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   EuGH, 24.06.2021 - C-559/19   

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https://dejure.org/2021,18363
EuGH, 24.06.2021 - C-559/19 (https://dejure.org/2021,18363)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2021 - C-559/19 (https://dejure.org/2021,18363)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2021 - C-559/19 (https://dejure.org/2021,18363)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Spanien (Détérioration de l'espace naturel de Doñana)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Geschützter Naturraum Doñana (Spanien) - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Art. 5 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Geschützter Naturraum Doñana (Spanien) - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Art. 5 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 3 ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Die Richtlinie zielt jedoch nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten ab (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ziel der Richtlinie 2000/60 ist nach ihrem Art. 1 Buchst. a die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 36).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/60, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die zur Erreichung der vom Unionsgesetzgeber angestrebten qualitativen Ziele, nämlich der Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers verwirklichen, eine Reihe von Bestimmungen, darunter die Art. 5 und 11 sowie den Anhang V, enthält und damit ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren schafft, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 41 und 42).

    Schließlich ergibt sich nach der Rechtsprechung aus der Systematik von Art. 4 der Richtlinie 2000/60, dass Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, seien sie auch vorübergehend, nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind und dass die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, niedrig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Daraus folgt, dass die erste Verpflichtung, aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/60, eine Verpflichtung zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper darstellt, während die zweite, in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. ii und iii dieser Richtlinie genannte Verpflichtung eine Verpflichtung zur Verbesserung dieses Zustands darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 69).

    Schließlich folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und der Zielsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2000/60, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie für Oberflächengewässer und für das Grundwasser vorgesehenen Pflichten verbindlichen Charakter haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 72).

    Folglich beschränkt sich Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60, wie die Kommission vorträgt, nicht auf die programmatische Formulierung bloßer Ziele der Bewirtschaftungsplanung, sondern entfaltet - sobald der ökologische Zustand des betreffenden Wasserkörpers festgestellt ist - in jedem Abschnitt des nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Verfahrens verbindliche Wirkungen (Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 73).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-411/19

    WWF Italia Onlus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Insbesondere erlegt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 92/43, wie auch aus den Rn. 152 und 153 des vorliegenden Urteils hervorgeht, den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Urteil vom 16. Juli 2020, WWF Italia Onlus u. a., C-411/19, EU:C:2020:580, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Vorschrift erlegt den Mitgliedstaaten eine allgemeine Verpflichtung auf, geeignete Maßnahmen zu treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der Lebensräume und erhebliche Störungen von Arten, für die diese Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden (Urteil vom 16. Juli 2020, WWF Italia Onlus u. a., C-411/19, EU:C:2020:580, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.03.2019 - C-427/17

    Kommission/ Irland () und de traitement des eaux usées)

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es erst dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte vorgebracht hat, um das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung darzutun, dem Mitgliedstaat obliegt, die so vorgebrachten Anhaltspunkte und die sich daraus ergebenden Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. entsprechend Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der betreffende Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann (vgl. Urteil vom 28. März 2019, Kommission/Irland [System der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser], C-427/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:269, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Insoweit hat der Gerichtshof außerdem entschieden, dass ein Gebiet, damit es nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 92/43 als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden muss, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der GGB im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil vom 7. November 2018, Holohan u. a., C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 35).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Nach dieser Bestimmung darf ein Plan oder ein Projekt nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die zuständigen Behörden Gewissheit darüber erlangt haben, dass sich der Plan oder das Projekt nicht dauerhaft nachteilig auf das betreffende Gebiet auswirkt, oder wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass es keine solchen Auswirkungen gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Bia?‚owie?¼a], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2005 - C-117/03

    DIE IN DER RICHTLINIE ZUR ERHALTUNG DER NATÜRLICHEN LEBENSRÄUME ENTHALTENE

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Jedoch sind die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) bestimmt werden könnten und die in den gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 92/43 von der Kommission erstellten Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen beherbergen, nach dieser Richtlinie im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2005, Dragaggi u. a., C-117/03, EU:C:2005:16, Rn. 30).
  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 25, und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 37).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteile vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, EU:C:2010:412, Rn. 25, und vom 5. April 2017, Kommission/Bulgarien, C-488/15, EU:C:2017:267, Rn. 37).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 24.06.2021 - C-559/19
    Es genügt nämlich, wenn sie die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr nachweist, dass dieses Handeln oder dieses Unterlassen eine Verschlechterung oder eine erhebliche Störung dieser Lebensräume oder Arten verursacht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C-141/14, EU:C:2016:8, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche

  • EuGH, 05.03.2020 - C-248/19

    Kommission/ Zypern () und épuration des eaux urbaines résiduaires)

  • EuGH, 25.04.2024 - C-301/22

    Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG -

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/60, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die vom Unionsgesetzgeber angestrebten qualitativen Ziele erreichen, nämlich die Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands der Oberflächengewässer, eine Reihe von Bestimmungen, darunter die Art. 5 und 8 sowie die Anhänge II und V, enthält und damit ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren schafft, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Zwar können Veränderungen und Verschlechterungen von Schutzgebieten, die auf Schäden während eines vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie entstandenen Zeitraums zurückzuführen sind, keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 der FFH-RL darstellen; jedoch sind die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den gemäß Art. 4 Abs. 2 der FFH-RL von der Kommission erstellten Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen beherbergen, nach dieser Richtlinie im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (EuGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - C-559/19 - juris Rn. 163 ff.).

    Daher verstößt ein Mitgliedsstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-RL, wenn er ab dem Zeitpunkt, in welchem ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung hätte bestimmt werden können, keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die durch die eine wiederkehrende Tätigkeit verursachten erheblichen Störungen im Schutzgebiet zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2021, a.a.O. Rn. 173).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

    Insbesondere hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich in Bezug auf die Kriterien, anhand deren auf eine Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers geschlossen werden kann, aus der Systematik von Art. 4 der Richtlinie 2000/60 und insbesondere dessen Abs. 6 und 7 ergibt, dass Verschlechterungen des Zustands eines Wasserkörpers, seien sie auch vorübergehend, nur unter sehr strengen Bedingungen zulässig sind und dass die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, so niedrig wie möglich sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67, und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 48).
  • EuGH, 22.06.2022 - C-661/20

    Schutz des Auerhuhns (Tetrao urogallus) und der Natura-2000-Gebiete mit

    Somit wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 160 und dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22

    Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG -

    14 Vgl. Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 42), sowie in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 41).

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 85 bis 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23

    Elliniki Ornithologiki Etaireia u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

    16 Urteile vom 4. März 2010, Kommission/Frankreich (C-241/08, EU:C:2010:114, Rn. 30), vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (Alto Sil) (C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 142), und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 156).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

    30 Vgl. Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 34), und vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 35).
  • EuGH, 14.03.2024 - C-576/22

    Kommission/ Spanien (Directive 91/676)

    Nur wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte für den Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung vorgebracht hat, obliegt es dem Mitgliedstaat, diese Anhaltspunkte und die sich daraus ergebenden Folgen substantiiert zu bestreiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

    Nach Art. 258 AEUV wird der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    35 Vgl. Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-601/21

    Kommission/ Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-278/21

    AquaPri - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der

  • EuGH, 21.12.2023 - C-167/22

    Kommission/ Dänemark (Durée maximale de stationnement) - Vertragsverletzung eines

  • VG Düsseldorf, 14.02.2023 - 17 K 2006/20

    Klage gegen die Förderung von Grundwasser in der "Üfter Mark" erfolglos

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-278/20

    Kommission/ Spanien (Violation du droit de l'Union par le législateur) -

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