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   EuGH, 09.11.2023 - C-125/22   

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https://dejure.org/2023,30682
EuGH, 09.11.2023 - C-125/22 (https://dejure.org/2023,30682)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2023 - C-125/22 (https://dejure.org/2023,30682)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2023 - C-125/22 (https://dejure.org/2023,30682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 15 - Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes - Berücksichtigung von Anhaltspunkten, die sich auf die individuelle Lage und die ...

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    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid - Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 230
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    Insoweit besteht, wie aus den Erwägungsgründen 12 und 34 dieser Richtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Ziele der Richtlinie darin, zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen anwenden, die tatsächlich internationalen Schutz benötigen, indem ihnen ein angemessener Status verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Mai 2019, Bilali, C-720/17, EU:C:2019:448, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 22 und 34).

    Sodann ergibt sich aus Art. 18 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" in Art. 2 Buchst. f dieser Richtlinie und des Begriffs "subsidiärer Schutzstatus" in Art. 2 Buchst. g der Richtlinie, dass der in dieser Richtlinie vorgesehene subsidiäre Schutzstatus grundsätzlich allen Drittstaatsangehörigen bzw. allen Staatenlosen zu gewähren ist, die bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland oder in das Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr laufen, einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 der Richtlinie zu erleiden (Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist, da Art. 15 der Richtlinie 2011/95 denselben Wortlaut hat wie Art. 15 der Richtlinie 2004/83, die zu der letzteren Vorschrift ergangene Rechtsprechung auf die erstgenannte übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 24).

    Was erstens die Gründe in Art. 15 Buchst. a, d. h. die Gefahr der "Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe", und in Art. 15 Buchst. b, nämlich die Gefahr der "Folter oder [einer] unmenschliche[n] oder erniedrigende[n] Behandlung oder Bestrafung" betrifft, so erfassen diese Fälle eines "ernsthaften Schadens" Situationen, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden (Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 32 und 38, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines bewaffneten Konflikts, die zu "willkürlicher Gewalt" führt, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Umstände und ihrer Identität erstrecken kann, wenn diese Gewalt ein solches Niveau erreicht, dass stichhaltige und erweisliche Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 26 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus folgt, dass in einer außergewöhnlichen Situation wie der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 nicht voraussetzt, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 43, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 27).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass sich aus Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie ergibt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie, auch wenn darin keine der Situation des Antragstellers innewohnenden Umstände geltend gemacht werden, Gegenstand einer individuellen Prüfung sein muss, bei der im Rahmen einer umfassenden Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls eine ganze Reihe von in dieser Bestimmung aufgezählten Gesichtspunkten zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 40 und 41).

    Eine Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, bei der nicht alle relevanten Umstände des Einzelfalls und insbesondere nicht alle in Art. 4 Abs. 3 dieser Richtlinie aufgeführten Anhaltspunkte berücksichtigt würden, bevor die Art des in Art. 15 dieser Richtlinie definierten ernsthaften Schadens, die diese Anhaltspunkte möglicherweise belegen könnten, festgestellt wird, würde nämlich zu einem Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten von dieser Richtlinie auferlegte Pflicht führen, die Personen zu bestimmen, die tatsächlich diesen Schutz benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 44).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    Sodann ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klarstellung hinsichtlich der Art und Weise, in der die Gründe betreffend die persönlichen Umstände des Antragstellers, wie sie im Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94), genannt worden seien, bei der Beurteilung im Hinblick auf Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 zu berücksichtigen seien.

    Insbesondere möchte es wissen, ob das umgekehrte Verhältnis zwischen der Fähigkeit des Antragstellers, zu belegen, dass er aufgrund von Anhaltspunkten im Zusammenhang mit seinen persönlichen Umständen spezifisch betroffen sei, und dem Grad der willkürlichen Gewalt, der erforderlich sei, damit ihm subsidiärer Schutz zuerkannt werde, das sich aus dem Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 39), ergebe, auch auf die Beurteilung in Bezug auf ernsthafte Schäden gemäß Art. 15 Buchst. b anwendbar sei, wenn im Herkunftsland des Antragstellers ein hohes allgemeines Gewaltniveau vorliege, dies für sich genommen aber die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht rechtfertige.

    Was erstens die Gründe in Art. 15 Buchst. a, d. h. die Gefahr der "Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe", und in Art. 15 Buchst. b, nämlich die Gefahr der "Folter oder [einer] unmenschliche[n] oder erniedrigende[n] Behandlung oder Bestrafung" betrifft, so erfassen diese Fälle eines "ernsthaften Schadens" Situationen, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden (Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 32 und 38, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hieraus folgt, dass in einer außergewöhnlichen Situation wie der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen die Feststellung einer "ernsthaften individuellen Bedrohung" im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 nicht voraussetzt, dass der Antragsteller beweist, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 43, sowie vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland [Begriff "ernsthafte individuelle Bedrohung"], C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 27).

    So wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner individuellen Lage oder seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 39, und vom 30. Januar 2014, Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 31).

    Für die Auslegung der Tragweite dieses Rechts in der Unionsrechtsordnung ist daher auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 28).

    Dagegen handelt es sich bei Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie um eine Bestimmung, deren Inhalt sich von dem von Art. 3 EMRK unterscheidet und deren Auslegung daher autonom vorzunehmen ist, um u. a. einen eigenen Anwendungsbereich dieser Bestimmung unter Wahrung der durch die Charta und die EMRK garantierten Grundrechte zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 28 und 36).

    Somit gewährt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 Personen, die internationalen Schutz beantragen, einen weiter gehenden Schutz als Art. 3 EMRK, und dies völlig in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu diesem Art. 3 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 44).

  • EGMR, 17.07.2008 - 25904/07

    Sri Lanka, Tamilen, Europäischer Menschenrechtsgerichtshof, menschenrechtswidrige

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    In diesem Zusammenhang wünscht dieses Gericht insbesondere eine Klarstellung seitens des Gerichtshofs, ob die Berücksichtigung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers über die Voraussetzung der Individualisierung, wie sie sich aus dem Urteil des EGMR vom 17. Juli 2008, NA./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0717JUD002590407, § 115), ergebe, hinausgehe, d. h. ob individuelle Umstände, die über die bloße Tatsache hinausgingen, aus einem Gebiet eines bestimmten Landes zu stammen, in dem sich die "extremsten Fälle allgemeiner Gewalt" im Sinne des letztgenannten Urteils ereigneten, eine Furcht vor einem ernsthaften Schaden gemäß dieser Bestimmung belegen könnten.

    Ist bei Verneinung der ersten Frage durch den Gerichtshof die Beurteilung der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers im Rahmen der Beurteilung gemäß Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95, zu der der Gerichtshof bereits klargestellt hat, dass diese dabei zu berücksichtigen sind, umfassender als die Prüfung anhand des Individualisierungserfordernisses im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Juli 2008, NA./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0717JUD002590407)? Können diese Anhaltspunkte im Rahmen desselben Antrags auf subsidiären Schutz sowohl bei der Beurteilung gemäß Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 als auch gemäß Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie berücksichtigt werden?.

    Das vorlegende Gericht möchte nämlich wissen, ob die zuständige nationale Behörde bei der Beurteilung, ob eine tatsächliche Gefahr besteht, eine "ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit" im Sinne von Art. 15 Buchst. c dieser Richtlinie zu erleiden, neben den verschiedenen relevanten Anhaltspunkten im Zusammenhang mit der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers zusätzliche Anhaltspunkte zu berücksichtigen hat, die über den bloßen Umstand hinausgehen, dass der Antragsteller aus einem Gebiet eines bestimmten Landes kommt, in dem im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere seines Urteils vom 17. Juli 2008, NA./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0717JUD002590407, § 115), die "extremsten Fälle allgemeiner Gewalt" auftreten, d. h. aus einem Gebiet, in dem der Grad der Gewalt ein solches Ausmaß erreicht, dass die Ausweisung einer Person in dieses Land eine Verletzung des in Art. 3 EMRK garantierten Verbots der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt.

    Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die zuständige nationale Behörde bei der Beurteilung, ob tatsächlich die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden, wie er in dieser Bestimmung definiert ist, zu erleiden, andere Anhaltspunkte der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigen können muss als den bloßen Umstand, dass er aus einem Gebiet eines bestimmten Landes kommt, in dem im Sinne des Urteils des EGMR vom 17. Juli 2008, NA./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0717JUD002590407, § 115), die "extremsten Fälle allgemeiner Gewalt" auftreten.

    Daraus folgt, dass in diesen anderen Fällen die Anhaltspunkte, die sich auf die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers beziehen, die die zuständige nationale Behörde zu berücksichtigen hat, zwangsläufig über den Umstand hinausgehen, dass er aus einem Gebiet eines bestimmten Landes kommt, in dem die "extremsten Fälle allgemeiner Gewalt" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere seines Urteils vom 17. Juli 2008, NA/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0717JUD002590407, § 115), auftreten.

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die zuständige nationale Behörde bei der Beurteilung, ob tatsächlich die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden, wie er in dieser Bestimmung definiert ist, zu erleiden, andere Anhaltspunkte der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigen können muss als den bloßen Umstand, dass er aus einem Gebiet eines bestimmten Landes kommt, in dem im Sinne des Urteils des EGMR vom 17. Juli 2008, NA./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0717JUD002590407, § 115), die "extremsten Fälle allgemeiner Gewalt" auftreten.

    die zuständige nationale Behörde bei der Beurteilung, ob tatsächlich die Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden, wie er in dieser Bestimmung definiert ist, zu erleiden, andere Anhaltspunkte der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigen können muss als den bloßen Umstand, dass er aus einem Gebiet eines bestimmten Landes kommt, in dem im Sinne des Urteils des EGMR vom 17. Juli 2008, NA./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2008:0717JUD002590407, § 115), die "extremsten Fälle allgemeiner Gewalt" auftreten.

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob und unter welchen Voraussetzungen humanitäre Umstände, die, im Gegensatz zu der Situation in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Dezember 2014, M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452), ergangen ist, eine unmittelbare oder mittelbare Folge von Gewaltakten seien, die ein Akteur, von dem ein ernsthafter Schaden ausgehe, im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts begangen habe, und die zu einem Verstoß gegen Art. 1, Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta führen könnten, bei der Beurteilung eines Antrags auf subsidiären Schutz zu berücksichtigen seien.

    Im Übrigen geht aus den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte (ABl. 2007, C 303, S. 17) hervor, dass mit dem Recht in Art. 19 Abs. 2 der Charta, wonach niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, dem Art. 19 Abs. 2 im Wesentlichen entspricht, übernommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, M'Bodj, C-542/13, EU:C:2014:2452, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Dezember 2014, Abdida, C-562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 47).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 verlangen, dass der Antragsteller im ersten dieser Abschnitte so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darlegt, doch müssen die Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls aktiv mit dem Antragsteller zusammenarbeiten, um die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu ermitteln und zu ergänzen, da diese Behörden zudem oft eher Zugang zu bestimmten Arten von Unterlagen haben als der Antragsteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bestimmte Aspekte der Aussagen eines Antragstellers, für die Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, keines Nachweises bedürfen, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 Buchst. a bis e der Richtlinie erfüllt sind (Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 58).

  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    Außerdem hat das vorlegende Gericht auch nicht dargelegt, warum die Anwendung des beschleunigten Verfahrens auf die vorliegende Rechtssache es ermöglichen würde, solche Gefahren zu vermeiden oder eine solche Situation der Unsicherheit zu beheben, da die Rechtsunsicherheit, die für die Kinder hinsichtlich des Ausgangs des Ausgangsverfahrens besteht, für sich allein die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus spricht, ohne für sich genommen entscheidend zu sein, der erhebliche Zeitraum zwischen der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz der Kläger und den Entscheidungen des Staatssekretärs, mit denen diese Anträge abgelehnt wurden, einerseits und der Einreichung der Vorlage zur Vorabentscheidung andererseits nicht für den Erlass einer Entscheidung, mit der diese Vorlage einem beschleunigten Verfahren unterworfen wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, EU:C:2016:482, Rn. 12).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Föigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 167 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.2014 - C-148/13

    Der Gerichtshof stellt klar, wie die nationalen Behörden die Glaubhaftigkeit der

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    Zwar können die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 verlangen, dass der Antragsteller im ersten dieser Abschnitte so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darlegt, doch müssen die Behörden der Mitgliedstaaten gegebenenfalls aktiv mit dem Antragsteller zusammenarbeiten, um die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu ermitteln und zu ergänzen, da diese Behörden zudem oft eher Zugang zu bestimmten Arten von Unterlagen haben als der Antragsteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei bestimmte Aspekte der Aussagen eines Antragstellers, für die Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, keines Nachweises bedürfen, wenn die kumulativen Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 5 Buchst. a bis e der Richtlinie erfüllt sind (Urteil vom 2. Dezember 2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn. 58).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    Gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta haben aber die in Art. 4 der Charta garantierten Rechte, da sie den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in Art. 3 EMRK verliehen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), was jedoch nicht ausschließt, dass das Unionsrecht den genannten Rechten einen weiter gehenden Schutz gewährt.
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus EuGH, 09.11.2023 - C-125/22
    So wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner individuellen Lage oder seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2009, Elgafaji, C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 39, und vom 30. Januar 2014, Diakité, C-285/12, EU:C:2014:39, Rn. 31).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 18.12.2014 - C-562/13

    Abdida - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • EuGH, 22.06.2023 - C-660/21

    Schutz der Grundrechte: Das EU-Recht steht einem dem nationalen Richter

  • EuGH, 13.07.2023 - C-765/21

    Azienda Ospedale-Università di Padova

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié -

    Vgl. auch Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland (Begriff ernsthafte individuelle Bedrohung) (C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 27 und 28), und zuletzt Urteil vom 9. November 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Begriff ernsthafter Schaden) (C-125/22, EU:C:2023:843, Rn. 40 und 41).

    51 Vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Begriff ernsthafter Schaden) (C-125/22, EU:C:2023:843, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-261/22

    GN (Motif de refus fondé sur l'intérêt supérieur de l'enfant) - Vorlage zur

    Eine etwaige Unsicherheit hinsichtlich der Folgen der Entscheidung, mit der das Ausgangsverfahren beendet wird, für die Betreuung der Kinder oder die Tatsache, dass möglicherweise eine beträchtliche Anzahl von Personen oder Rechtsverhältnissen von den Vorlagefragen betroffen sind, kann als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der jedoch erforderlich ist, um die Behandlung im beschleunigten Verfahren zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21 und C-248/21, EU:C:2022:709, Rn. 34, sowie vom 9. November 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Begriff "ernsthafter Schaden"], C-125/22, EU:C:2023:843, Rn. 30).
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