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   LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14   

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LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14 (https://dejure.org/2016,19608)
LSG Saarland, Entscheidung vom 23.06.2016 - L 1 R 104/14 (https://dejure.org/2016,19608)
LSG Saarland, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - L 1 R 104/14 (https://dejure.org/2016,19608)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2016, 709
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R

    Sozialversicherungswahl - Gültigkeit einer Vorschlagsliste einer

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Das in § 48 Abs. 2 SGB IV enthaltene Unterschriftenquorum ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2 und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R = BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1).

    Dies ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar, benachteiligt die Kläger nicht unangemessen und ist insbesondere nicht verfassungswidrig (BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; Zabre in: Kreikebohm, SGB IV § 48 Randnr. 13 a.E.; Woltjen in: jurisPK-SGB IV § 48 Randnr. 42, mwN).

    Dementsprechend hat auch das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.09.2015 (B 1 KR 28/14 R) und vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R), denen sich der Senat anschließt, eine Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums nicht angenommen.

    Vorschlagslisten, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind, hat der Wahlausschuss gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO zurückzuweisen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; Woltjen in: jurisPK-SGB IV § 48 Randnr. 51).

    Eine von solchen Personen geleistete Unterschrift ist ungültig und nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 3, 48 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 4 SGB IV nicht geeignet, eine Vorschlagsliste iSd § 48 Abs. 2, 4 SGB IV zu unterstützen (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; siehe auch Woltjen in: jurisPK-SGB IV § 48 Randnrn 44 ff; Becher/Fuchs, aaO, H 19 Buchstabe h).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine hier nicht vor Ablauf des 18.11.2010, 18.00 Uhr (Einreichungsfrist) erfolgte schriftliche Mitteilung über die Ungeeignetheit der nicht gruppenzugehörigen Unterstützer und auch über die teilweise nicht entsprechend dem Muster der Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten ein mandatsrelevanter Wahlfehler (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R, jeweils mwN) begründet wurde.

    Trotz Unterbleibens einer schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der am 15.11.2010 eingeleiteten Prüfung lag daher ein mandatsrelevanter Fehler, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte, nicht vor, so dass dieser im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich ist (BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R und vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R, jeweils mwN).

    Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass in erster Linie die Kläger dafür verantwortlich sind, die Vorschlagsliste so rechtzeitig einzureichen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung durch das zuständige Wahlorgan und eine Fehlerbeseitigung durch die Listenverantwortlichen innerhalb der geltenden Fristen möglich ist und vor allem, dass die Unterstützerunterschriften von unterschriftsberechtigten Personen geleistet werden (BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R; vgl. auch Becher/Fuchs, aaO, O 76).

    Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a SGG iVm §§ 63, 52, 47 GKG (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, mwN).

  • BSG, 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R

    Sozialversicherungswahl - Friedenswahl - freie Liste - Vorschlagsliste -

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Das in § 48 Abs. 2 SGB IV enthaltene Unterschriftenquorum ist mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit vereinbar (vgl BSG vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R = SozR 4-2400 § 48 Nr. 2 und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R = BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr. 1).

    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R - seien diese Unterschriften als nicht formgerecht zurückzuweisen.

    Dementsprechend hat auch das BSG in seinen Entscheidungen vom 08.09.2015 (B 1 KR 28/14 R) und vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R), denen sich der Senat anschließt, eine Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums nicht angenommen.

    Die von den Klägern eingereichten Unterstützerunterschriften, die nicht auf einem gemäß dem Muster der Anlage 4 zur SVWO bestimmten Formular (und damit auch mit der dort beschriebenen Rückseite) geleistet wurden, entsprachen nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO, so dass jedenfalls diese nicht formgerecht erstellten Seiten mit den darauf befindlichen Unterstützerunterschriften nach § 23 Abs. 2 Satz 2 SVWO ungültig waren (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Woltjen in: jurisPK-SGB IV, § 48 Randnr. 45).

    Vielmehr waren die jeweiligen nicht formgerecht erstellten Seiten der Vorschlagsliste gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO iVm § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO von Anfang an ungültig (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Becher/Fuchs, aaO, H 16 Buchstabe d; entsprechend auch bei einem Bürgerbegehren: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1998, 255).

    Vielmehr ist das zuständige Wahlorgan nach den Vorschriften der SVWO verpflichtet, die Wählbarkeit von Bewerbern und das Wahlrecht von Unterstützern zu prüfen (BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch eine hier nicht vor Ablauf des 18.11.2010, 18.00 Uhr (Einreichungsfrist) erfolgte schriftliche Mitteilung über die Ungeeignetheit der nicht gruppenzugehörigen Unterstützer und auch über die teilweise nicht entsprechend dem Muster der Anlage 4 zur SVWO formgerecht eingereichten Unterschriftslisten ein mandatsrelevanter Wahlfehler (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R und vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R, jeweils mwN) begründet wurde.

    Trotz Unterbleibens einer schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der am 15.11.2010 eingeleiteten Prüfung lag daher ein mandatsrelevanter Fehler, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte, nicht vor, so dass dieser im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich ist (BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R und vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R, jeweils mwN).

  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvP 1/71

    Wahlgrundsätze bei Volksentscheiden

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass die Kläger mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden vortragen, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein können, da mit einer solchen Klage lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden können (so bereits BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 8 RK 19/82; vgl. auch BVerfGE 1, 430; 35, 300; 37, 84).
  • BSG, 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Vertreterversammlung - Beschränkung -

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Trotz Unterbleibens einer schriftlichen Mitteilung über das Ergebnis der am 15.11.2010 eingeleiteten Prüfung lag daher ein mandatsrelevanter Fehler, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hätte, nicht vor, so dass dieser im vorliegenden Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich ist (BSG, Urteile vom 08.09.2015 - B 1 KR 28/14 R, vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R und vom 28.01.1998 - B 6 KA 98/96 R, jeweils mwN).
  • BVerfG, 18.09.1952 - 1 BvC 5/52

    Frist zur Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass die Kläger mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden vortragen, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein können, da mit einer solchen Klage lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden können (so bereits BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 8 RK 19/82; vgl. auch BVerfGE 1, 430; 35, 300; 37, 84).
  • BSG, 23.09.1982 - 8 RK 19/82

    Paritätische Selbstverwaltung; Allgemeine Ortskrankenkassen; Arbeitgeber und

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass die Kläger mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden vortragen, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein können, da mit einer solchen Klage lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden können (so bereits BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 8 RK 19/82; vgl. auch BVerfGE 1, 430; 35, 300; 37, 84).
  • BVerfG, 20.06.1973 - 2 BvC 1/73

    Gegenstand des Wahlprüfungsverfahrens

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Darüber hinaus ist ergänzend anzumerken, dass die Kläger mit der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden vortragen, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein können, da mit einer solchen Klage lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden können (so bereits BSG, Urteil vom 23.09.1982 - 8 RK 19/82; vgl. auch BVerfGE 1, 430; 35, 300; 37, 84).
  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Bereits im Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Fassung vom 23.08.1967 (Bundesgesetzblatt I, S. 917) war in § 7 Abs. 3 SVwG ein Unterschriftenquorum normiert, wozu das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68 (= BVerfGE 30, 227, mwN) u.a. ausgeführt hat, dass es mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit grundsätzlich vereinbar und auch nicht zu beanstanden ist, dass von neu auftretenden Wahlbewerbern eine bestimmte Zahl von Unterschriften verlangt wird, bei anderen hingegen, die schon bei der letzten Wahl Erfolg hatten, von diesem Erfordernis abgesehen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Bereits im Gesetz über die Selbstverwaltung auf dem Gebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungsgesetz - SVwG) in der Fassung vom 23.08.1967 (Bundesgesetzblatt I, S. 917) war in § 7 Abs. 3 SVwG ein Unterschriftenquorum normiert, wozu das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24.02.1971 - 1 BvR 438/68 (= BVerfGE 30, 227, mwN) u.a. ausgeführt hat, dass es mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit grundsätzlich vereinbar und auch nicht zu beanstanden ist, dass von neu auftretenden Wahlbewerbern eine bestimmte Zahl von Unterschriften verlangt wird, bei anderen hingegen, die schon bei der letzten Wahl Erfolg hatten, von diesem Erfordernis abgesehen wird (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.1982 - 2 BvL 1/81).
  • VGH Hessen, 25.08.1997 - 6 TZ 2989/97

    Unterzeichnung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus LSG Saarland, 23.06.2016 - L 1 R 104/14
    Vielmehr waren die jeweiligen nicht formgerecht erstellten Seiten der Vorschlagsliste gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SVWO iVm § 15 Abs. 1 S. 1 und 2 SVWO von Anfang an ungültig (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2003 - B 1 KR 26/02 R; Becher/Fuchs, aaO, H 16 Buchstabe d; entsprechend auch bei einem Bürgerbegehren: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, NVwZ-RR 1998, 255).
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