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   EuGH - C-485/13   

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EuGH - C-485/13 (https://dejure.org/9999,64162)
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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 07.11.2019 - C-349/18

    Steigt ein Fahrgast ohne Fahrkarte in einen Zug ein, schließt er einen Vertrag

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, erlaubt, die dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe herabzusetzen, statt die Klausel dem Verbraucher gegenüber gänzlich unangewendet zu lassen (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 59, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 29).

    Der Vertrag muss somit - abgesehen von der Änderung, die sich aus dem Wegfall der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit ein solcher Fortbestand des Vertrags nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist (Urteile vom 30. Mai 2013, Asbeek Brusse und de Man Garabito, C-488/11, EU:C:2013:341, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 28).

    Allerdings hat der Gerichtshof diese Möglichkeit auf die Fälle beschränkt, in denen die Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel das Gericht verpflichten würde, den Vertrag insgesamt für nichtig zu erklären, wodurch der Verbraucher besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt würde, so dass er dadurch bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C-70/17 und C-179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 21.01.2015 - C-482/13

    Die spanischen Rechtsvorschriften, wonach die nationalen Gerichte verpflichtet

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. Januar 2015.#Unicaja Banco SA gegen José Hidalgo Rueda u. a. und Caixabank SA gegen Manuel María Rueda Ledesma u. a.#Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción de Marchena.#Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern - Hypothekenverträge - Klauseln über Verzugszinsen - Missbräuchliche Klauseln - Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek - Herabsetzung der Zinsen - Befugnisse des nationalen Richters.#Verbundene Rechtssachen C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13.

    In den Rechtssachen C-484/13, C-485/13 und C-487/13 betrug der Verzugszinssatz der Hypothekendarlehen 22, 5 %.

  • EuGH, 23.11.2023 - C-321/22

    Verbraucherschutz: Eine Verpflichtung des Verbrauchers, überhöhte zinsunabhängige

    Allerdings ist diese ausnahmsweise bestehende Möglichkeit auf Fälle beschränkt, in denen das Gericht aufgrund der Ungültigerklärung der missbräuchlichen Klausel den Vertrag insgesamt für nichtig erklären müsste und dies für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, so dass er bestraft würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Januar 2023, D. V. [Rechtsanwaltsvergütung - Abrechnung nach dem Zeitaufwand], C-395/21, EU:C:2023:14, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-51/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist die gesetzgeberische Antwort eines

    So ermöglicht bei den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Verfahren ein auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützter und innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegter Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird ... Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz ... entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht." Vgl. auch z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C-421/14, EU:C:2017:60).

    48 Vgl. z. B. Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 37).

  • EuGH, 29.10.2015 - C-8/14

    Die Frist für einen Einspruch gegen die Vollstreckung von Hypotheken, die in

    Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich in einer solchen Situation der Unterlegenheit befinden, verpflichtet Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten außerdem, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird (Urteile Banco Español de Crédito, C-618/10, EU:C:2012:349, Rn. 68, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78, sowie Unicaja Banco und Caixabank, C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2014 - C-482/13

    Unicaja Banco - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherkreditvertrag - Missbräuchliche

    Die Ausgangsverfahren betreffen vier Zwangsvollstreckungsverfahren, die von Unicaja Banco (Rechtssache C-482/13) und Caixabank (Rechtssachen C-484/13, C-485/13 und C-487/13) (im Folgenden: Banken) zur Zwangsvollstreckung aus einer Reihe von Hypotheken eingeleitet wurden, die sämtlich zwischen dem 5. Januar 2007 und dem 20. August 2010 über jeweils höchstens 249 000 Euro bestellt worden waren.

    In den Rechtssachen C-484/13, C-485/13 und C-487/13 betrug der Verzugszinssatz 22, 5 %.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    13 Direct énergie verweist auf die Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60), und vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-32/14

    ERSTE Bank Hungary - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln in Verträgen

    4 - Vgl. u. a. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores (C-240/98 bis C-244/98, EU:C:2000:346), Mostaza Claro (C-168/05, EU:C:2006:675), Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615), Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349), Aziz (C-415/11, EU:C:2013:164), Barclays Bank (C-280/13, EU:C:2014:279), Sánchez Morcillo und Abril García (C-169/14, EU:C:2014:2099), Unicaja Banco und Caixabank (C-482/13, C-484/13, C-485/13 und C-487/13, EU:C:2015:21) sowie Beschluss Banco Popular Español und Banco de Valencia (C-537/12 und C-116/13, EU:C:2013:759).
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