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   LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23   

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LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23 (https://dejure.org/2024,4095)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23 (https://dejure.org/2024,4095)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. Februar 2024 - L 3 AS 2081/23 (https://dejure.org/2024,4095)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 40 Abs 2 Nr 3 SGB 2, § 41a Abs 1 S 1 SGB 2, § 41a Abs 3 S 1 SGB 2, § 67 Abs 5 S 1 SGB 2 vom 27.03.2020
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufhebung einer wegen der ungewissen Höhe von Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit vorläufigen Leistungsbewilligung gemäß § 41a Abs 1 S 1 SGB 2 iVm § 67 Abs 5 aF SGB 2 wegen der nachträglichen Erzielung von Einkommen aus einer ...

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2022 - L 13 AS 1610/22

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Es hat auf das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22.11.2022 verwiesen, das im Verfahren L 13 AS 1610/22 ergangen ist, und hat sich den dortigen rechtlichen Erwägungen angeschlossen.

    Zur Begründung wird ausgeführt, dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.11.2022 im Verfahren L 13 AS 1610/22, wonach auch eine vorläufige Entscheidung nach § 48 SGB X aufgehoben werden könne, sei nicht zu folgen.

    In diesem Sinne hat das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 22.11.2022 (L 13 AS 1610/22, juris Rn. 29) ausgeführt, dass auch in Ansehung der Gesetzesbegründung ein Ausschluss einer Änderung vorläufiger Leistungsbewilligungen mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten des Leistungsberechtigten nicht anzunehmen sei, insbesondere dann, wenn die Rechtswidrigkeit der vorläufigen Bewilligung nicht den Grund der Vorläufigkeit betreffe.

    Abweichend von der im Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 13 AS 1610/22 vertretenen Auffassung hält der erkennende Senat es indes nicht für angezeigt, in Fällen nachträglicher Änderung derjenigen Verhältnisse, die nicht Gegenstand der Prognoseentscheidung des Leistungsträgers gemäß §§ 41a, 67 SGB II gewesen sind, die Anwendbarkeit von § 48 SGB X zeitlich insoweit zu beschränken, als dass die Aufhebung während des noch laufenden Bewilligungszeitraums zu erfolgen hat.

    Denn der 13. Senat des LSG Baden-Württemberg hat im oben angeführten Urteil vom 22.11.2022 (L 13 AS 1610/22) entschieden, dass die Anwendung von § 48 SGB X "jedenfalls dann" nicht ausgeschlossen ist, wenn die nach § 41a SGB II a.F. vorläufig ergangene Leistungsbewilligung noch während des laufenden Bewilligungsabschnitts rückwirkend für die Vergangenheit aufgehoben wurde.

    Er hat seine Entscheidung im Verfahren L 13 AS 1610/22 daher nicht tragend auf diese Rechtsfrage gestützt.

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Aufhebung eines Verwaltungsakts mit

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Zur Begründung hat er auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.04.2015 im Verfahren B 14 AS 31/14 R und auf den Gesetzentwurf zum 2. Sozialschutzpaket verwiesen.

    Sondern unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zum 2. Sozialschutzpaket (BT-Drs. 19/18107, S. 26), des Urteils des BSG vom 29.04.2015 (B 14 AS 31/14 R) und hierzu ergangener erstinstanzlicher Rechtsprechung (Urteil des SG Ulm vom 23.02.2023 - S 10 AS 891/21; Urteil des SG Nordhausen vom 07.02.2023 - S 13 AS 769/21) könnten die vorläufig bewilligten Leistungen nicht gestützt auf § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden.

    Zwar hat das BSG im Urteil vom 29.04.2015 im Verfahren B 14 AS 31/14 R (juris) entschieden, dass die Bewilligung der der dortigen Klägerin und ihren mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern wegen unklarer Höhe des Erwerbseinkommens sowie von Unterhaltsansprüchen nach den im streitigen Zeitraum (November 2009 bis April 2010) für die vorläufige Leistungsbewilligung nach dem SGB II geltenden Fassung der Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III vorläufig gewährten Leistungen nach Bekanntwerden von höherem Einkommen und höheren Unterhaltszahlungen nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X hätte aufgehoben werden dürfen.

    Der Leitsatz dieses Urteils im Verfahren B 14 AS 31/14 R lautet: "Nach Wegfall der Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat das Jobcenter eine abschließende Entscheidung über die Leistungen zu treffen und darf sich nicht auf eine Änderung der vorläufigen Bewilligung beschränken.".

  • BSG, 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - endgültige Entscheidung nach vorläufiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Die Aufhebung für einzelne Monate, anstatt einer endgültigen Bewilligung, würde auch zu einer unzulässigen Verzerrung der Einkommensanrechnung führen und damit gegen § 41a Abs. 4 SGB II und die dazu entwickelte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 18.05.2022 - B 7/14 AS 9/21) verstoßen.

    Dem vorliegend vom Kläger angeführten Urteil des BSG vom 18.05.2022 im Verfahren B 7/14 AS 9/21 R (juris) lag ein Streit darüber zugrunde, ob der Leistungsträger nach dem SGB II nach vorläufiger Bewilligung von Leistungen für die Zeit von Februar 2018 bis Juli 2018 (wegen schwankenden Erwerbseinkommens) der nachfolgend ergangenen abschließenden Bewilligung ein aus dem Arbeitseinkommen gebildetes Durchschnittseinkommen zugrunde legen und mit der abschließenden Festsetzung der Leistungen auch die Erstattung von vorläufig gezahltem "Alg II bzw. Sozialgeld" verlangen durfte.

  • SG Ulm, 23.02.2023 - S 10 AS 891/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Sondern unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung zum 2. Sozialschutzpaket (BT-Drs. 19/18107, S. 26), des Urteils des BSG vom 29.04.2015 (B 14 AS 31/14 R) und hierzu ergangener erstinstanzlicher Rechtsprechung (Urteil des SG Ulm vom 23.02.2023 - S 10 AS 891/21; Urteil des SG Nordhausen vom 07.02.2023 - S 13 AS 769/21) könnten die vorläufig bewilligten Leistungen nicht gestützt auf § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden.

    Zwar wird zu der im hier streitigen Zeitraum gültig gewesenen Fassung des § 41a SGB II teilweise in Literatur und Rechtsprechung und vorliegend auch von dem Kläger die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen gemäß § 41a Abs. 1 Satz1 SGB II Leistungen vorläufig bewilligt wurden, nachträgliche Änderungen, die sich nachteilig auswirken, zunächst nur für die Zukunft zu berücksichtigen und die Korrektur für die Vergangenheit nicht nach § 48 SGB X, sondern allein im Rahmen der abschließenden Entscheidung vorzunehmen sein soll (so etwa Kallert in Gagel, BeckOGK, SGB II, Stand 01.03.2022, § 41a, Rn. 132; Kemper in Eicher/Luik/Harich, SGB 11, 5. Auflage 2021, § 41a, Rn. 32; SG Ulm, Urteil vom 23.02.2023 - S 10 AS 891/21, juris Rn. 39ff. unter Hinweis auf die uneingeschränkte Formulierung in § 41a Abs. 2 Satz 4 SGB II a.F., der bei Rechtswidrigkeit der vorläufigen Entscheidung nur von einer Korrektur für die Zukunft spreche).

  • SG Freiburg, 15.03.2023 - S 7 AS 2121/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Soweit das SG Freiburg im Urteil vom 15.03.2023 (S 7 AS 2121/21, juris) entschieden hat, dass § 48 SGB X in dem dort zu beurteilenden Fall einer nachträglichen Änderung gerade derjenigen Verhältnisse, die der Prognose im Rahmen eines vorläufigen Leistungsbescheides nach § 41a SGB II zugrunde gelegen hatten (das prognostizierte Einkommen aus einem Gebrauchtwagenhandel war höher ausgefallen, als vom Beklagten bei der vorläufigen Entscheidung (§§ 67 Abs. 4 SGB II, § 41a SGB II angenommen), unter der Geltung des § 67 Abs. 4 SGB II deswegen nicht anwendbar sei, weil die Aufhebungsentscheidung erst nach Ende des Bewilligungsabschnitts erfolgt sei, da anderenfalls einem Leistungsbezieher das durch § 67 Abs. 4 Satz 2 SGB II eingeräumte Wahlrecht genommen würde), ergibt sich vorliegend keine andere Bewertung.
  • BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R

    Rücknahme rechtswidriger Bewilligungen von Arbeitslosengeld II - Nichtangabe von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Bei laufenden Einnahmen in diesem Sinne handelt es sich um solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (BSG, Urteil vom 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R, juris Rn. 34).
  • BSG, 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme auch dann nicht, wenn es sich bei einer Zahlung um die erste oder letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R, juris Rn. 27).
  • BSG, 19.10.2016 - B 14 AS 53/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    § 41a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 SGB II in der vom 01.08.2016 bis zum 31.03.2021 gültig gewesenen und nach dem Geltungszeitraumprinzip (BSG, Urteil vom 19.10.2016 - B 14 AS 53/15, juris Rn. 15) im vorliegenden Fall anwendbaren Fassung vom 26.07.2016 (§ 41a SGB a.F.) lautete:.
  • BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Verpflichtung zur vorläufigen oder

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Denn auch wenn ein Fall des § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht vorlag, wurde dieser Verfahrensfehler jedenfalls nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X durch Nachholung der unterbliebenen Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt (BSG, Urteil vom 14.12.2021 - B 14 AS 73/20 R, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 32/98 R

    Verletztenrente - Abfindung - Überprüfung - Rücknahme - Anrechnung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.02.2024 - L 3 AS 2081/23
    Einem Verwaltungsakt kommt dann Dauerwirkung zu, wenn er in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe beziehungsweise Bindungswirkung hinaus Wirkungen erzeugt, wenn er also nicht nur ein einmaliges Ge- oder Verbot oder eine einmalige Gestaltung der Rechtslage regelt, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BSG, Urteil vom 28.09.1999 - B 2 U 32/98 R, juris Rn. 35).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2016 - L 7 AS 1942/13

    SGB-II -Leistungen

  • SG Nordhausen, 07.02.2023 - S 13 AS 769/21

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Grundsicherung für Arbeitsuchende -

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