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   EuGH, 31.01.2019 - C-225/17 P   

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EuGH, 31.01.2019 - C-225/17 P (https://dejure.org/2019,1231)
EuGH, Entscheidung vom 31.01.2019 - C-225/17 P (https://dejure.org/2019,1231)
EuGH, Entscheidung vom 31. Januar 2019 - C-225/17 P (https://dejure.org/2019,1231)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht der Europäischen Union - Änderung der Kriterien ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Nichtigerklärung einer Aufnahme durch das Gericht der Europäischen Union - Änderung der Kriterien ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuG, 16.09.2013 - T-489/10

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Mit Urteil vom 16.

    September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, im Folgenden: Urteil vom 16.

    September 2013, EU:T:2013:453), erklärte das Gericht Anhang II des Beschlusses 2010/413, den Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 und Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betrafen.

    Mit dem zweiten und dem achten Rechtsmittelgrund sowie den dritten Teilen des ersten und des sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Rat im Anschluss an das rechtskräftige Urteil vom 16.

    Die genannten Grundsätze stünden dem entgegen, dass der Rat die Aufnahmekriterien für ihre erneute Aufnahme in die streitigen Listen umformuliere, ohne dass sich der Sachverhalt geändert habe oder neue Beweise vorlägen und obwohl im Urteil vom 16.

    Die erneute Aufnahme von IRISL sei auf dieselben Behauptungen zu angeblichen Verstößen gegen die Resolution 1747 (2007) im Jahr 2009 gestützt wie diejenigen, auf deren Grundlage ihre mit dem Urteil vom 16.

    Im vorliegenden Fall hatte das Gericht, worauf es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen hat, im Urteil vom 16.

    Das Gericht hat hingegen, wie ebenfalls zu Recht aus den Rn. 80, 186 und 187 des angefochtenen Urteils hervorgeht, im Urteil vom 16.

    Hinsichtlich der anderen Rechtsmittelführerinnen ergibt sich zutreffend aus Rn. 188 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht im Urteil vom 16.

    Wie die Generalanwältin in Nr. 106 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist den Feststellungen des Gerichts im Urteil vom 16.

    September 2013, auf die in den Rn. 48 bis 50 des vorliegenden Urteils eingegangen worden ist und die nach der in den Rn. 46 und 47 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in Rechtskraft erwachsen, nicht zu entnehmen, dass der Rat im Rahmen der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um dem Urteil vom 16.

    Wie das Gericht in Rn. 186 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, war die erneute Aufnahme von IRISL in die streitigen Listen insoweit auf ein anderes Kriterium gestützt als diejenigen, auf deren Grundlage sie durch die mit dem Urteil vom 16.

    Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe im Urteil vom 16.

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen konnte das Urteil vom 16.

    Nur auf Antrag des Betroffenen hat der Rat Einsicht in alle nicht vertraulichen Verwaltungspapiere zu gewähren, die die in Rede stehende Maßnahme betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16.

    Mit ihrem dritten, fünften und neunten Rechtsmittelgrund sowie mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes und dem zweiten Teil ihres sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zum einen in den Rn. 63, 71, 74 und 76 des angefochtenen Urteils unzutreffend angenommen, dass die streitigen Handlungen vom Oktober 2013 gerechtfertigt seien und zum Ziel der Bekämpfung der nuklearen Proliferation in Iran in einem angemessenen Verhältnis stünden, und zum anderen in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Urteils, dass der Erlass dieser Handlungen, die, wie sie meinen, nach dem Urteil vom 16.

    Wie sich aus den Rn. 46 bis 63 und 101 bis 114 des vorliegenden Urteils ergibt, hat das Gericht in den Rn. 93 bis 95 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass das Urteil vom 16.

  • EuGH, 29.11.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Vermögenswerte, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 29).

    Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 42, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 70).

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rechtswidrigkeit von Handlungen, mit denen eine Person oder Einrichtung in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit daraus ergibt, dass die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern, den Rat nicht daran hindern konnte, nach einer erneuten Prüfung der Situation der betroffenen Person oder Einrichtung neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 45 und 56, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 73 und 82).

    Mit diesem Grundsatz soll nämlich sichergestellt werden, dass eine beschwerende Maßnahme vor Gericht angefochten werden kann, nicht aber, dass eine neue beschwerende Maßnahme, die auf andere Gründe oder Beweise gestützt wird, nicht ergehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 53 und 54).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zudem, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 76).

    Dieses Ziel, das in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fällt, ist rechtmäßig (Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Aufnahmekriterium wie das der Unterstützung der iranischen Regierung, mit dem eigene Tätigkeiten der betroffenen Person oder Einrichtung erfasst werden können, die als solche keine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zur nuklearen Proliferation aufweisen, aber dennoch zu ihr beitragen können, ungeeignet wäre und über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-600/16

    National Iranian Tanker Company / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Vermögenswerte, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 29).

    Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 42, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 70).

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rechtswidrigkeit von Handlungen, mit denen eine Person oder Einrichtung in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit daraus ergibt, dass die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern, den Rat nicht daran hindern konnte, nach einer erneuten Prüfung der Situation der betroffenen Person oder Einrichtung neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 45 und 56, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 73 und 82).

    Mit diesem Grundsatz soll nämlich sichergestellt werden, dass eine beschwerende Maßnahme vor Gericht angefochten werden kann, nicht aber, dass eine neue beschwerende Maßnahme, die auf andere Gründe oder Beweise gestützt wird, nicht ergehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 53 und 54).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zudem, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 76).

    Dieses Ziel, das in den allgemeineren Rahmen der Bemühungen um die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit fällt, ist rechtmäßig (Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Aufnahmekriterium wie das der Unterstützung der iranischen Regierung, mit dem eigene Tätigkeiten der betroffenen Person oder Einrichtung erfasst werden können, die als solche keine unmittelbare oder mittelbare Verbindung zur nuklearen Proliferation aufweisen, aber dennoch zu ihr beitragen können, ungeeignet wäre und über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 78).

  • EuG - T-87/14 (anhängig)

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Streithelferin im ersten Rechtszug (T-87/14),.

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), die Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), die Khazar Shipping Lines, die IRISL Europe GmbH, die Qeshm Marine Services & Engineering Co. (vormals IRISL Marine Services and Engineering Co.), die Irano Misr Shipping Co., die Safiran Payam Darya Shipping Lines, die Marine Information Technology Development Co. (vormals Shipping Computer Services Co.), die Rahbaran Omid Darya Ship Management Co. (auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir), die Hoopad Darya Shipping Agency (vormals South Way Shipping Agency Co. Ltd) und die Valfajr 8th Shipping Line Co. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-14/14 und T-87/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:102), mit dem das Gericht ihre Anträge zurückgewiesen hat, die.

    - in der Rechtssache T-87/14 auf die Feststellung der Unanwendbarkeit des Beschlusses 2013/497 und der Verordnung Nr. 971/2013 und auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/685/GASP des Rates vom 26. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 316, S. 46) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1203/2013 des Rates vom 26. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 316, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden: streitige Handlungen vom November 2013), gerichtet waren.

    Mit Klageschriften, die am 6. Januar und 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-14/14 Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und in der Rechtssache T-87/14 auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom November 2013 sowie auf Erklärung der Unanwendbarkeit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 gemäß Art. 277 AEUV.

    Im angefochtenen Urteil entschied das Gericht über die Klage in der Rechtssache T-87/14, nachdem es die Klage in der Rechtssache T-14/14 abgewiesen hatte.

    Folglich wies das Gericht die Klage in den Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 insgesamt ab.

    Mit den ersten fünf Gründen werden Rechtsfehler des Gerichts bei der Prüfung der Klagegründe gerügt, die für die Einrede der Rechtswidrigkeit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 in der Rechtssache T-87/14 angeführt worden waren.

    Mit den letzten vier Rechtsmittelgründen wird die Prüfung der in der Rechtssache T-87/14 vorgetragenen Gründe für die Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom November 2013 durch das Gericht gerügt.

  • EuG, 17.02.2017 - T-14/14

    Islamic Republic of Iran Shipping Lines u.a. / Rat - Gemeinsame Außen- und

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL), die Hafize Darya Shipping Lines (HDSL), die Khazar Shipping Lines, die IRISL Europe GmbH, die Qeshm Marine Services & Engineering Co. (vormals IRISL Marine Services and Engineering Co.), die Irano Misr Shipping Co., die Safiran Payam Darya Shipping Lines, die Marine Information Technology Development Co. (vormals Shipping Computer Services Co.), die Rahbaran Omid Darya Ship Management Co. (auch bekannt als Soroush Sarzamin Asatir), die Hoopad Darya Shipping Agency (vormals South Way Shipping Agency Co. Ltd) und die Valfajr 8th Shipping Line Co. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 17. Februar 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-14/14 und T-87/14, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:102), mit dem das Gericht ihre Anträge zurückgewiesen hat, die.

    - in der Rechtssache T-14/14 auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2013/497/GASP des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 46) sowie der Verordnung (EU) Nr. 971/2013 des Rates vom 10. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2013, L 272, S. 1), soweit diese Rechtsakte sie betreffen (im Folgenden: streitige Handlungen vom Oktober 2013), und.

    Mit Klageschriften, die am 6. Januar und 7. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen, erhoben die Rechtsmittelführerinnen in der Rechtssache T-14/14 Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 und in der Rechtssache T-87/14 auf Nichtigerklärung der streitigen Handlungen vom November 2013 sowie auf Erklärung der Unanwendbarkeit der streitigen Handlungen vom Oktober 2013 gemäß Art. 277 AEUV.

    Im angefochtenen Urteil entschied das Gericht über die Klage in der Rechtssache T-87/14, nachdem es die Klage in der Rechtssache T-14/14 abgewiesen hatte.

    Folglich wies das Gericht die Klage in den Rechtssachen T-14/14 und T-87/14 insgesamt ab.

  • EuGH, 29.11.2018 - C-248/17

    Bank Tejarat / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine Person oder Einrichtung, deren Name in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf ihren Ruf, auch nach Streichung ihres Namens von dieser Liste oder nach Aussetzung des Einfrierens ihrer Vermögenswerte, zumindest ein immaterielles Interesse an der Nichtigerklärung dieser Aufnahme behält, um vom Unionsrichter anerkennen zu lassen, dass sie niemals in eine solche Liste hätte aufgenommen werden dürfen (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 29).

    Diese erstreckt sich nicht nur auf den Tenor des Nichtigkeitsurteils, sondern auch auf die Gründe, die den Tenor tragen und daher von diesem nicht zu trennen sind (Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 42, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 70).

    September 2013 für nichtig erklärten Beschlüsse in die Listen aufgenommen wurde, und damit auf eine andere rechtliche Grundlage (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 74).

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Rechtswidrigkeit von Handlungen, mit denen eine Person oder Einrichtung in eine Liste von Personen und Einrichtungen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, aufgenommen wurde, wenn sich die Rechtswidrigkeit daraus ergibt, dass die vom Rat vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um ihre tatsächliche Grundlage zu untermauern, den Rat nicht daran hindern konnte, nach einer erneuten Prüfung der Situation der betroffenen Person oder Einrichtung neue restriktive Maßnahmen auf der Grundlage bereits vorhandener oder verfügbarer tatsächlicher Gesichtspunkte zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 45 und 56, sowie vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 73 und 82).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-539/10

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C-417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 50).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob eine Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 und 140, sowie vom 8. September 2016, 1ranian Offshore Engineering & Construction/Rat, C-459/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:646, Rn. 24).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zudem, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. November 2018, National Iranian Tanker Company/Rat, C-600/16 P, EU:C:2018:966, Rn. 76).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-27/09

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel Frankreichs gegen

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Als Erstes ist zum Rechtsschutzinteresse darauf hinzuweisen, dass dessen Vorliegen nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass das Rechtsmittel der Partei, die es eingelegt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (Urteil vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als Zweites ist zu der Frage, ob dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es in den Rn. 173 bis 181 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass der Rat die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen bei ihrer erneuten Aufnahme in die streitigen Listen nicht verletzt habe, darauf hinzuweisen, dass im Fall eines Folgebeschlusses über das Einfrieren von Geldern, auf dessen Grundlage der Name einer Person oder Einrichtung auf einer Liste von Personen oder Einrichtungen, deren Gelder eingefroren werden, verbleibt, grundsätzlich im Voraus die belastenden Umstände mitgeteilt werden müssen und der betroffenen Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 62, und vom 7. April 2016, Central Bank of Iran/Rat, C-266/15 P, EU:C:2016:208, Rn. 32).

    Zudem ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Recht, vor dem Erlass von Rechtsakten, mit denen restriktive Maßnahmen gegen bereits von diesen Maßnahmen erfasste Personen oder Einrichtungen aufrechterhalten werden, gehört zu werden, zu wahren, wenn der Rat diesen Personen oder Einrichtungen neue Beweismittel entgegengehalten hat, und nicht, wenn eine solche Aufrechterhaltung auf dieselben Gründe gestützt wird wie diejenigen, die dem Erlass des ursprünglichen Rechtsakts über die Verhängung der betreffenden restriktiven Maßnahmen zugrunde liegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, Frankreich/People's Mojahedin Organization of Iran, C-27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 63, sowie vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 67).

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass bei restriktiven Maßnahmen mit individueller Geltung es die Achtung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz u. a. erfordert, dass die zuständige Unionsbehörde der betroffenen Person die ihr vorliegenden, diese Person belastenden Informationen, auf die sie ihre Entscheidung stützt, mitteilt (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 135), worauf das Gericht zu Recht in Rn. 92 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat.

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Auszug aus EuGH, 31.01.2019 - C-225/17
    Wie das Gericht in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, sind zudem die allgemeinen Regeln der Union, die den Erlass restriktiver Maßnahmen vorsehen, anhand von Wortlaut und Ziel der Resolutionen des Sicherheitsrats auszulegen, die sie umsetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission, C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 297, sowie vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 104).

    November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C-548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 92, und vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C-330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 66).

  • EuGH, 13.09.2017 - C-350/16

    Das im Jahr 2008 von der Kommission ausgesprochene vorzeitige Verbot der

  • EuGH, 28.07.2016 - C-330/15

    Der Gerichtshof bestätigt die restriktiven Maßnahmen gegen den

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

  • EuGH, 21.02.2018 - C-628/16

    Kreuzmayr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

  • EuGH, 21.12.2011 - C-72/11

    Auslegung der EU-Iran-Embargo-Verordnung

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive

  • EuGH, 15.11.2012 - C-417/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit

  • EuGH, 19.01.2017 - C-351/15

    Kommission / Total und Elf Aquitaine - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 07.04.2016 - C-193/15

    Akhras / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) -

  • EuGH, 14.06.2016 - C-566/14

    Marchiani / Parlament - Rechtsmittel - Mitglied des Europäischen Parlaments -

  • EuGH, 07.04.2016 - C-266/15

    Central Bank of Iran / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die

  • EuGH, 04.05.2017 - C-239/15

    RFA International / Kommission - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von

  • EuGH, 17.05.2017 - C-337/16

    Portugal / Kommission - Rechtsmittel - EGFL und ELER - Durchführungsbeschluss der

  • EuGH, 22.09.2016 - C-595/15

    NIOC u.a. / Rat

  • EuGH, 08.09.2016 - C-459/15

    Iranian Offshore Engineering & Construction / Rat

  • EuGH, 16.12.2020 - C-597/18

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, soweit es die

    Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten, und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 101).

    Als Zweites ist zu der Rüge des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem keine solchen Zusicherungen gegeben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C-350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 39, sowie vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 57).

  • EuG, 17.04.2024 - T-782/22

    Cogebi und Cogebi/ Rat

    En particulier, le droit d'être entendu dans le contexte d'une procédure administrative visant une personne spécifique ne saurait être transposé dans le contexte de la procédure conduisant à l'adoption des mesures restrictives de portée générale (arrêts du 31 janvier 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines e.a./Conseil, C-225/17 P, EU:C:2019:82, points 83 à 85, et du 17 février 2017, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines e.a./Conseil, T-14/14 et T-87/14, EU:T:2017:102, point 97).

    Le droit d'accès au dossier, consacré par l'article 41, paragraphe 2, sous b), de la Charte, n'est donc pas applicable dans le cadre du processus d'élaboration de mesures restrictives de portée générale (voir, en ce sens, arrêts du 31 janvier 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines e.a./Conseil, C-225/17 P, EU:C:2019:82, points 83 à 85, et du 13 septembre 2018, Rosneft e.a./Conseil, T-715/14, non publié, EU:T:2018:544, point 133).

  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der

    Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung verlangt nämlich, dass die Begründung die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassenen Maßnahmen entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, wobei diese Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen wurde, angepasst sein muss (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 68 und 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.12.2020 - C-132/19

    Der Gerichtshof erklärt eine Entscheidung der Kommission für nichtig, mit der

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Rechtshandlung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest vorwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken oder mit dem Ziel erlassen worden ist, ein Verfahren zu umgehen, das der EG-Vertrag speziell vorsieht, um die konkrete Sachlage zu bewältigen (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 156/20

    Strafbarer Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliches Bereitstellungsverbot durch

    Insbesondere kommt kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach Art. 296 Abs. 2 AEUV in Betracht (vgl. allgemein etwa EuGH, Urteile vom 31. Januar 2019 - C-225/17 P Rn. 68 ff.; vom 3. September 2008 - C-402/05 P u.a. - Kadi und Al Barakaat - EuR 2009, 80 Rn. 336 ff.).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-471/18

    Deutschland/ Esso Raffinage

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt ein Rechtsschutzinteresse voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung der natürlichen oder juristischen Person, die die Klage erhoben hat, als solche einen Vorteil verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2009, Kommission/Koninklijke FrieslandCampina, C-519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 63, und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 30).
  • EuGH, 16.07.2020 - C-584/17

    ADR Center / Kommission - Rechtsmittel - Schiedsklausel - Im Rahmen des

    Von einer Person, der keine solchen Zusicherungen erteilt wurden, kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend gemacht werden (Urteil vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.04.2021 - C-46/19

    Rat/ PKK

    Ein beschwerender Rechtsakt ist folglich hinreichend begründet, wenn er in einem Kontext ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat und Niederlande/Al-Aqsa, C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 139 bis 141, vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 120 und 122, und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat, C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 07.07.2021 - T-692/15

    HTTS/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

    Jedenfalls ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31 Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C-225/17 P, EU:C:2019:82), ausgeführt hat, die drei Verstöße gegen das durch die Resolution 1747 (2007) errichtete Waffenembargo durch das Urteil vom 16. September 2013, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T-489/10, EU:T:2013:453), nicht in Frage gestellt wurden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

    13 Vgl. unter vielen Urteile vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat (C-248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 79), und vom 31. Januar 2019, 1slamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C-225/17 P, EU:C:2019:82, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-693/19

    SPV Project 1503 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

  • EuG, 07.07.2021 - T-455/17

    Bateni/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und

  • EuGH, 09.07.2020 - C-241/19

    Haswani / Rat

  • EuG, 07.12.2022 - T-301/19

    PNB Banka/ EZB

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-600/19

    Ibercaja Banco - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG -

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