Rechtsprechung
| EuGH, 06.10.2009 - C-40/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Schiedsklausel - Nichtigkeit - Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch - Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
- Europäischer Gerichtshof
Asturcom Telecomunicaciones
Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Schiedsklausel - Nichtigkeit - Rechtskräftig gewordener Schiedsspruch - Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit des nationalen Vollstreckungsgerichts für die Prüfung der Nichtigkeit der missbräuchlichen Schiedsklausel von Amts wegen - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Prüfungspflicht von missbräuchlichen Schiedsklauseln in Verbraucherverträgen von Amts wegen; Asturcom Telecomunicaciones SL gegen Cristina Rodríguez Nogueira
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schiedswesen - Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Amtswegige Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Verbrauchervertrag durch nationales Gericht ("Asturcom/Nogueira")
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia Nr. 4 Bilbao (Spanien), eingereicht am 5. Februar 2008 - Asturcom Telecomunicaciones S. L. / Cristina Rodríguez Nogueira
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-40/08
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2009, I-9579
- NJW 2010, 47 (Ls.)
- EuZW 2009, 852
- SchiedsVZ 2010, 110
Wird zitiert von ... (30)
- EuGH, 16.11.2010 - C-76/10
Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Um den durch die Richtlinie 93/13 gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof ebenfalls mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, und Mostaza Claro, Randnr. 26, sowie vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 31).Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32).
Allerdings gebietet es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht einem nationalen Gericht nicht, von der Anwendung innerstaatlicher Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung, wie z. B. ein Schiedsspruch, Rechtskraft erlangt, abzusehen, selbst wenn dadurch ein Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abgestellt werden könnte (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 37).
Wie der Gerichtshof insoweit klargestellt hat, sollten zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege die nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordenen Gerichtsentscheidungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen internen Sachverhalten gelten (Grundsatz der Äquivalenz), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38).
Was den Äquivalenzgrundsatz angeht, so verlangt dieser, dass die vom nationalen Recht aufgestellten Voraussetzungen für die Prüfung einer Bestimmung des Unionsrechts von Amts wegen nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die die Prüfung gleichrangiger Bestimmungen des nationalen Rechts regeln (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zudem stellt diese Richtlinie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).
In Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den die Richtlinie 93/13 für den Verbraucher sicherstellt, ist daher Art. 6 der Richtlinie als eine Norm zu betrachten, die den nationalen Bestimmungen, die im nationalen Recht zwingend sind, gleichwertig ist (Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 52).
Folglich ist ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Schiedsspruch befasstes nationales Gericht, wenn es nach den Bestimmungen seines nationalen Verfahrensrechts von Amts wegen den Verstoß einer Schiedsklausel gegen zwingende nationale Vorschriften prüfen muss, auch verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Schiedsklausel in Anbetracht von Art. 6 der Richtlinie von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteile Pannon GSM, Randnr. 32, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 53).
In einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens, in der das mit der Vollstreckung eines Schiedsspruchs befasste Gericht von Amts wegen die Durchführung dieses Schiedsspruchs aussetzen kann, wenn er die betroffene Partei zu einer Leistung verpflichtet, die objektiv unmöglich oder gesetzlich verboten ist oder gegen die guten Sitten verstößt, ist dieses Gericht daher ebenso wie im Kontext der Rechtssache, in der das Urteil Asturcom Telecomunicaciones ergangen ist, verpflichtet, von Amts wegen im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens die Missbräuchlichkeit der in einem zwischen einem Kreditgeber und einem Verbraucher geschlossenen Kreditvertrag vorgesehenen Sanktion zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen Informationen über die rechtliche und tatsächliche Lage verfügt.
In einem solchen Fall ist das nationale Gericht somit verpflichtet, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, um sich zu vergewissern, dass diese Klausel für den Verbraucher unverbindlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 59).
- BFH, 16.09.2010 - V R 57/09
Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen …
Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht - EWS - 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaft - EuZW - 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 2007 6 C 32/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2007, 709).Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, die Klägerin verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II. 4. a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II. 3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (…EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28;… vom 16. März 2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585, unter Rdnr. 23;… I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12. Februar 2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3. September 2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den "Kühne & Heitz-Grundsätzen" beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden.
Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalem Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z. B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.).
- EuGH, 14.06.2012 - C-618/10
Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - Missbräuchliche Verzugszinsklausel - …
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30, vom 9. November 2010, VB Pénzügyi Lízing, C-137/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 47, und vom 15. März 2012, Perenicová und Perenic, C-453/10, Slg. 2012, I-0000, Randnr. 28).
Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 48).
Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 38, vom 4. Juni 2009, Pannon GSM, C-243/08, Slg. 2009, I-4713, Randnr. 31, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49).
Da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten, nach denen die nationalen Mahnverfahren durchgeführt werden, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 24, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38).
Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat diese Bestimmung bereits dahin ausgelegt, dass die nationalen Gerichte, die die Missbräuchlichkeit vertraglicher Klauseln feststellen, verpflichtet sind, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, damit diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 58, Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovost, C-76/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 62, sowie Urteil Perenicová und Perenic, Randnr. 30).
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt diese Richtlinie nämlich insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, Pannon GSM, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).
- BFH, 16.09.2010 - V R 51/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine …
Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht - EWS - 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftrecht - EuZW - 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 2007 6 C 32/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2007, 709).Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, die Klägerin verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II. 4. a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II. 3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (…EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28;… vom 16. März 2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585, unter Rdnr. 23;… I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12. Februar 2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3. September 2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den "Kühne & Heitz-Grundsätzen" beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden.
Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalem Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z. B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.).
- BFH, 16.09.2010 - V R 49/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine …
Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht - EWS - 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 2007 6 C 32/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2007, 709).Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, die Klägerin verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II. 4. a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II. 3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (…EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28;… vom 16. März 2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585, unter Rdnr. 23;… I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12. Februar 2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3. September 2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den "Kühne & Heitz-Grundsätzen" beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden.
Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalen Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z. B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.).
- BFH, 16.09.2010 - V R 48/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine …
Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht - EWS - 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftrecht - EuZW - 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 2007 6 C 32/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2007, 709).Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, den Kläger verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II. 4. a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II. 3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (…EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28;… vom 16. März 2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585, unter Rdnr. 23;… I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12. Februar 2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3. September 2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den "Kühne & Heitz-Grundsätzen" beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden.
Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalem Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z. B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.).
- BFH, 16.09.2010 - V R 46/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 9. 2010 V R 57/09 - Keine …
Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht - EWS - 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 2007 6 C 32/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2007, 709).Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, die Klägerin verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II. 4. a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II. 3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (…EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28;… vom 16. März 2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585, unter Rdnr. 23;… I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12. Februar 2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3. September 2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den "Kühne & Heitz-Grundsätzen" beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden.
Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalem Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z. B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.).
- BFH, 16.09.2010 - V R 52/09
Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 09. 2010 V R 57/09 - Keine …
Für Verstöße gegen Unionsrecht ergeben sich insoweit keine Besonderheiten (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 2009 C-40/08, Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht - EWS - 2009, 475, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht - EuZW - 2009, 852, unter Rdnr. 37; ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 17. Januar 2007 6 C 32/06, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ - 2007, 709).Das Unionsrecht gebietet es jedoch nicht, die Klägerin verfahrensrechtlich besserzustellen (vgl. oben II. 4. a zur Einspruchsfrist und die Senatsentscheidung in BFHE 216, 350, BStBl II 2007, 433, unter II. 3.; EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
b) Zu beachten ist allerdings, dass die für den Erlass einer Verwaltungsentscheidung zuständige Behörde nach dem (für die Streitjahre noch) in Art. 10 EG verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein kann, ihre Entscheidung zu überprüfen und zurückzunehmen (…EuGH-Urteile Kühne & Heitz in Slg. 2004, I-837, unter Rdnr. 28;… vom 16. März 2006 C-234/04, Kapferer, Slg. 2006, I-2585, unter Rdnr. 23;… I-21 Germany und Arcor in Slg. 2006, I-8559, unter Rdnr. 52; vom 12. Februar 2008 C-2/06, Kempter, Slg. 2008, I-411, unter Rdnrn. 37 bis 39; vom 3. September 2009 C-2/08, Olimpiclub, Slg. 2009, I-7501, EuZW 2009, 739, unter Rdnrn. 23 ff.; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnr. 37).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (Urteile Kapferer in Slg. 2006, I-2585, unter Rdnrn. 22 und 23; Asturcom Telecomunicationes SL in Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 37 f.), der der Senat folgt, setzt der auf den "Kühne & Heitz-Grundsätzen" beruhende Anspruch auf Überprüfung oder Änderung rechtskräftiger Entscheidungen voraus, dass das nationale Verfahrensrecht hierfür eine Rechtsgrundlage vorsieht und insoweit das Äquivalenz- sowie das Effektivitätsprinzip beachtet werden.
Dem Äquivalenzprinzip wird genügt, wenn innerhalb der verfahrensrechtlich jeweils eigenständigen Änderungsregelungen für rechtswidrige bestandskräftige Steuerverwaltungsakte einerseits und für Steuerbescheide andererseits dieselben Änderungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der sich aus dem nationalem Recht und dem Unionsrecht ergebenden Ansprüche bestehen (vgl. z. B. EuGH-Urteil Asturcom Telecomunicationes SL, Slg. 2009, I-9579, EWS 2009, 475, EuZW 2009, 852, unter Rdnrn. 49 f.).
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 186/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse …
Dieser hat entschieden, dass die Richtlinie erfordert, dass ein nationales Gericht in einem Rechtsstreit zwischen einem AGB-Verwender und seinem Kunden von Amts wegen ohne Rüge des Kunden prüfen muss, ob eine Klausel des ihm vorgelegten Vertrages missbräuchlich ist (EuGH, NJW 2000, 2571, Tz. 27 f.; EuZW 2003, 27, Tz. 34; NJW 2009, 2367, Tz. 30; EuZW 2009, 852, Tz. 32). - EuGH, 09.11.2010 - C-137/08
Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - …
Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit der Richtlinie geschaffene Schutzsystem davon ausgeht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000, 0céano Grupo Editorial und Salvat Editores, C-240/98 bis C-244/98, Slg. 2000, I-4941, Randnr. 25, vom 26. Oktober 2006, Mostaza Claro, C-168/05, Slg. 2006, I-10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, Slg. 2009, I-9579, Randnr. 29).Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf zielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30).
Um den durch die Richtlinie gewollten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31).
- EuGH, 15.03.2012 - C-453/10
Verbraucherschutz - Verbraucherkreditvertrag - Fehlerhafte Angabe eines …
- EuGH, 08.07.2010 - C-246/09
Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur Geltendmachung …
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 - 27 U 1/09
Vergabe - Rechtsschutz unterhalb Schwellenwerte: Nicht nur bei Willkürverstößen!
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08
Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - …
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 190/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse …
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 187/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse …
- EuGH, 18.10.2012 - C-603/10
Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2012 - C-415/11
Aziz - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehen - …
- BGH, 23.02.2010 - XI ZR 188/09
Kreditinstitute sind nicht verpflichtet, ihre Preis- und Leistungsverzeichnisse …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2011 - C-453/10
[fremdsprachig]
- EuGH, 01.07.2010 - C-35/09
Indirekte Steuern - Besteuerung der Erhöhung des Gesellschaftskapitals - Art. 4 …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinien …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2012 - C-618/10
Banco Español de Crédito - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 6 Abs. …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2012 - C-416/10
Krizan u.a. - Umwelt - Errichtung einer Abfalldeponie - …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-92/11
RWE Vertrieb - Preiserhöhungsklauseln in Gasversorgungsverträgen - Begriff der …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-406/08
Vergabe - Anforderungen an nationale Regelungen der Rügefrist
- FG München, 25.07.2012 - 4 K 2675/09
Erbschaftsteuerliche Anzeigepflicht inländischer Kreditinstitute für ihre …
- OLG Brandenburg, 16.02.2011 - 13 U 11/10
Schiedswesen - Schiedsgerichtseinrede trotz Zustimmung zu Beweisverfahren?
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2011 - C-472/10
Invitel - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 3 Abs. 1 in Verbindung …
- OLG Brandenburg, 14.04.2011 - 13 U 11/10
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-40/08 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Asturcom Telecomunicaciones
Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Befugnis eines nationalen Gerichts, das über einen Antrag auf Zwangsvollstreckung zu entscheiden hat, die Frage der Nichtigkeit einer Schiedsvereinbarung von Amts wegen zu prüfen - Verpflichtung, bei der Anwendung des nationalen Rechts die Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten
Kurzfassungen/Presse
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Nach rechtskräftigem Schiedsspruch gegenüber abwesendem Verbraucher muss Vollstreckungsgericht dessen Nichtigkeit von Amts wegen prüfen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2009 - C-40/08
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2009, I-9579
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08
Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in …
(10) - Vgl. meine Schlussanträge vom 14. Mai 2009, Asturcom (C-40/08, Nr. 47).
