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   EuGH, 10.07.2014 - C-420/13   

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https://dejure.org/2014,16302
EuGH, 10.07.2014 - C-420/13 (https://dejure.org/2014,16302)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.2014 - C-420/13 (https://dejure.org/2014,16302)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 2014 - C-420/13 (https://dejure.org/2014,16302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Nizzaer Klassifikation - Einzelhandel - Zusammenstellung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Netto Marken Discount

    Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Nizzaer Klassifikation - Einzelhandel - Zusammenstellung von ...

  • EU-Kommission

    Netto Marken Discount AG & Co. KG gegen Deutsches Patent- und Markenamt.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundespatentgericht - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Angabe der Waren oder Dienstleistungen, für die der Markenschutz beantragt wird - Erfordernisse der Klarheit und der Eindeutigkeit - Nizzaer ...

  • Betriebs-Berater

    Zusammenstellung von Dienstleistungen - Netto Discount AG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenschutz für Zusammenstellung von Dienstleistungen des Einzel- und Großhandels; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Netto Marken-Discount/DPMA

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Einzelhandel mit Dienstleistungen (One-Stop-Shop)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zusammenstellung von Dienstleistungen - Netto Discount AG

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zusammenstellen von klar bestimmten Dienstleistungen kann als eigene Dienstleistung markenrechtlich geschützt werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Netto Marken Discount

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht - Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 869
  • GRUR Int. 2014, 948
  • BB 2014, 1729
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    Zunächst ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Heidelberger Bauchemie, EU:C:2004:384, Rn. 28, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 46).

    Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 47 und 48).

    Die Richtlinie 2008/95 verlangt somit, dass die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, vom Anmelder so klar und eindeutig angegeben werden, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den Umfang des Markenschutzes bestimmen können (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 49).

    Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Folglich erlaubt die Richtlinie 2008/95 die Verwendung von Oberbegriffen aus den Klassenüberschriften ohne zusätzliche Angaben nur in den Fällen, in denen diese Oberbegriffe für sich genommen hinreichend klar und eindeutig sind, damit die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer den Umfang des beantragten Schutzes bestimmen können (vgl. Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 54 und 56).

    Es ist Sache der zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob Angaben wie die in der von Netto Marken-Discount eingereichten Anmeldung enthaltenen Angaben "Unterhaltung" und "persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse" den Erfordernissen der Klarheit und der Eindeutigkeit genügen (vgl. entsprechend Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 55).

    Falls sie sich nur auf einige dieser Waren oder Dienstleistungen beziehen soll, hat der Anmelder anzugeben, welche Waren oder Dienstleistungen dieser Klasse beansprucht werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 61).

    Im Hinblick auf die unterschiedlichen Betrachtungsweisen innerhalb der Union in Bezug darauf, wie die Verwendung der Überschrift einer Klasse der Nizzaer Klassifikation zu verstehen ist, kann eine Anmeldung, die es nicht erlaubt, festzustellen, ob der Anmelder mit der Verwendung einer Klassenüberschrift auf alle oder nur auf einige der von dieser Klasse erfassten Waren oder Dienstleistungen abzielt, nicht als hinreichend klar und eindeutig angesehen werden (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 58, 59 und 62).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff Dienstleistungen nicht definiert hat und dass dieser Begriff, um unterschiedliche Voraussetzungen für die Eintragung von Marken nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften zu vermeiden, einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 28 bis 33).

    Der Einzelhandel mit Waren umfasst nämlich außer dem Verkauf selbst dieser Waren andere Tätigkeiten des Einzelhändlers wie beispielsweise die Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und verschiedene Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 34, 39 und 52).

    Um dieser Anforderung zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für eine Zusammenstellungsdienstleistung jede der Tätigkeiten konkret benennt, aus denen diese Dienstleistung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 49, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

    Dagegen ist es erforderlich, dass der Anmelder einer Marke für die Dienstleistung der Zusammenstellung von Dienstleistungen mit hinreichender Klarheit und Eindeutigkeit diese Dienstleistungen bezeichnet (vgl. entsprechend Urteile Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte, EU:C:2005:425, Rn. 50, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 45).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, "Waren" oder "Dienstleistungen" eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 89/104 Urteile Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 23, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22, und Dyson, C-321/03, EU:C:2007:51, Rn. 28).

    Zunächst ist zu beachten, dass die Marke durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden soll (Urteile Heidelberger Bauchemie, EU:C:2004:384, Rn. 28, und Chartered Institute of Patent Attorneys, EU:C:2012:361, Rn. 46).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zurückzuweisen ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Jakubowska, C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 28), ist die dritte Frage somit für unzulässig zu erklären.
  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zurückzuweisen ist, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, sowie Jakubowska, C-225/09, EU:C:2010:729, Rn. 28), ist die dritte Frage somit für unzulässig zu erklären.
  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, "Waren" oder "Dienstleistungen" eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 89/104 Urteile Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 23, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22, und Dyson, C-321/03, EU:C:2007:51, Rn. 28).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    Drittens muss dieses Zeichen geeignet sein, "Waren" oder "Dienstleistungen" eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. zu Art. 2 der Richtlinie 89/104 Urteile Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 23, Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 22, und Dyson, C-321/03, EU:C:2007:51, Rn. 28).
  • EuGH, 19.06.2012 - C-199/12

    X

    Auszug aus EuGH, 10.07.2014 - C-420/13
    Da das Abkommen von Nizza gestützt auf diese Übereinkunft erlassen wurde, kann Art. 2 nicht so ausgelegt werden, dass Leistungen, die in eine der Dienstleistungsklassen der Nizzaer Klassifikation fallen, von dem Begriff der Dienstleistungen im Sinne dieser Vorschrift ausgeschlossen wären (vgl. entsprechend Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:362, Rn. 52).
  • BPatG, 15.01.2015 - 25 W (pat) 76/11

    Yosaja / YOSOI - Markenbeschwerdeverfahren - "Yosaja/YOSOI" -

    Der EuGH hat in der genannten Entscheidung festgestellt, dass die Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken vom Anmelder verlangt, die Waren oder Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsteilnehmer allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können (EuGH, a. a. O.- IP-Translator, Tz. 49; ebenso Urteil vom 10. Juli 2014 - C-420/13 - Netto Marken-Discount, Tz. 44 - juris).

    Der Senat hat bei der Beurteilung der Frage nach dem Schutzumfang der Widerspruchs-Gemeinschaftsmarke die hierfür von der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 19. Juni 2012 - C 307/10 - IP-Translator, a. a. O.; Urteil vom 10. Juli 2014 - C - 420/13 - Netto Marken-Discount) entwickelten Kriterien zur Auslegung des Warenverzeichnisses und zur Frage der Reichweite der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation in dem vorliegenden Einzelfall angewendet.

  • BPatG, 12.01.2016 - 29 W (pat) 573/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Netto Marken-Discount (Wort-Bild-Marke)" - zum

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 - C-420/13 (vgl. GRUR 2014, 869 - Netto) unter anderem wie folgt geantwortet:.

    Unter Berücksichtigung des auf das Vorlageersuchen des Senats ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Eintragung von Marken für Handelsdienstleistungen mit näher bezeichneten Dienstleistungen (EuGH GRUR 2014, 869 - Netto Marken-Discount AG & Co. KG/Deutsches Patent- und Markenamt [Netto]) und unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 14. August 2015 eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weist die Anmeldung keine formellen Mängel nach §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 20 MarkenV auf, so dass der Zurückweisungsgrund nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG nicht (mehr) besteht.

  • BPatG, 10.01.2020 - 29 W (pat) 41/17

    Markenrecht: Carrera

    Die später hierzu gestellten Fragen hat der EuGH jeweils als unzulässig erachtet (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 - Netto; GRUR 2014, 937 - Apple Store).
  • BPatG, 07.10.2019 - 29 W (pat) 26/15
    Die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angegebenen Waren und Dienstleistungen müssen jedoch so klar und eindeutig bestimmt sein, dass der Schutzumfang der Marke schnell, umfassend und unmissverständlich feststellbar ist (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 Rn. 44 - Netto Marken-Discount).
  • BPatG, 06.04.2016 - 29 W (pat) 574/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nett von Netto (Wort-Bild-Marke)" - zum

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 - C-420/13 (vgl. GRUR 2014, 869 - Netto) unter anderem wie folgt geantwortet:.

    Es wird Bezug genommen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Eintragung von Marken für Handelsdienstleistungen mit näher bezeichneten Dienstleistungen (EuGH GRUR 2014, 869 - N... AG & Co. KG/Deutsches Patent- und Markenamt [Netto]), das auf das Vorlageersuchen des hiesigen Senats im Parallelverfahren ergangen ist und auf den daraufhin ergangenen Beschluss vom 12. Januar 2016 (BPatG, 29 W (pat) 573/12; zu finden auf der Homepage des BPatG unter www.bundespatentgericht.de) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen und unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 1. April 2016 eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weist die vorliegende Anmeldung keine formellen Mängel nach §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 20 MarkenV auf, so dass ein Zurückweisungsgrund nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG nicht (mehr) besteht.

  • BPatG, 06.04.2016 - 29 W (pat) 575/12

    Markenbeschwerdeverfahren - "Nett VON NETTO (Wort-Bild-Marke)" - zum

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 10. Juli 2014 - C-420/13 (vgl. GRUR 2014, 869 - Netto) unter anderem wie folgt geantwortet:.

    Es wird Bezug genommen auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Eintragung von Marken für Handelsdienstleistungen mit näher bezeichneten Dienstleistungen (EuGH GRUR 2014, 869 - N...AG & Co. KG/Deutsches Patent- und Markenamt [Netto]), das auf das Vorlageersuchen des hiesigen Senats im Parallelverfahren ergangen ist und auf den daraufhin ergangenen Beschluss vom 12. Januar 2016 (BPatG, 29 W (pat) 573/12; zu finden auf der Homepage des BPatG unter www.bundespatentgericht.de) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Entscheidungen und unter Zugrundelegung des mit Schriftsatz vom 1. April 2016 eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weist die vorliegende Anmeldung keine formellen Mängel nach §§ 32 Abs. 3, 65 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 20 MarkenV auf, so dass ein Zurückweisungsgrund nach § 36 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 MarkenG nicht (mehr) besteht.

  • BPatG, 11.03.2020 - 29 W (pat) 37/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Alliance Healthcare (Wort-Bild-Marke)/ALLIANCE

    Der Senat geht davon aus, dass die Dienstleistungsbegriffe "Dienstleistungen des Einzelhandels und/oder des Großhandels in den Bereichen Pharmazie, Medizin, Gesundheit; Onlineversandhandelsleistungen in den Bereichen Pharmazie, Medizin, Gesundheit; Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Pharmazie, Medizin, Gesundheit" nicht den vom EuGH formulierten Vorgaben an Klarheit und Eindeutigkeit genügen (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 - Netto; GRUR 2012, 822 - IP-Translator; GRUR 2005, 764 - Praktiker) und daher das Sortiment nicht ausreichend abgrenzbar ist (vgl. hierzu BPatG, Beschluss vom , 29 W (pat) 573/12 - Netto).
  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Ebenso ist auf die Problematik der fehlenden näheren Konkretisierung der in Klasse 35 zugunsten der Widerspruchsmarke 1 eingetragenen "Online-Handelsdienstleistungen" hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, auf die sich diese Handelsdienstleistungen beziehen (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 Rn. 46 - Netto-Marken-Discount/DPMA; GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32 Rn. 90; zur Frage, inwieweit diese Grundsätze auf vor dieser Rechtsprechung eingetragene Marken anwendbar sind vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P - Burlington) nicht einzugehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus

    Vgl. hierzu auch Urteil vom 10. Juli 2014, Netto Marken Discount (C-420/13, EU:C:2014:2069, Rn. 33 bis 36).
  • OLG Nürnberg, 26.09.2022 - 3 U 1101/22

    Markenmäßige Verwendung eines Wortzeichens für Bonus-/Rabattmarken

    Der Einsatz als Werbemittel steht auch nicht dem Zusammenstellen von Dienstleistungen, um Verbrauchern den Erwerb dieser Dienstleistungen zu erleichtern (was nach EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014, C-420/13 - Netto, GRUR 2014, 869, Rn. 39), gleich; ohnehin erfolgte auch dort die im Zusammenstellen von Dienstleistungen liegende Tätigkeit ausdrücklich "für Dritte" (deren unmittelbare Anbieter).
  • BPatG, 14.08.2019 - 29 W (pat) 41/17
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