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   KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19   

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https://dejure.org/2021,49294
KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2021,49294)
KG, Entscheidung vom 26.02.2021 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2021,49294)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2021 - 6 U 24/19 (https://dejure.org/2021,49294)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 100 VVG 2008, § 280 Abs 1 BGB, § 667 BGB
    Haftpflichtversicherung: Bindungswirkung der Regulierungsentscheidung des Versicherungsnehmers bei treuwidriger Verzögerung der Deckungsentscheidung des Haftpflichtversicherers

  • RA Kotz

    Haftpflicht: treuwidrige Verzögerung Deckungsentscheidung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bindungswirkung der Regulierungsentscheidung des VN bei treuwidriger Verzögerung der Deckungsentscheidung des Haftpflichtversicherers

  • rechtsportal.de

    Ansprüche aus einer Haftpflichtversicherung; Hauptpflicht eines Versicherers zur Prüfung der Haftpflichtfrage

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.07.2019 - VI ZR 337/18

    Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls; Zulässiges Bestreiten mit

    Auszug aus KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19
    Eine Erklärung mit Nichtwissen ist außerhalb des Bereichs der eigenen Handlungen und eigenen Wahrnehmung der Partei (§ 138 Abs. 4 ZPO) auch dann unzulässig, wenn und soweit eine Informationspflicht der Partei hinsichtlich der vom Gegner behaupteten Tatsachen besteht (BGH, Urteil vom 23. Juli 2019 - VI ZR 337/18, Rn. 9 f.) Eine solche Informationspflicht trifft den Haftpflichtversicherer hinsichtlich der für Anspruchsgrund und -höhe maßgeblichen Umstände aufgrund seiner Pflicht zur Prüfung der Haftpflichtfrage.
  • BGH, 07.02.2007 - IV ZR 149/03

    Rechtstellung des Haftpflichtversicherers; Pflicht zur Abwehr unberechtigter

    Auszug aus KG, 26.02.2021 - 6 U 24/19
    Nach der auch vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03) ist der Versicherer, wenn er dem Versicherungsnehmer in Verletzung seiner Rechtsschutzverpflichtung nicht unverzüglich mitteilt, ob er Deckungsschutz gewährt, sondern ihn darüber unter Berufung auf möglicherweise vorliegende leistungsbefreiende Umstände im Unklaren lässt, wie im Fall einer unberechtigten Deckungsablehnung durch den Versicherer so zu behandeln, als hätte er dem Versicherungsnehmer bei der Regulierung freie Hand gelassen (BGH a.a.O Rn. 17).
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