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   LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,7725
LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21 B ER (https://dejure.org/2021,7725)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17.03.2021 - L 8 SO 46/21 B ER (https://dejure.org/2021,7725)
LSG Bayern, Entscheidung vom 17. März 2021 - L 8 SO 46/21 B ER (https://dejure.org/2021,7725)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io

    Beschwerde einer Behörde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde einer Behörde bei einstweiliger Anordnung zur Erbringung einmaliger Leistung; Übernahme von Umzugskosten gemäß dem SGB XII ; Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung im Bereich der Grundsicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Bayern, 25.06.2018 - L 8 SO 49/18

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung

    Auszug aus LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21
    Für die Beschwerde einer Behörde fehlt auch dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde erstinstanzlich mittels einstweiliger Anordnung zur Erbringung einer einmaligen Leistung verpflichtet wurde (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. nur die Beschlüsse vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER - und vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - alle nach juris, m.w.N.), dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorliegt, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat bzw. dazu verpflichtet war.

  • LSG Bayern, 17.09.2018 - L 8 AY 13/18

    Leistungsverkürzung erfordert konkretes Fehlverhalten des Leistungsberechtigten

    Auszug aus LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21
    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. nur die Beschlüsse vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER - und vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - alle nach juris, m.w.N.), dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorliegt, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat bzw. dazu verpflichtet war.
  • LSG Bayern, 26.03.2020 - L 8 AY 7/20

    Asylbewerberleistungsgesetz: Unzulässigkeit der Beschwerde des Leistungsträgers

    Auszug aus LSG Bayern, 17.03.2021 - L 8 SO 46/21
    Ferner hat der Senat entschieden (Beschluss vom 26.03.2020 - L 8 AY 7/20 B ER - juris), dass ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein kann, wenn im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden Prüfung erkennbar wird, dass eine zukünftige Hauptsacheentscheidung der getroffenen Regelungsanordnung aller Voraussicht nach wegen einer Änderung der Sachlage nicht entsprechen wird.
  • LSG Sachsen, 22.03.2022 - L 8 SO 49/21
    Die Behörde sei gleichwohl nicht schutzlos, denn sie könne in atypischen Fällen einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gem. § 199 Abs. 2 SGG stellen (vgl. dazu Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juni 2018 - L 8 SO 49/18 B ER - juris Rn. 21ff; Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. März 2021 - L 8 SO 46/21 B ER - juris Rn. 18ff.).
  • LSG Bayern, 14.06.2023 - L 8 SO 105/23

    Sozialhilfe: Anspruch auf Kinderbetreuung im Rahmen von Haushaltshilfe

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17.03.2021 - L 8 SO 46/21 B ER - juris) liegt ein Rechtschutzbedürfnis im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat bzw. dazu verpflichtet war.
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