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   EuGH, 15.09.2022 - C-705/20   

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https://dejure.org/2022,24258
EuGH, 15.09.2022 - C-705/20 (https://dejure.org/2022,24258)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-705/20 (https://dejure.org/2022,24258)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-705/20 (https://dejure.org/2022,24258)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fossil (Gibraltar)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Von der Regierung von Gibraltar angewandte Beihilferegelungen zur Körperschaftsteuer - Beschluss (EU) 2019/700 - Nichtbesteuerung passiven Einkommens aus Zinsen und Nutzungsentgelten - Beschluss der Europäischen ...

  • Betriebs-Berater

    Staatliche Beihilfen - Nichtbesteuerung passiven Einkommens aus Zinsen und Nutzungsentgelten - Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Von der Regierung von Gibraltar angewandte Beihilferegelungen zur Körperschaftsteuer - Beschluss (EU) 2019/700 - Nichtbesteuerung passiven Einkommens aus Zinsen und Nutzungsentgelten - Beschluss der Europäischen ...

  • datenbank.nwb.de

    Staatliche Beihilfen - Nichtbesteuerung passiven Einkommens aus Zinsen und Nutzungsentgelten - Anrechnung der im Ausland entrichteten Steuer zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Besteuerung von Gesellschaften in Gibraltar: die nationalen Behörden, die mit der Rückforderung einer als rechtswidrig eingestuften Beihilfe betraut sind, können zur Verhinderung einer Doppelbesteuerung eine nationale Vorschrift anwenden

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    Dagegen stellt ein Steuervorteil, der aus einer unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer geltenden allgemeinen Maßnahme resultiert, keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung dar (Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt u. a. für die Festlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und des Steuertatbestands (Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 38).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht in diesem Bereich nur die Beseitigung selektiver Vorteile bezweckt, von denen bestimmte Unternehmen zum Nachteil anderer, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, profitieren könnten (Urteil vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 41).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    Durch die Rückzahlung der Beihilfe verliert der Empfänger den Vorteil, den er auf dem Markt gegenüber seinen Mitbewerbern besessen hat, und die Lage vor der Gewährung der Beihilfe wird wiederhergestellt (Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 113).

    Der Gerichtshof hat daher klargestellt, dass die Wiederherstellung der früheren Lage bedeutet, dass so weit wie möglich eine Rückkehr zu der Lage erfolgt, die bestanden hätte, wenn die fraglichen Transaktionen ohne Gewährung der streitigen Beihilfe durchgeführt worden wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 117).

    Die Wiederherstellung der früheren Lage erfordert lediglich, dass im Stadium der Rückforderung der Beihilfe durch die nationalen Behörden gegebenenfalls eine steuerliche Vorzugsbehandlung berücksichtigt wird, die ohne die rechtswidrige Beihilfe nach mit dem Unionsrecht vereinbaren nationalen Vorschriften im Zusammenhang mit der tatsächlich durchgeführten Transaktion gewährt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2005, Unicredito Italiano, C-148/04, EU:C:2005:774, Rn. 114 bis 119).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom nationalen Gericht durchgeführte Berechnung angesichts der Gesamtheit dieser Umstände einen Beihilfebetrag ergibt, der unter dem Betrag liegt, der sich ergibt, wenn der Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung der als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe angeordnet wird, isoliert betrachtet wird, oder gar einen Betrag gleich null ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 36 und 37).

    Was die Stellungnahmen betrifft, die sich aus den Schreiben der Kommission an die nationalen Behörden im Rahmen der Schriftwechsel zur Sicherstellung der sofortigen und tatsächlichen Durchführung des Beschlusses 2019/700 ergeben und die in den Rn. 26 bis 28 des vorliegenden Urteils genannt sind, so zählen diese nicht zu den Handlungen, die auf der Grundlage der Verordnung 2015/1589 erlassen werden können; sie können nicht dazu führen, den Inhalt dieses Beschlusses zu ergänzen oder zu ändern, und sind als in keiner Weise verbindlich anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 24 bis 28).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-529/09

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    Er muss die geschuldeten Beträge tatsächlich wiedererlangen, um die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde (Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 90 und 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gemäß Art. 16 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 hat die Rückforderung einer durch Entscheidung der Kommission für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärten Beihilfe, wie sich auch aus dem 25. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, unverzüglich und nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zu erfolgen, sofern diese Verfahren die sofortige und tatsächliche Vollstreckung dieser Entscheidung ermöglichen; diese Bedingung spiegelt die Erfordernisse des in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Effektivitätsgrundsatzes wider (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Januar 2013, Kommission/Spanien, C-529/09, EU:C:2013:31, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    In Bezug auf staatliche Beihilfen kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, aufgrund deren dieses Gericht feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission, C-51/19 P und C-64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 31.03.2008 - C-80/08

    Franchetto

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    In Bezug auf staatliche Beihilfen kann der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht vor allem die Hinweise zur Auslegung geben, aufgrund deren dieses Gericht feststellen kann, ob eine nationale Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Unionsrechts angesehen werden kann (Urteil vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 28).
  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

    Auszug aus EuGH, 15.09.2022 - C-705/20
    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15, und vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-465/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die

    64 C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 36 und 37. Vgl. in diesem Sinne und unter vergleichbaren Umständen Urteil vom 15. September 2022, Fossil (Gibraltar) (C-705/20, EU:C:2022:680, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-758/21

    Ryanair und Airport Marketing Services - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    47 Siehe u. a. Urteile vom 15. September 2022, Fossil (Gibraltar) (C-705/20, EU:C:2022:680, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 5. März 2019, Eesti Pagar (C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 131 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG München, 22.09.2022 - 15 K 1834/20

    Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungsmethode

    Das Anrechnungsverfahren selbst verstößt ohnehin nicht gegen Beihilferecht und fällt in die Steuerautonomie der Mitgliedsstaaten (vgl. EuGH-Urteil vom 15. September 2022 - C-705/20, CELEX 62020CJ0705, juris Rn. 61).
  • EuG, 20.09.2023 - T-278/16

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco / Kommission

    En outre, dans la mesure où les requérantes renvoient à l'arrêt du 16 mars 2021, Commission/Hongrie (C-596/19 P, EU:C:2021:202), ainsi qu'aux conclusions de l'avocat général Kokott dans l'affaire Fossil (Gibraltar) (C-705/20, EU:C:2022:181), il y a lieu de constater que les affaires correspondantes portaient sur les conditions dans lesquelles une règle fiscale, bien que portant sur les caractéristiques constitutives de l'impôt et faisant partie du système de référence, pouvait être qualifiée de sélective.
  • EuGH, 24.03.2023 - C-30/22

    Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut-Veliko

    Aus der in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Beschlusses zitierten Antwort auf das Auskunftsersuchen, die das vorlegende Gericht, das im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV allein für die Beurteilung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, Fossil [Gibraltar], C-705/20, EU:C:2022:680, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), gegeben hat, geht klar hervor, dass DV während des gesamten Zeitraums, in dem sie ihre Beschäftigung im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs ausübte, im Sinne von Art. 1 Buchst. j und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 in diesem Staat wohnte, der in diesem Zeitraum der zuständige Staat im Sinne der letztgenannten Bestimmung war.
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