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   EuGH, 10.11.2022 - C-203/21   

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https://dejure.org/2022,30954
EuGH, 10.11.2022 - C-203/21 (https://dejure.org/2022,30954)
EuGH, Entscheidung vom 10.11.2022 - C-203/21 (https://dejure.org/2022,30954)
EuGH, Entscheidung vom 10. November 2022 - C-203/21 (https://dejure.org/2022,30954)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    DELTA STROY 2003

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/212/JI - Anwendbarkeit - Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen der Nichtzahlung von Steuerschulden - Begriff "Einziehung" - Art. 48, 49 und 52 der Charta ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2005/212/JI - Anwendbarkeit - Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen der Nichtzahlung von Steuerschulden - Begriff "Einziehung" - Art. 48, 49 und 52 der Charta ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person wegen der Nichtzahlung von Steuerschulden ohne Gelegenheit, das Vorliegen der Straftat zu bestreiten - Nichtvereinbarkeit mit Art. 48 GR-Charta-EU

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 127
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.09.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht -

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Dieser Grundsatz ist anwendbar, wenn es darum geht, die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu bestimmen, der zur Verhängung von Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur führen kann (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es trifft zwar zu, dass Art. 48 der Charta einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, Vermutungen tatsächlicher oder rechtlicher Art einzuführen, doch ist es Sache dieses Mitgliedstaats, die in Strafgesetzen enthaltenen Vermutungen angemessen einzugrenzen, wobei das Gewicht der betroffenen Belange zu berücksichtigen ist und die Verteidigungsrechte zu wahren sind, da andernfalls der in Abs. 1 dieses Artikels verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung in unverhältnismäßiger Weise verletzt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte subjektiven Charakter haben, so dass die betroffenen Parteien selbst in der Lage sein müssen, sie wirksam auszuüben (Urteil vom 9. September 2021, Adler Real Estate u. a., C-546/18, EU:C:2021:711, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 28.06.2018 - 1828/06

    G.I.E.M. S.R.L. AND OTHERS v. ITALY

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass Art. 7 EMRK die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion gegen eine Person ausschließt, wenn nicht ihre persönliche strafrechtliche Verantwortlichkeit zuvor festgestellt und erklärt wurde, da andernfalls auch die von Art. 6 Abs. 2 EMRK garantierte Unschuldsvermutung verletzt würde (EGMR, Urteil vom 28. Juni 2018, G.I.E.M. s.r.l. u. a./Italien, CE:ECHR:2018:0628JUD000182806, § 251).

    Diese werden überschritten, wenn eine Vermutung es dem Einzelnen unmöglich macht, sich von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu entlasten, und ihn damit des Schutzes von Art. 6 Abs. 2 EMRK beraubt (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 28. Juni 2018, G.I.E.M. s.r.l. u. a./Italien, CE:ECHR:2018:0628JUD000182806, § 243 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-791/19

    Kommission/ Polen (Régime disciplinaire des juges) - Vertragsverletzung eines

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Achtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 92, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 204).
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Achtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen führen können, einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteile vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a., C-550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 92, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 204).
  • EGMR, 23.11.2006 - 73053/01

    JUSSILA v. FINLAND

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Im Übrigen ist es zwar richtig, dass das durch die Art. 83a ff. ZANN eingeführte Verfahren den Schutz der finanziellen Interessen der Union ermöglicht, indem eine korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet wird, doch kann ein solches Ziel keinen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die in Art. 48 der Charta enthaltenen Garantien rechtfertigen (vgl. entsprechend EGMR, Urteil vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, CE:ECHR:2006:1123JUD007305301, § 36).
  • EuGH, 21.10.2021 - C-845/19

    Der Gerichtshof erläutert einige Bestimmungen der Richtlinie über die

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    In diesem Rahmen stellt ein Geldbetrag zwar einen "Vermögensgegenstand" dar, der eingezogen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2021, 0krazhna prokuratura - Varna, C-845/19 und C-863/19, EU:C:2021:864, Rn. 58), doch kann ein solcher Vermögensgegenstand nur dann Gegenstand einer Einziehungsmaßnahme nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2005/212 sein, wenn er dem aus einer Straftat stammenden Vorteil, d. h. dem Ertrag dieser Straftat, oder dem Tatwerkzeug dieser Straftat, d. h. dem Gegenstand, der zur Begehung dieser Straftat verwendet wurde oder verwendet werden sollte, entspricht.
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 49 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das nicht hinter dem in Art. 7 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierten Schutzniveau zurückbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, 1S [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.07.2022 - C-576/20

    In anderen Mitgliedstaaten zurückgelegte Kindererziehungszeiten sind bei der

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Es ist nämlich Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um in den bei ihnen anhängigen Verfahren zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2022, Pensionsversicherungsanstalt [Kindererziehungszeiten im Ausland], C-576/20, EU:C:2022:525, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass von den nationalen Steuerbehörden verhängte Verwaltungssanktionen und wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleitete Strafverfahren als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind, da sie die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherstellen und Betrug bekämpfen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und 27, sowie vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 26).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    BV

    Auszug aus EuGH, 10.11.2022 - C-203/21
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass von den nationalen Steuerbehörden verhängte Verwaltungssanktionen und wegen Mehrwertsteuerstraftaten eingeleitete Strafverfahren als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta anzusehen sind, da sie die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherstellen und Betrug bekämpfen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 26 und 27, sowie vom 5. Mai 2022, BV, C-570/20, EU:C:2022:348, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-792/22

    Energotehnica

    26 Je mentionne que, selon la jurisprudence de la Cour, ce principe trouve à s'appliquer lorsqu'il s'agit de déterminer les éléments objectifs constitutifs d'une infraction susceptible de conduire à l'infliction de sanctions administratives revêtant un caractère pénal (voir arrêt du 10 novembre 2022, DELTA STROY 2003, C-203/21, EU:C:2022:865, point 51 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-752/21

    Otdel "Mitnichesko razsledvane i razuznavane"

    Was den Begriff "Einziehung" angeht, ist nicht auf die Definition in Art. 1 vierter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2005/212 abzustellen, sondern auf die Definition in Art. 2 Nr. 4 der Richtlinie 2014/42, da diese Richtlinie nach ihrem Art. 14 Abs. 1 u. a. Art. 1 Gedankenstriche 1 bis 4 dieses Rahmenbeschlusses ersetzt hat (Urteil vom 10. November 2022, DELTA STROY 2003, C-203/21, EU:C:2022:865, Rn. 30).
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