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   EuGH, 13.01.2022 - C-514/20   

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EuGH, 13.01.2022 - C-514/20 (https://dejure.org/2022,188)
EuGH, Entscheidung vom 13.01.2022 - C-514/20 (https://dejure.org/2022,188)
EuGH, Entscheidung vom 13. Januar 2022 - C-514/20 (https://dejure.org/2022,188)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Koch Personaldienstleistungen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Jahresurlaub - Arbeitszeit - Überstunden - Berechnung der Arbeitszeit auf Monatsbasis - Kein ...

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 31 Abs. 2 - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Jahresurlaub - Arbeitszeit - Überstunden - Berechnung der Arbeitszeit auf Monatsbasis - Kein ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen: Auch der Urlaub zählt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Urlaubszeiten bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    DGB Rechtsschutz erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH ergreift Partei für Zeitarbeiter - Bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen sind Zeiten bezahlten Urlaubs zu berücksichtigen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstundenzuschläge müssen auch bei Urlaub erhalten bleiben

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Urlaub darf sich nicht nachteilig auf die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen auswirken

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 931
  • ZIP 2022, 190
  • EuZW 2022, 192
  • NZA 2022, 205
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-385/17

    Während seines unionsrechtlich garantierten Mindestjahresurlaubs hat ein

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Das vorlegende Gericht erinnert auch daran, dass der Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein (C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 47), entschieden hat, dass die Vergütung für Überstunden in das während der Urlaubszeit geschuldete Arbeitsentgelt einbezogen werden sollte, wenn der Arbeitnehmer gemäß dem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, Überstunden zu leisten, die weitgehend vorhersehbar und gewöhnlich sind und deren Vergütung einen wesentlichen Teil des gesamten Arbeitsentgelts ausmacht.

    Ist das aufgrund des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 gezahlte Entgelt geringer als das gewöhnliche Entgelt, das der Arbeitnehmer in Zeiträumen tatsächlicher Arbeitsleistung erhält, könnte dieser aber veranlasst sein, seinen bezahlten Jahresurlaub nicht zu nehmen, zumindest nicht in solchen Arbeitszeiträumen, da dies dann zu einer Verringerung seines Entgelts führen würde (Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat sich der Gerichtshof, wie vom vorlegenden Gericht dargelegt, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein (C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 47), ergangen ist, mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen von einem Arbeitnehmer geleistete Überstunden bei der Berechnung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer für den in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen bezahlten Jahresurlaub beanspruchen kann, berücksichtigt werden müssen, damit der Arbeitnehmer während dieses Urlaubs in den Genuss wirtschaftlicher Bedingungen kommt, die mit denen vergleichbar sind, die ihm bei Ausübung seiner Arbeit zugutekommen.

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass das Ausgangsverfahren der dem Urteil vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351), zugrunde liegenden Rechtssache insoweit vergleichsweise ähnlich sei, als der finanzielle Nachteil in beiden Fällen nicht das eigentliche Urlaubsentgelt betreffe, sondern in einem dem Urlaub vor- oder nachgelagerten Zeitraum eintrete.

    Ebenso hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ein Arbeitnehmer aufgrund eines finanziellen Nachteils möglicherweise davon absieht, sein Recht auf Jahresurlaub auszuüben, selbst wenn dieser Nachteil mit zeitlicher Verzögerung eintritt, nämlich in der auf den Jahresurlaub folgenden Zeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 21).

    Wie aber in Rn. 34 des vorliegenden Urteils erwähnt, kann es sein, dass der Arbeitnehmer aufgrund eines finanziellen Nachteils, der mit zeitlicher Verzögerung, nämlich in der auf den Jahresurlaub folgenden Zeit, eintritt, davon absieht, sein Recht auf Jahresurlaub auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Mai 2014, Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 21).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Zweitens hat der Gerichtshof zu Art. 7 der Richtlinie 2003/88 entschieden, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf und den die zuständigen nationalen Stellen nur in den Grenzen umsetzen dürfen, die in dieser Richtlinie selbst ausdrücklich gezogen werden (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach verstößt auch jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu nehmen, gegen das mit dem Recht auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Ziel (Urteil vom 6. November 2018, Kreuziger, C-619/16, EU:C:2018:872, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2020 - C-37/19

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union hat zudem nicht nur besondere Bedeutung, sondern ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dieser Ziele hat der Gerichtshof entschieden, dass mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.06.2020 - C-762/18

    Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Das Recht auf bezahlten Jahresurlaub als Grundsatz des Sozialrechts der Union hat zudem nicht nur besondere Bedeutung, sondern ist auch in Art. 31 Abs. 2 der Charta, der nach Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zukommt, ausdrücklich verbürgt (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht dieser Ziele hat der Gerichtshof entschieden, dass mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 25. Juni 2020, Varhoven kasatsionen sad na Republika Bulgaria und Iccrea Banca SpA, C-762/18 und C-37/19, EU:C:2020:504, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Der Arbeitnehmer muss normalerweise über eine tatsächliche Ruhezeit verfügen können, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit sichergestellt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 23).
  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist es zwar Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für die Ausübung und die Umsetzung des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub festzulegen, aber sie dürfen dabei nicht bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen (Urteil vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.01.2022 - C-514/20
    Somit wird mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 das in Art. 31 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub widergespiegelt und konkretisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 115).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-518/20

    Fraport - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit

    Während die letztgenannte Bestimmung jedem Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub garantiert, setzt die erstgenannte Vorschrift diesen Grundsatz um, indem sie die Dauer des Jahresurlaubs festlegt (Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen, C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 25).
  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    In der Tarifnorm kommt jedoch das weitere Ziel zum Ausdruck, den Arbeitnehmer nicht davon abzuhalten, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen und ihn zu einer aufgeschlossenen Teilnahme an den angeordneten Schulungen zu bewegen (vgl. zu dem möglichen Anreiz, Urlaub nicht in Anspruch zu nehmen, EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 41 f. mwN; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) -, vor dem Gerichtshof anhängig unter dem Aktenzeichen - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]; zu der Anrechnung von Urlaubszeiten auf die Mehrflugdienststundenvergütung BAG 7. Dezember 2005 - 5 AZR 228/05 - Rn. 29) .
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen (für die st. Rspr. EuGH 23. April 2020 - C-710/18  - [Land Niedersachsen (Périodes antérieures d"activité pertinente)] Rn. 22 ff.; näher EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 17 mwN; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 34, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) .
  • BAG, 16.11.2022 - 10 AZR 210/19

    Mehrarbeitszuschläge - geleistete Stunden - Urlaub - gesetzeskonforme

    Hierzu ist das Urteil des EuGH vom 13. Januar 2022 (- C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) ergangen.

    cc) In seinem Urteil vom 13. Januar 2022 (- C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) hat der EuGH, dem nach Art. 267 AEUV die Aufgabe der verbindlichen Auslegung von Richtlinien zugewiesen ist, festgestellt, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG im Licht von Art. 31 Abs. 2 GRC dahin auszulegen sei, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegen stehe, nach der für die Berechnung, ob die Schwelle der zu einem Mehrarbeitszuschlag berechtigenden Arbeitszeit erreicht ist, die Stunden, die dem vom Arbeitnehmer in Anspruch genommenen bezahlten Jahresurlaub entsprechen, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt werden.

  • BAG, 01.03.2022 - 9 AZR 353/21

    Erfüllung bei Urlaubsgewährung ohne Tilgungsbestimmung

    Zugleich beschreibt er das grundsätzlich nicht unterschreitbare Grunderholungsbedürfnis eines jeden Arbeitnehmers und stellt Mindestanforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung auf (vgl. EuGH 13. Januar 2022 - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen] Rn. 29) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-120/21

    LB (Prescription du droit au congé annuel payé) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    32 Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen (C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-192/22

    Bayerische Motoren Werke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    Insoweit ist zu betonen, dass die Charta, wie sich aus ihrem Art. 51 Abs. 1 ergibt, von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts zu berücksichtigen ist (Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen, C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 26).
  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 488/21

    Urlaub - 15 Monatsfrist - Langzeiterkrankung - Tilgung von Urlaubsansprüchen bei

    Dieser Mindestanforderung für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung (vgl. EuGH 13. Januar 2022 - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen] Rn. 29) soll im Zweifel mit den ersten gewährten Urlaubstagen nachgekommen werden, bevor der durch Arbeits- oder Tarifvertrag zusätzlich eingeräumte Urlaub gewährt wird (BAG 1. März 2022 - 9 AZR 353/21 - Rn. 35) .
  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 333/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

    Das primäre Unionsrecht kann auch Regelungen in Tarifverträgen entgegenstehen (für die st. Rspr. EuGH 23. April 2020 - C-710/18  - [Land Niedersachsen (Périodes antérieures d"activité pertinente)] Rn. 22 ff.; näher EuGH 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 17 mwN; BAG 17. Juni 2020 - 10 AZR 210/19 (A) - Rn. 34, vor dem Gerichtshof anhängig unter - C-514/20 - [Koch Personaldienstleistungen]) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-206/22

    Sparkasse Südpfalz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    9 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen (C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Urteil vom 13. Januar 2022, Koch Personaldienstleistungen (C-514/20, EU:C:2022:19, Rn. 28 und 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-311/21

    TimePartner Personalmanagement - Vorlage zur Vorabentscheidung - Leiharbeit -

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.05.2022 - 2 Sa 51/20

    Manteltarifvertrag für den Einzelhandel Mecklenburg-Vorpommern - Auslegung -

  • BAG, 28.03.2023 - 9 AZR 219/22

    Urlaubsabgeltung - zusätzliche Urlaubsvergütung - Tarifvertragsauslegung

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