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   LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19   

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https://dejure.org/2022,45526
LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19 (https://dejure.org/2022,45526)
LG Rostock, Entscheidung vom 31.03.2022 - 10 OH 5/19 (https://dejure.org/2022,45526)
LG Rostock, Entscheidung vom 31. März 2022 - 10 OH 5/19 (https://dejure.org/2022,45526)
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  • LG Halle, 05.09.2017 - 4 OH 21/16

    Notarkosten im abgebrochenen Beurkundungsverfahren: Vergütung für einen

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Es ist davon auszugehen, dass eine Aufteilung des Kaufpreises, wie von den Antragstellern gewünscht, im Beurkundungstermin hätte vereinbart werden können, als hinsichtlich der Aufteilung als solcher bereits Einigkeit bestand, wie sich aus dem Vergleich mit dem vorgelegten Entwurf ergibt (S. 4, vgl. LG Halle, Beschluss vom 05.09.2017, 4 OH 21/16, zitiert nach juris).

    Anders als im Fall, der der Entscheidung des LG Halle zugrunde lag, waren auch keine weiteren umfangreichen Änderungswünsche vorliegend, die bei einer Erörterung mit dem Verkäufer nicht hätten geklärt werden können (LG Halle, Beschluss vom 05.09.2017, 4 OH 21/16, zitiert nach juris).

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Ausschlaggebend ist, ob das Verhalten der Beteiligten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, NJW-RR 2017, 631, zitiert nach juris).
  • OLG Bremen, 17.01.2018 - 1 W 49/17

    Ermittlung des Kostenschuldners für die Erstellung eines Entwurfs durch einen

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Auftraggeber ist regelmäßig derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.01.2018, Az.: 1 W 49/17; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, zitiert nach juris).
  • BGH, 07.07.2004 - V ZB 61/03

    Verjährung von Ansprüchen eines Gebührennotars nach Zustellung eiern

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Der Neubeginn der Verjährung wird auch bewirkt durch eine Zahlungserinnerung oder Mahnung oder eine vollstreckbare Ausfertigung der Kostenrechnung (Rohs/Wedewer/Wudy, a.a.O., § 19 Rn. 44), jedoch kann der Neubeginn der Verjährung nur einmal herbeigeführt werden (BGH, Beschluss vom 07.07.2004, V ZB 61/03).
  • OLG München, 31.10.2019 - 32 Wx 391/19

    Beantragung eines Beurkundungsverfahrens beim Notar

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Eine im Jahr 2017 bzw. 2018 neu begonnene Verjährung wurde mit Eingang des Kostenprüfungsantrags nach § 127 GNotKG am 01.04.2019 sodann gehemmt nach § 6 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 GNotKG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (OLG München, Beschl. v. 31.10.2019 - 32 Wx 391/19).
  • OLG Düsseldorf, 27.04.2017 - 10 W 12/17

    Geltendmachung von Notargebühren für einen Vertragsentwurf gegenüber dem Makler

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass in der Regel nur die Vertragsparteien ein Interesse am Vertragsschluss und damit an der Beurkundung haben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2017 - I-10 W 12/17 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15

    Antragstellerhaftung für Erstellung eines Vertragsentwurfs durch schlüssiges

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Auftraggeber ist regelmäßig derjenige, welcher dem Notar durch Wort oder Schrift zu erkennen gegeben hat, dass in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung bzw. Entwurfserstellung vorgenommen werden soll (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 02.01.2018, Az.: 1 W 49/17; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2015, 2 W 37/15, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 04.12.1987 - 20 W 329/87

    Ausdrückliche Zahlungsaufforderung in Kostenrechnung nicht erforderlich

    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Auch bedarf die vollstreckbare Kostenberechnung nach § 89 GNotKG zu ihrer Wirksamkeit nicht zwingend einer vorab erteilten einfachen Kostenberechnung nach § 19 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.1987 -15 W 431/87, DNotZ 1988, 457).
  • OLG Hamm, 07.12.1987 - 15 W 431/87
    Auszug aus LG Rostock, 31.03.2022 - 10 OH 5/19
    Auch bedarf die vollstreckbare Kostenberechnung nach § 89 GNotKG zu ihrer Wirksamkeit nicht zwingend einer vorab erteilten einfachen Kostenberechnung nach § 19 GNotKG (OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.1987 -15 W 431/87, DNotZ 1988, 457).
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