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   EuGH, 22.12.2022 - C-61/21   

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https://dejure.org/2022,37474
EuGH, 22.12.2022 - C-61/21 (https://dejure.org/2022,37474)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-61/21 (https://dejure.org/2022,37474)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-61/21 (https://dejure.org/2022,37474)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Staatshaftung für Luftverschmutzung)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinien 80/779/EWG, 85/203/EWG, 96/62/EG, 1999/30/EG und 2008/50/EG - Luftqualität - Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) - Überschreitung - Luftqualitätspläne - Schäden, die einem Einzelnen durch die ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinien 80/779/EWG, 85/203/EWG, 96/62/EG , 1999/30/EG und 2008/50/EG - Luftqualität - Grenzwerte für Feinstaub (PM10) und Stickstoffdioxid (NO2) - Überschreitung - Luftqualitätspläne - Schäden, die einem Einzelnen durch die ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher

  • lto.de (Kurzinformation)

    Haftung des Staates verneint: Kein Schadensersatz für Bürger wegen Luftverschmutzung

  • haufe.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Staatshaftung für Gesundheitsschäden durch Luftverschmutzung?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 827
  • NVwZ 2023, 321
  • EuZW 2023, 236
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Er hat jedoch auch festgestellt, dass diese Bestimmung der Ausübung dieses Ermessens hinsichtlich der Ausrichtung der Maßnahmen, die der Aktionsplan enthalten muss, am Ziel der Verringerung der Gefahr der Überschreitung und der Beschränkung ihrer Dauer unter Berücksichtigung des Ausgleichs, der zwischen diesem Ziel und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen sicherzustellen ist, Grenzen setzt, die vor den nationalen Gerichten geltend gemacht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 44 bis 46).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62 festgestellt hat, dass natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung der Alarmschwellen oder der Grenzwerte betroffen sind, bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls unter Anrufung der zuständigen Gerichte - erwirken können müssen, dass beim Vorliegen einer solchen Gefahr ein Aktionsplan erstellt wird (Urteil vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, Rn. 39).

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Im Übrigen vermag der Umstand, dass es den betroffenen Einzelnen, wenn ein Mitgliedstaat die Einhaltung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 und in den entsprechenden Bestimmungen der vorangegangenen Richtlinien genannten Grenzwerte nicht sichergestellt hat, möglich sein muss, bei den nationalen Behörden - gegebenenfalls durch Anrufung der zuständigen Gerichte - den Erlass der nach diesen Richtlinien erforderlichen Maßnahmen zu erwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2014, ClientEarth, C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 56), an dieser Feststellung nichts zu ändern.

    Ebenso hat der Gerichtshof zu Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50 entschieden, dass natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von der Überschreitung dieser Grenzwerte nach dem 1. Januar 2010 betroffen sind, bei den nationalen Behörden - gegebenenfalls unter Anrufung der zuständigen Gerichte - erwirken können müssen, dass ein Luftqualitätsplan im Einklang mit diesem Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 erstellt wird, wenn ein Mitgliedstaat die Einhaltung der sich aus Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen nicht gewährleistet hat, ohne die Verlängerung dieser Frist gemäß den in Art. 22 der Richtlinie vorgesehenen Bedingungen zu beantragen (Urteil vom 19. November 2014, ClientEarth, C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 56).

  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Der Gerichtshof hat, was die Voraussetzungen für den Eintritt dieser Haftung betrifft, wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht], C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils dargelegte Schlussfolgerung nicht ausschließt, dass ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht], C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass insoweit gegebenenfalls Verstöße gegen die Verpflichtungen aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 sowie aus den anderen in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen des Unionsrechts als ein Umstand berücksichtigt werden können, der für die Feststellung einer Haftung der öffentlichen Stellen auf einer anderen Grundlage als dem Unionsrecht relevant sein kann.

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).

    Deshalb verlangen die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33 und 34), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Vorschriften unmittelbare Wirkung haben, da diese Eigenschaft weder erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 18 bis 22) noch für sich genommen ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 108 und 109), damit die erste der drei in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht, unabhängig davon, welche staatliche Stelle ihn begangen hat (Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen vermag der Umstand, dass es den betroffenen Einzelnen, wenn ein Mitgliedstaat die Einhaltung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 und in den entsprechenden Bestimmungen der vorangegangenen Richtlinien genannten Grenzwerte nicht sichergestellt hat, möglich sein muss, bei den nationalen Behörden - gegebenenfalls durch Anrufung der zuständigen Gerichte - den Erlass der nach diesen Richtlinien erforderlichen Maßnahmen zu erwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2014, ClientEarth, C-404/13, EU:C:2014:2382, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 56), an dieser Feststellung nichts zu ändern.

  • EuGH, 18.01.2022 - C-261/20

    HOAI-Mindestsätze: Schlägt EU-Rechtswidrigkeit auf die Verträge durch?

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Insoweit ist es ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteil vom 18. Januar 2022, Thelen Technopark Berlin, C-261/20, EU:C:2022:33, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-453/99

    Courage und Crehan - Schadensersatz im Kartellrecht

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Nach gefestigter Rechtsprechung entstehen solche Rechte nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 31, vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C-453/99, EU:C:2001:465, Rn. 19, sowie vom 11. November 2021, Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands, C-819/19, EU:C:2021:904, Rn. 47).
  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Deshalb verlangen die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33 und 34), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Vorschriften unmittelbare Wirkung haben, da diese Eigenschaft weder erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 18 bis 22) noch für sich genommen ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 108 und 109), damit die erste der drei in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-61/21
    Deshalb verlangen die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1991, Francovich u. a., C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33 und 34), und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Vorschriften unmittelbare Wirkung haben, da diese Eigenschaft weder erforderlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 18 bis 22) noch für sich genommen ausreichend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 108 und 109), damit die erste der drei in Rn. 44 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
  • EuGH, 22.06.2022 - C-267/20

    Wettbewerb

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

  • EuGH, 04.10.2018 - C-571/16

    Kantarev

  • EuGH, 10.12.2020 - C-735/19

    Euromin Holdings (Cyprus)

  • EuGH, 10.11.2020 - C-644/18

    Italien hat gegen das Unionsrecht zur Luftqualität verstoßen

  • EuGH, 11.11.2021 - C-819/19

    Stichting Cartel Compensation und Equilib Netherlands - Vorlage zur

  • EuGH, 05.03.2024 - C-755/21

    Kocner/ Europol

    Was den ersten Teil dieser Voraussetzung anbelangt, so entstehen nach gefestigter Rechtsprechung die Rechte des Einzelnen nicht nur, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen, den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union auferlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 46).

    Die volle Wirksamkeit dieser unionsrechtlichen Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, verlangen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-588/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina müssen europäische harmonisierte

    25 Vgl. die im Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Haftung des Staates für Luftverschmutzung) (C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 43 bis 47), angeführte Rechtsprechung.
  • OLG Frankfurt, 06.02.2023 - 1 U 173/22

    Ausschluss der Staatshaftung im Kapitalmarktaufsichtsrecht

    In einer neueren Entscheidung des EuGH (Urteil vom 22.12.2022 - C-61/21) wird ausgeführt:.
  • EuGH, 22.06.2023 - C-660/21

    Schutz der Grundrechte: Das EU-Recht steht einem dem nationalen Richter

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Was die Haftung der Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht betrifft, setzt der Ersatzanspruch des Einzelnen nach ständiger Rechtsprechung u. a. voraus, dass der Verstoß gegen die betreffende Norm des Unionsrechts hinreichend qualifiziert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique et Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 44).
  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 1 U 183/22

    Zur Frage der Haftung der BaFin wegen mangelhafter Bilanzkontrolle

    In einer neueren Entscheidung des EuGH (Urteil vom 22.12.2022 - C-61/21) wird ausgeführt:.
  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Banca Popolare di Bari/ Kommission

    C'est pourquoi la pleine efficacité de ces normes du droit de l'Union et la protection des droits que celles-ci ont pour objet de conférer exigent que les particuliers aient la possibilité d'obtenir réparation, et ce indépendamment de la question de savoir si les dispositions concernées sont d'effet direct, cette qualité n'étant ni nécessaire ni suffisante en elle-même pour que la condition d'engagement de la responsabilité de l'Union tirée de la violation d'une règle du droit de l'Union conférant des droits aux particuliers soit satisfaite [voir, en ce sens, arrêt du 22 décembre 2022, Ministre de la Transition écologique et Premier ministre (Responsabilité de l'État pour la pollution de l'air), C-61/21, EU:C:2022:1015, points 46 et 47 et jurisprudence citée].
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-86/22

    Papier Mettler Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/34/EG -

    44 Urteile vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien (Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht) (C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 31), und vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Haftung des Staates für die Luftverschmutzung) (C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 44).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-52/22

    BVAEB (Adaptation des pensions de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre [Haftung des Staates für die Luftverschmutzung], C-61/21, EU:C:2022:1015, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts mezi - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der natürlichen

    38 Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 33), vom 14. März 2013, Leth (C-420/11, EU:C:2013:166, Rn. 40), sowie vom 22. Dezember 2022, Ministre de la Transition écologique und Premier ministre (Haftung des Staates für die Luftverschmutzung) (C-61/21, EU:C:2022:1015).
  • EuGH, 09.11.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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