Rechtsprechung
   FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13917
FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18 (https://dejure.org/2022,13917)
FG München, Entscheidung vom 17.02.2022 - 11 K 2371/18 (https://dejure.org/2022,13917)
FG München, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - 11 K 2371/18 (https://dejure.org/2022,13917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,13917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 3c Abs. 2 S. 1, § 19, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4
    Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

  • IWW

    § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG

  • rewis.io

    Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG, § 19 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
    Steuerliche Berücksichtigung eines Verzichts auf ein nachrangiges unbesichertes Darlehen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen Besserungsschein

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Darlehen eines Gesellschafter-Geschäftsführers - Verzicht gegen Besserungsschein - Veranlassungszusammenhang - Einkünfteerzielungsabsicht

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 11.07.2017 - IX R 36/15

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Nachträgliche

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Dies gelte auch nach der neueren Rechtsprechung des BFH zu Finanzierungshilfen im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 (MoMiG, BGBl I 2008, 2026; vgl. BFH, Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208).

    Anschaffungskosten sind auch die nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. § 255 Abs. 1 S. 2 HGB; siehe insg. BFH, Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208, unter II. 1., m.w.N.).

    In einem solchen Fall käme dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu (siehe insg. BFH, Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208, unter II. 4.).

    Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, hatte die Finanzierungshilfe (auch gesellschaftsrechtlich) nicht die Funktion von Eigenkapital und der Gesellschafter war insoweit wie jeder Drittgläubiger zu behandeln (BFH, Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208, unter II. 1. a), m.w.N.).

    Lag der jeweils maßgebliche Stichtag vor dem 27.09.2017, wird der IX. Senat des BFH den Fall auch in Zukunft nach Maßgabe der bisher geltenden Grundsätze beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208, unter II. 5.).

    Der BFH lehnt nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung insbesondere dann ab, wenn die betreffenden Aufwendungen Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 11.07.2017, IX R 36/15, BStBl II 2019, 208, unter II. 1. a), m.w.N.).

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Auf einen solchen Verzicht unter auflösender Bedingung sei die Entscheidung des BFH vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833, die sich auf den endgültigen Darlehensverzicht eines Gesellschafters bezieht, nicht übertragbar.

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH fällt der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833).

    In Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung liegt hingegen ein Forderungsausfall vor, der als Verlust steuerlich wirksam wird, soweit der Steuerpflichtige auch für diesen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat (vgl. BFH, Urteil vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833).

    Der Abgeltungssteuertarif des § 32d Abs. 1 EStG, die eingeschränkte Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG und das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG finden gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b), S. 2 EStG in der damals geltenden Fassung keine Anwendung (vgl. auch BFH, Urteil vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833, unter II.1.).

  • BFH, 25.11.2010 - VI R 34/08

    Werbungskostenabzug für Verzicht auf Darlehensforderung des Arbeitnehmers gegen

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Um in diesen Fällen entscheiden zu können, ob das Darlehen aus im Arbeitsverhältnis oder aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen gewährt worden ist, ist die Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers, das Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen (Renditeentwicklungen und -erwartungen) sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte, zu berücksichtigen (insg. BFH, Urteil vom 25.11.2010, VI R 34/08, BStBl II 2012, 24, unter II. 1. a), m.w.N).

    Der zu einem späteren Zeitpunkt ausgesprochene Verzicht auf den Darlehensrückzahlungsanspruch stellt eine weitere selbständig zu würdigende Finanzierungsmaßnahme dar, die nicht zwingend auf denselben Motiven gründen musste wie die zeitlich vorangehende Darlehensgewährung selbst (vgl. BFH, Urteil vom 25.11.2010, VI R 34/08, BStBl II 2012, 24, unter II. 2. b).

    In einem Fall, in dem der Steuerpflichtige nur noch über eine Beteiligung von 1, 64% verfügte, hat er hingegen eine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis für naheliegend gehalten (vgl. Urteil vom 25.11.2010, VI R 34/08, BStBl II 2012, 24, unter II. 2. a), 3. b).

  • FG Düsseldorf, 28.01.2020 - 10 K 2166/16

    Einkommensteuer: Behandlung des Forderungsausfalls aus einem

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Das FG Düsseldorf und das FG Berlin-Brandenburg haben bei der Prüfung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 EStG die Einkünfteerzielungsabsicht verneint, wenn ein Gesellschafterdarlehen nicht gewährt wurde, um Zinserträge zu erzielen, sondern um die Gesellschaft zu stärken (vgl. zu einem verzinslichen Gesellschafterdarlehen in der Krise FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020, 10 K 2166/16 E, EFG 2020, 444-448, unter I. 2. b) aa); zu einem zinsfreien Gesellschafterdarlehen FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2018, 3 K 3138/15, EFG 2018, 1366-1370, unter V. 1.).

    Sie sollte aber nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger schlechter gestellt ist, als er bei Anwendung der geltenden Gesetze, nämlich des § 20 Abs. 2 und 4 EStG, stünde (vgl. Jachmann-Michel, BB 2018, 2329, 2331; Levedag, GmbHR 2021, 637, 644; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2020, 10 K 2166/16 E, EFG 2020, 444, unter I. 2. b. cc).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 19/16

    Abzug von Refinanzierungszinsen für notleidende Gesellschafterdarlehen

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Der auflösend bedingte Forderungsverzicht führt - für die Dauer bis zum Bedingungseintritt - zum Wegfall der Forderung und der Eintritt der Bedingung entfaltet keine Rückwirkung (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 19/16, BStBl II 2019, 34, unter II. 2. a) aa), m.w.N.).

    Dem steht der vereinbarte "Besserungsschein" nicht entgegen (vgl. BFH, Urteil vom 24.10.2017, VIII R 19/16, BStBl 2019, 34).

  • BFH, 02.05.2001 - VIII R 32/00

    Fahrtkosten eines GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Diese Rechtsprechung wird damit begründet, dass der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG und das Ausschüttungsverhalten der Kapitalgesellschaft in einer Wechselwirkung in der Weise stehen, dass thesaurierte Gewinne regelmäßig den Veräußerungsgewinn erhöhen und Ausschüttungen ihn ermäßigen (vgl. BFH, Urteil vom 02.05.2001, VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668, unter 1., m.w.N.).

    Nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH kommt es zudem auf die steuerrechtliche Qualifikation der Einkünfte als solche aus gewerblicher Tätigkeit oder Kapitalvermögen nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 02.05.2001, VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668, unter 1.).

  • BFH, 09.07.2019 - X R 9/17

    Ausfall von Gesellschafterdarlehen und Refinanzierungszinsen

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Sind künftig positive Zinseinnahmen möglich, greift die Vermutung (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2019, X R 9/17, BStBl II 2021, 418, unter II. 4. c), m.w.N.).
  • BFH, 12.07.2012 - I R 23/11

    Abtretung der Besserungsanwartschaft auf eine Gesellschafterforderung an einen

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Der BFH ist dementsprechend auch in anderen Zusammenhängen davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer Besserungsabrede nichts an den steuerlichen Folgen ändert, die das maßgebliche Recht für den Fall eines Forderungsverzichts vorsieht, solange der "Besserungsfall" nicht eingetreten ist (vgl. bspw. zu Betriebsausgaben beim Verzicht auf ein Darlehen im Betriebsvermögen, BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 7/10, BStBl II 2013, 791, unter II. 2. b) bb); zur Passivierung der Forderung beim Schuldner BFH, Urteil vom 12.07.2012, I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901-1904, unter II. 2. a).
  • BFH, 19.08.2020 - XI R 32/18

    Zur Passivierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritt

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Es liegt insbesondere keine qualifizierte Nachrangabrede im Sinne des § 5 Abs. 2a EStG vor, wonach eine Verbindlichkeit nur aus zukünftigen Gewinnen oder aus einem Liquidationsüberschuss, nicht aber aus dem freien Vermögen der Gesellschaft zu erfüllen ist (vgl. dazu BFH, Urteil vom 19.08.2020, XI R 32/18, BStBl II 2021, 279).
  • BFH, 18.04.2012 - X R 7/10

    Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots auf Teilwertabschreibungen auf

    Auszug aus FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18
    Der BFH ist dementsprechend auch in anderen Zusammenhängen davon ausgegangen, dass die Vereinbarung einer Besserungsabrede nichts an den steuerlichen Folgen ändert, die das maßgebliche Recht für den Fall eines Forderungsverzichts vorsieht, solange der "Besserungsfall" nicht eingetreten ist (vgl. bspw. zu Betriebsausgaben beim Verzicht auf ein Darlehen im Betriebsvermögen, BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 7/10, BStBl II 2013, 791, unter II. 2. b) bb); zur Passivierung der Forderung beim Schuldner BFH, Urteil vom 12.07.2012, I R 23/11, BFH/NV 2012, 1901-1904, unter II. 2. a).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2018 - 3 K 3138/15

    Keine Fortgeltung der eigenkapitalersatzrechtbasierten Regelungen nach MoMiG

  • BFH, 16.11.2011 - VI R 97/10

    Ausgaben zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung als Werbungskosten -

  • BFH, 07.02.2008 - VI R 75/06

    Zu den Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs bei wirtschaftlichem Verlust

  • FG Rheinland-Pfalz, 19.11.2018 - 3 K 1846/15

    Berücksichtigung des Darlehensverzichts eines Gesellschafters einer

  • BFH, 20.06.2023 - IX R 2/22

    Berücksichtigung des Verlusts aus einer stehen gelassenen

    Allerdings bedarf es in Fällen wie dem vorliegenden einer "Gesamtbetrachtung" von Beteiligung und Bürgschaft/Regressforderung (BMF-Schreiben vom 07.06.2022, BStBl I 2022, 897, Rz 22; Jachmann-Michel, BB 2020, 727, 734; Krumm, Finanz-Rundschau --FR-- 2020, 197, 206; Werth, FR 2020, 530, 536; Levedag, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 2021, 637, 639; FG München, Urteil vom 17.02.2022 - 11 K 2371/18, EFG 2022, 1373, Revision anhängig unter VIII R 8/22): Danach sind die gesamten "aus der Beteiligung" erzielten Einkünfte maßgebend, das heißt sowohl Wertsteigerungen als auch Ausschüttungen (§ 17 Abs. 1, 4; § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG; zur "Wechselwirkung" zwischen dem Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG und dem Ausschüttungsverhalten der Gesellschaft vgl. BFH-Urteil vom 02.05.2001 - VIII R 32/00, BFHE 195, 302, BStBl II 2011, 668, unter 1., betreffend die Rechtslage vor Einführung der Abgeltungsteuer).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht