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   EuGH, 28.06.2022 - C-278/20   

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EuGH, 28.06.2022 - C-278/20 (https://dejure.org/2022,15294)
EuGH, Entscheidung vom 28.06.2022 - C-278/20 (https://dejure.org/2022,15294)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2022 - C-278/20 (https://dejure.org/2022,15294)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Spanien (Violation du droit de l'Union par le législateur)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnender Verstoß gegen das Unionsrecht - Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnender ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Spanien - Beschränkung der Haftung für Schäden, die Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, durch den nationalen Gesetzgeber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnender Verstoß gegen das Unionsrecht - Dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnender ...

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ - auch der nationale Gesetzgeber - durch sein Handeln oder Unterlassen diesen Verstoß begangen hat und welche staatliche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32 und 36, sowie vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese drei Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits entschieden, dass es gegen den Grundsatz der Effektivität verstößt, wenn der Ersatz des einem Einzelnen durch den Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht entstandenen Schadens durch diesen Staat davon abhängig gemacht wird, dass der Gerichtshof zuvor einen diesem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 95).

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46), und zwar in dem Sinne, dass damit die tatsächlich erlittenen Schäden gegebenenfalls in vollem Umfang ausgeglichen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation, C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits mehrfach klargestellt, dass die Mitgliedstaaten zwar vorsehen können, dass ihre Haftung unter weniger strengen als den vom Gerichtshof genannten Voraussetzungen ausgelöst wird, diese Haftung beruht dann jedoch nicht auf dem Unionsrecht, sondern auf dem nationalen Recht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, sowie vom 8. Juli 2021, Koleje Mazowieckie, C-120/20, EU:C:2021:553, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof zwar, wie die Kommission vorträgt, wiederholt klargestellt, dass sowohl die formalen als auch die materiellen Voraussetzungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften über den Ersatz von durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verursachten Schäden festgelegt sind, insbesondere nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 43, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.01.2010 - C-118/08

    Transportes Urbanos y Servicios Generales - Verfahrensautonomie der

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die drei in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123).

    Ebenso hat er bereits entschieden, dass der Ersatz des Schadens, der durch einen einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist, nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass dieser Verstoß in einem Urteil festgestellt worden ist, das der Gerichtshof im Wege einer Vorabentscheidung erlassen hat (Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im vorliegenden Fall seien die beiden in Rn. 171 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen in Art. 32 Abs. 4 des Gesetzes 40/2015 aber in Bezug auf die Auslösung der Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln im Fall eines Verstoßes gegen die Verfassung nicht vorgesehen, obwohl sich aus dem Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales (C-118/08, EU:C:2010:39), ergebe, dass Staatshaftungsklagen, die auf der Grundlage eines Verstoßes gegen das Unionsrecht durch eine gesetzliche Vorschrift erhoben würden, und solche, die auf der Grundlage eines vom Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) festgestellten Verstoßes gegen die Verfassung durch eine gesetzliche Vorschrift erhoben würden, unter Berücksichtigung ihres Gegenstands und ihrer wesentlichen Merkmale für die Zwecke der Anwendung des Äquivalenzgrundsatzes ähnlich seien.

    Generell kann der Äquivalenzgrundsatz im Übrigen nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtete, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet erhoben werden (vgl. Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was die Voraussetzungen für den Eintritt der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden betrifft, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar hat das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das spanische Recht nicht danach unterscheide, ob die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung unmittelbare Wirkung habe oder nicht, und der Gerichtshof entschieden, dass ein nationales Gericht allein auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts ausschließen kann, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

    Davon unbeschadet kann dieses Gericht jedoch die Anwendung jeder Bestimmung des nationalen Rechts, die gegen eine Bestimmung des Unionsrechts ohne unmittelbare Wirkung verstößt, aufgrund des innerstaatlichen Rechts ausschließen (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 33).

    Diese Pflicht findet in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110, sowie vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 28).

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Jedoch widerspräche es dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 140 bis 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich steht das Unionsrecht nicht der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein Einzelner keinen Ersatz für einen Schaden verlangen kann, bei dem er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, ihn durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, vorausgesetzt allerdings, dass der Gebrauch dieses Rechtsmittels dem Geschädigten keine übermäßigen Schwierigkeiten bereitet und ihm zumutbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 69).

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Mangels einer einschlägigen Unionsregelung ist es nämlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei der Äquivalenzgrundsatz jedoch verlangt, dass die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Mai 2011, 1aia u. a., C-452/09, EU:C:2011:323, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof zwar, wie die Kommission vorträgt, wiederholt klargestellt, dass sowohl die formalen als auch die materiellen Voraussetzungen, die in den nationalen Rechtsvorschriften über den Ersatz von durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verursachten Schäden festgelegt sind, insbesondere nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 43, vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. April 2007, AGM-COS.MET, C-470/03, EU:C:2007:213, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ - auch der nationale Gesetzgeber - durch sein Handeln oder Unterlassen diesen Verstoß begangen hat und welche staatliche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32 und 36, sowie vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist es in Ermangelung von Unionsvorschriften auf diesem Gebiet Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, den Umfang der Entschädigung sowie die Vorschriften über die Bewertung der durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verursachten Schäden festzulegen, doch müssen die nationalen Regelungen, die die Kriterien für die Bestimmung dieses Umfangs und die Festlegung dieser Vorschriften vorsehen, u. a. den Effektivitätsgrundsatz wahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß, C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2016, Tomásová, C-168/15, EU:C:2016:602, Rn. 39).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Diese drei Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss (vgl. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 82, sowie vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe, C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 46), und zwar in dem Sinne, dass damit die tatsächlich erlittenen Schäden gegebenenfalls in vollem Umfang ausgeglichen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Marshall, C-271/91, EU:C:1993:335, Rn. 26, und vom 15. April 2021, Braathens Regional Aviation, C-30/19, EU:C:2021:269, Rn. 49).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die drei in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales, C-118/08, EU:C:2010:39, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 123).

    Jedoch widerspräche es dem Grundsatz der Effektivität, von den Geschädigten zu verlangen, systematisch von allen ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen, selbst wenn dies zu übermäßigen Schwierigkeiten führen würde oder ihnen nicht zugemutet werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, EU:C:2009:178, Rn. 60 bis 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2018, Kantarev, C-571/16, EU:C:2018:807, Rn. 140 bis 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Es ist jedoch festzustellen, dass sich aus den dem Gerichtshof unterbreiteten Angaben nicht ergibt, dass dies unter allen Umständen, unter denen ein Einzelner durch eine Handlung des Gesetzgebers geschädigt wird, der Fall wäre, also z. B. auch dann, wenn die unionsrechtliche Bestimmung, deren Verletzung geltend gemacht wird, wegen ihrer fehlenden unmittelbaren Wirkung nicht zur Folge hat, dass die streitige Gesetzesvorschrift unangewendet zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68), oder wenn der Schaden auf einem Unterlassen des Gesetzgebers beruht.

    Zwar ist, wie die Kommission geltend macht, ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Unionsrechts verpflichtet, eine Bestimmung seines nationalen Rechts, die mit einer Bestimmung des Unionsrechts in Widerspruch steht, unangewendet zu lassen, wenn die unionsrechtliche Bestimmung keine unmittelbare Wirkung hat (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 68).

  • EuGH, 07.11.2019 - C-280/18

    Wenn der Öffentlichkeit nicht ermöglicht wird, sich an der

    Auszug aus EuGH, 28.06.2022 - C-278/20
    Sie beanstandet auch nicht, dass die Erhebung der Klage auf Haftung des Staates für gesetzgeberisches Handeln einer Frist unterliegt, da die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen im Übrigen grundsätzlich mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar ist, auch wenn der Ablauf dieser Fristen naturgemäß die vollständige oder teilweise Abweisung der erhobenen Klage zur Folge hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2019, Flausch u. a., C-280/18, EU:C:2019:928, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 18.05.2021 - C-83/19

    Beitritt neuer Staaten

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 19.05.2011 - C-452/09

    Iaia u.a.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 08.06.1994 - C-382/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 14.08.2015 - C-307/15

    Palacios Martínez

  • EuGH, 21.01.2021 - C-308/19

    Whiteland Import Export

  • EuGH, 08.07.2021 - C-120/20

    Koleje Mazowieckie

  • EuGH, 21.12.2016 - C-154/15

    Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von

  • EuGH, 17.04.2007 - C-470/03

    AGM-COS.MET - Richtlinie 98/37/EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Maschinen, deren

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru

  • EuGH, 15.04.2021 - C-30/19

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die ein mit

  • EuGH, 09.12.2010 - C-568/08

    Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u.a. - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

  • EuGH, 06.10.2015 - C-69/14

    Târșia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der Äquivalenz und der

  • EuGH, 22.12.2022 - C-61/21

    Umwelt und Verbraucher

    Der Gerichtshof hat, was die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Haftung betrifft, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht], C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils dargelegte Schlussfolgerung nicht ausschließt, dass ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht], C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass insoweit gegebenenfalls Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 sowie aus den anderen in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des Unionsrechts als ein Umstand berücksichtigt werden können, der für die Feststellung einer Haftung der öffentlichen Stellen auf einer anderen Grundlage als dem Unionsrecht relevant sein kann.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

    44 Urteile vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 31), und vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Haftung des Staates für die Luftverschmutzung) (C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 44).

    45 Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 66), und vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    36 Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 59 und 60).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll

    Infolgedessen dürfen gemäß dem Grundsatz der Effektivität diese Verfahrensmodalitäten nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C-591/10, EU:C:2012:478, Rn. 28, und vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht], C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-209/22

    Rayonna prokuratura Lovech, TO Lukovit (Fouille corporelle) - Vorlage zur

    24 Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 59 und 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-626/21

    Generalanwältin Capeta: Wirtschaftsteilnehmer haben auf der Grundlage der den

    69 Vgl. z. B. Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51), und vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 31).
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