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   LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06   

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https://dejure.org/2009,29006
LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 (https://dejure.org/2009,29006)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09.10.2009 - 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 (https://dejure.org/2009,29006)
LG Wuppertal, Entscheidung vom 09. Oktober 2009 - 22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 (https://dejure.org/2009,29006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens bei Stimmenkauf und Stimmenverkauf in Bezug auf eine Abgeordnetenbestechung; Verkauf einer Stimme durch ein Mitglied des Rates für ein Bauprojekt; Kauf einer Stimme eines Ratsmitglieds durch Treffen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.05.2006 - 5 StR 453/05

    Verurteilungen wegen Bestechung eines Wuppertaler Stadtrats teilweise aufgehoben

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06
    Der Angeklagte C ist durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.08.2004 (Aktenzeichen 26 KLs 835 Js 19/01 - 31/03 VI -) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2006 (Aktenzeichen 5 StR 453/05) rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,- EUR verurteilt worden.

    Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 09.05.2006 (Aktenzeichen 5 StR 453/05) das Urteil der 6. großen Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben, - soweit der Angeklagte C wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme verurteilt worden ist, - soweit die Angeklagten B und A verurteilt worden sind.

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06
    Der Wert des letzteren bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn (vgl. BGH NStZ 2006, 210).
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06
    Der Kammer ist es durch das Verschlechterungsverbot verwehrt, eine andere Entscheidung zu treffen; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (vgl. BGHSt 35, 208).
  • LG Wuppertal, 11.08.2004 - 26 KLs 31/03

    Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe bei Verurteilung eines Angeklagten zu

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06
    Der Angeklagte C ist durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.08.2004 (Aktenzeichen 26 KLs 835 Js 19/01 - 31/03 VI -) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.05.2006 (Aktenzeichen 5 StR 453/05) rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,- EUR verurteilt worden.
  • BVerfG, 04.12.2003 - 2 BvR 1107/03

    Bestimmtheitsgebot; Analogieverbot; Auslegung (Wortlautgrenze; kein Verbot der

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06
    Es überschreitet mithin nicht die Wortlautgrenze des § 258 Abs. 1 StGB, in der Vereitelung von strafprozessualen Maßnahmen nach § 111 d StPO, die der Realisierung der späteren Verfallsanordnung dienen sollen, zugleich auch eine Vereitelungshandlung der Durchsetzung des Verfallsanspruchs selbst zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2003, wistra 2004, 99).
  • BGH, 18.10.2000 - 3 StR 426/00

    Verschlechterungsverbot; Adhäsionsverfahren

    Auszug aus LG Wuppertal, 09.10.2009 - 22 KLs 23/06
    Zum anderen bezieht sich die Anordnung oder Nichtanordnung einer Gesamtschuldnerschaft zwischen zwei Wertersatzverfallsschuldnern nach Meinung der Kammer schon per se nicht auf "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO, sondern betrifft lediglich eine das Innenverhältnis der Schuldner berührende zivilrechtliche (Folge-) Frage (vgl. auch BGH, Az. 3 StR 426/00, Beschluss vom 18.10.2000, zitiert nach Juris).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2009 - 1 Ws 226/08

    Wiederaufnahme eines Strafverfahrens wegen Beihilfe zum bandenmäßigen

    Mit weiterem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2006 (22 Kls 22/06, 22 Kls 23/06) wurden die gesondert verfolgten .

    Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 hat die Staatsanwaltschaft Neuruppin im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2006 (22 Kls 22/06, 22 Kls 23/06) beim Landgericht Neuruppin die Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschwerdeführers gem. § 362 Nr. 2 StPO beantragt.

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