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, "Agro In 2001", C-234/18, EU:C:2020:221, Rn. 61).
  • EuGH, 10.11.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003

    Auszug aus EuGH, 09.03.2023 - C-752/21
    Was den Begriff "Einziehung" angeht, ist nicht auf die Definition in Art. 1 vierter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/212 abzustellen, sondern auf die Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/42, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 14 Abs. 1 u. a. Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses ersetzt hat (Urteil vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003, C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2024 - C-717/22

    Sistem Lux - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und freier Warenverkehr -

    Vgl. Urteil vom 9. März 2023, 0tdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane" (C-752/21, EU:C:2023:179, Rn. 42 bis 48 und Tenor).
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